Rechtssatz RS0119504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119504
Entscheidungsdatum
27.06.2010
Rechtssatz
Selbst wenn für den einzelnen wichtige Bedürfnisse tangiert sein können, handelt es sich bei der Kohabitationsfähigkeit nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen doch nicht um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse", deren Ermöglichung § 133 Abs 2 ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetzt.Selbst wenn für den einzelnen wichtige Bedürfnisse tangiert sein können, handelt es sich bei der Kohabitationsfähigkeit nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen doch nicht um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse", deren Ermöglichung Paragraph 133, Absatz 2, ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetzt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 227/03k
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 227/03k
Veröff: SZ 2004/112
- 10 ObS 22/06t
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 22/06t
Vgl aber; Beisatz: Eine erektile Dysfunktion kann zweifellos aber auch zu Depressionen oder zu anderen psychischen Beschwerden führen und mit einer erfolgreichen Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben beziehungsweise verbessert werden. Da die erektile Dysfunktion im gegenständlichen Fall somit auch als Auslöser einer gesellschaftlich anerkannten psychischen Krankheit in Frage kommt, kann im Sinne der dargelegten Ausführungen die Verabreichung von Potenzmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Probleme gesehen werden. (T1)
- 10 ObS 12/06x
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 12/06x
Vgl aber; Beis wie T1
- 10 ObS 33/06k
Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 ObS 33/06k
Auch; Beisatz: Hier: Keine Erstattung der Kosten von Potenzmitteln wegen erektiler Dysfunktion. (T2)
- 10 ObS 77/06f
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 ObS 77/06f
- 10 ObS 122/06y
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 122/06y
Beis wie T2
- 10 ObS 14/08v
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 14/08v
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
- 10 ObS 41/10t
Entscheidungstext OGH 27.06.2010 10 ObS 41/10t
Auch; Beisatz: Weder die vorübergehende noch die chronische erektile Dysfunktion sind Krankheiten iSd Krankenversicherungsrechts. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119504
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20040727_OGH0002_010OBS00227_03K0000_002