Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die beklagte Partei führt in ihrer Revision zusammengefasst aus, dass die zur Behandlung (und erst recht zur Prävention) der erektilen Dysfunktion zum Einsatz gebrachten Präparate grundsätzlich nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen würden, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Die Gabe von Viagra würde nicht den Zweck einer Krankenbehandlung verwirklichen, sondern allenfalls jene einer (unter anderen Voraussetzungen stehenden) Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Selbst wenn es sich bei der Abgabe von Viagra um eine Maßnahme der Krankenbehandlung handle, müsse die Aussicht auf Erfolg zumindest mit einem ausreichenden Maß an Sicherheit feststehen; eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ reiche nicht.
Dazu wurde erwogen:
Der Oberste Gerichtshof gelangte in seiner Entscheidung vom 27. 7. 2004, 10 ObS 227/03k = SZ 2004/112 = SSV-NF 18/65 = ZAS 2006/14, 88 (krit Pfeil; krit auch Ettmayer/Posch, DRdA 2006, 199 ff), zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Krankenversicherung dem damaligen Kläger bei wertender Betrachtung des Begriffs der „Krankheit" keine Erstattung der Kosten für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion schulde, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung (Diabetes) war. Diese Auffassung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen in den Bereichen, in denen Bedürfnisse aus der höchstpersönlichen Lebenssphäre des einzelnen Versicherten prägend in den Vordergrund treten - so wie bei den aus diesem Bereich stammenden Funktionsstörungen (hier: Erektionsfähigkeit des Mannes) - nicht um „lebenswichtige persönliche Bedürfnisse“ handle. Mangels Wiederherstellung der Gesundheit und mangels Vorliegens eines lebenswichtigen Bedürfnisses im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG scheide eine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Krankenversicherungsträger aus. In dem damals zu beurteilenden Fall wurde eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung also schon deshalb verneint, weil nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis, welches auch im Gesetz seinen Niederschlag gefunden habe, eine erektile Dysfunktion nicht auf Kosten der Sozialversicherung beseitigt bzw vorübergehend behoben werden solle.Der Oberste Gerichtshof gelangte in seiner Entscheidung vom 27. 7. 2004, 10 ObS 227/03k = SZ 2004/112 = SSV-NF 18/65 = ZAS 2006/14, 88 (krit Pfeil; krit auch Ettmayer/Posch, DRdA 2006, 199 ff), zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Krankenversicherung dem damaligen Kläger bei wertender Betrachtung des Begriffs der „Krankheit" keine Erstattung der Kosten für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion schulde, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung (Diabetes) war. Diese Auffassung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen in den Bereichen, in denen Bedürfnisse aus der höchstpersönlichen Lebenssphäre des einzelnen Versicherten prägend in den Vordergrund treten - so wie bei den aus diesem Bereich stammenden Funktionsstörungen (hier: Erektionsfähigkeit des Mannes) - nicht um „lebenswichtige persönliche Bedürfnisse“ handle. Mangels Wiederherstellung der Gesundheit und mangels Vorliegens eines lebenswichtigen Bedürfnisses im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG scheide eine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Krankenversicherungsträger aus. In dem damals zu beurteilenden Fall wurde eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung also schon deshalb verneint, weil nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis, welches auch im Gesetz seinen Niederschlag gefunden habe, eine erektile Dysfunktion nicht auf Kosten der Sozialversicherung beseitigt bzw vorübergehend behoben werden solle.
Von diesen grundsätzlichen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof eine Ausnahme nur für den Fall zugelassen, dass die erektile Dysfunktion bereits zu psychischen Leidenszuständen mit Krankheitswert geführt hat, die mit der Verabreichung von Potenzmitteln behandelt werden könnten (10 ObS 12/06x = DRdA 2007/40, 373 [Binder]).
In der Entscheidung 10 ObS 33/06k hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers, der die Erstattung der Kosten Präparats „Caverject“ begehrte, mit der Begründung zurückgewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der finalen Aspekte der Krankenbehandlung - Wiederherstellung, Festigung, Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Selbsthilfefähigkeit (§ 133 Abs 2 ASVG) - keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion bestehe, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung sei. Auch in diesem Fall ging es - vergleichbar mit dem vorliegenden - um die Gefahr, dass eine nur vorübergehende erektile Dysfunktion ohne Anwendung des Präparats in eine dauernde übergeht.In der Entscheidung 10 ObS 33/06k hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers, der die Erstattung der Kosten Präparats „Caverject“ begehrte, mit der Begründung zurückgewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der finalen Aspekte der Krankenbehandlung - Wiederherstellung, Festigung, Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Selbsthilfefähigkeit (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) - keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion bestehe, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung sei. Auch in diesem Fall ging es - vergleichbar mit dem vorliegenden - um die Gefahr, dass eine nur vorübergehende erektile Dysfunktion ohne Anwendung des Präparats in eine dauernde übergeht.
Auch der Entscheidung 10 ObS 160/06m (SSV-NF 21/12 = ZAS 2008/5, 36 [Kietaibl]) lag zugrunde, dass der Haarausfall als Folge einer Chemotherapie aufgetreten ist, also ebenfalls als Folge einer Krankenbehandlung. Auch hier wurde eine Verpflichtung zur Kostenübernahme aus diesem Grund nicht angenommen.
In der Literatur wurde die Entscheidungslinie des Obersten Gerichtshofs zur fehlenden Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten für die Behandlung einer erektilen Dysfunktion unter verschiedenen Blickwinkeln kritisiert. Allerdings lassen sich in diesen Kritiken keine Ansätze dafür finden, dass bei erektiler Dysfunktion grundsätzlich zwischen Dauer„behandlung“ und einer zeitlich limitierten Behandlung zu unterscheiden wäre und bei bloß vorübergehender erektiler Dysfunktion, die dazu diene, eine chronische zu verhindern, der Ersatz zu bejahen wäre. Einzig Binder (DRdA 2008, 218 [220]) führt aus, dass der Oberste Gerichtshof in Fällen von Unheilbarkeit des Grundleidens, wie etwa bei erektiler Dysfunktion oder bei Krebs, die psychische Komponente des Wohlbefindens zum Anlass nehme, die Kostentragungspflicht der Krankenkasse für die dazu benötigten Mittel zu bejahen. Obgleich dadurch das Grundleiden in seinem Zustand unverändert bleibe, würden über die psychische Seite symptomatisch wirkende Heilmittel wie etwa Viagra oder Haarwuchsmittel gewährt. Aber auch er führt in der Folge nicht aus, dass in Fällen vorübergehender, noch beeinflussbarer erektiler Dysfunktion der Kostenerstattungsanspruch automatisch zu bejahen wäre.
Der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist die Gabe von Viagra nicht als Krankenbehandlung zu werten, weil es sich bei der erektilen Dysfunktion zwar um einen regelwidrigen Zustand handelt, der aber nicht behandlungsbedürftig ist, weil es sich bei der Kohabitationsfähigkeit nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht um lebenswichtige persönliche Bedürfnisse handelt und insofern keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Weder die vorübergehende noch die chronische erektile Dysfunktion sind in diesem Sinn Krankheiten iSd Krankenversicherungsrechts. Auch die Judikatur zu den Substitutionsmethoden führt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar heilt auch die Verabreichung von Insulin nicht die Bauchspeicheldrüse; durch die Ersatzwirkung wird aber sichergestellt, dass die betroffene Person am Leben bleibt. Diese Leistungen sind daher - anders als Potenzmittel - unumgänglich, um die Gesundheit zu festigen.
Auch der Gesichtspunkt der Prävention führt zu keinem Erfolg für den Kläger. Gemäß § 120 ASVG gilt der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit als eingetreten, dh mit dem Zeitpunkt, zu dem Regelwidrigkeit und Behandlungsbedürftigkeit vorliegen. Die Rechtsprechung verlegt diesen Zeitpunkt nach vorne, wenn eine medizinische Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, um einen schweren gesundheitlichen Nachteil abzuwenden, es somit dem Versicherten unzumutbar ist, bis zum tatsächlichen Eintritt der Krankheit zuzuwarten. Im Falle einer konkreten Gefährdung besteht daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls der Krankheit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. So sah der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 269/88 (SSV-NF 2/115) eine Sterilisation als von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst an, weil sie im Einzellfall erforderlich war, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden. Vorausgesetzt ist aber immer, dass es um die Vorbeugung einer Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts geht. Ist aber bei der erektilen Dysfunktion das Vorliegen einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verneinen, kann auch die Prävention dieses Zustands nicht zur Pflichtleistung der Krankenversicherung zählen. Auch die Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung, also die bloße Gefahr einer psychischen Erkrankung, stellt noch keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (10 ObS 115/98d = SSV-NF 12/82 = DRdA 1999/27, 222 [Enzlberger]).Auch der Gesichtspunkt der Prävention führt zu keinem Erfolg für den Kläger. Gemäß Paragraph 120, ASVG gilt der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit als eingetreten, dh mit dem Zeitpunkt, zu dem Regelwidrigkeit und Behandlungsbedürftigkeit vorliegen. Die Rechtsprechung verlegt diesen Zeitpunkt nach vorne, wenn eine medizinische Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, um einen schweren gesundheitlichen Nachteil abzuwenden, es somit dem Versicherten unzumutbar ist, bis zum tatsächlichen Eintritt der Krankheit zuzuwarten. Im Falle einer konkreten Gefährdung besteht daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls der Krankheit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. So sah der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 269/88 (SSV-NF 2/115) eine Sterilisation als von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst an, weil sie im Einzellfall erforderlich war, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden. Vorausgesetzt ist aber immer, dass es um die Vorbeugung einer Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts geht. Ist aber bei der erektilen Dysfunktion das Vorliegen einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verneinen, kann auch die Prävention dieses Zustands nicht zur Pflichtleistung der Krankenversicherung zählen. Auch die Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung, also die bloße Gefahr einer psychischen Erkrankung, stellt noch keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar (10 ObS 115/98d = SSV-NF 12/82 = DRdA 1999/27, 222 [Enzlberger]).
Letztlich liegt auch kein Fall einer Rehabilitation (§ 154a ASVG) vor, weil es nicht um die nachhaltige Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit durch Maßnahmen der Rehabilitationsmedizin geht.Letztlich liegt auch kein Fall einer Rehabilitation (Paragraph 154 a, ASVG) vor, weil es nicht um die nachhaltige Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit durch Maßnahmen der Rehabilitationsmedizin geht.
Da der Standpunkt des Klägers und der Vorinstanzen keinen Anlass bieten, von der bisherigen Rechtsprechung zur Kostenübernahme bei Beseitigung einer erektilen Dysfunktion abzugehen, ist der Revision der beklagten Partei Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder behauptet noch sind sie aus der Aktenlage erkennbar.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder behauptet noch sind sie aus der Aktenlage erkennbar.