Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, dass sein erstinstanzliches Vorbringen, dass er aufgrund des Haarverlustes an einer psychischen Erkrankung leide, die durch die begehrten Präparate gemildert bzw überhaupt hintangehalten werden könne, von den Vorinstanzen mit einer unzutreffenden Begründung negiert worden sei. Die Verabreichung der Präparate diene der Wiederherstellung, Festigung und Besserung seiner psychischen Gesundheit.
Diesen Ausführungen kommt im Sinne der beschlossenen Aufhebung Berechtigung zu.
Nach § 116 Abs 1 Z 2 ASVG trifft die gesetzliche Krankenversicherung unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Aus diesem Versicherungsfall nennt § 117 Z 2 ASVG als zu erbringende Leistung der Krankenversicherung unter anderem die Krankenbehandlung. Nach der Definition in § 120 Abs 1 Z 1 ASVG ist Krankheit ein „regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht". Ziel der Krankenbehandlung ist es, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern (§ 133 Abs 2 ASVG). Die Krankenbehandlung soll ausreichend und zweckmäßig sein, darf aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Kosmetische Behandlungen gelten nach § 133 Abs 3 ASVG als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Während in der Medizin die Krankheit als Störung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, somit als eine Abweichung von der Norm „Gesundheit" definiert wird, wird in der Krankenversicherung ein Leiden nur bei Behandlungsbedürftigkeit als Krankheit anerkannt (Binder in Tomandl, SV-System 17. ErgLfg 202 f mwN; 10 ObS 81/89 = SSV-NF 3/69 ua; RIS-Justiz RS0084692). Auf die Ursache der Krankheit kommt es nicht an (Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 161). Da das Gesetz weder die „Regelwidrigkeit" noch die „Behandlungsbedürftigkeit" näher determiniert, wurden in der Lehre verschiedene Versuche unternommen, den Krankheitsbegriff zu definieren. Nach Schrammel (Veränderung des Krankenbehandlungsanspruches durch Vertragspartnerrecht, ZAS 1986, 145 ff [149]) ist ein Zustand regelwidrig, wenn aus der Sicht des Versicherten aufgrund störender Symptome das Bedürfnis nach ärztlicher Behandlung besteht, aus der Sicht des Arztes ärztliches Tätigwerden in Form von Diagnose und Therapie erforderlich ist und der Versicherte nach allgemeiner Auffassung auf Kosten der Versichertengemeinschaft behandelt werden soll. Auch nach Mazal (Krankheitsbegriff und Risikoabgrenzung [1992] 64, 122 ff und 213 ff) liegt eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor, wenn das Krankenversicherungsrecht eine entsprechende Leistung zur Behebung dieses Zustandes vorsieht und der Zustand unter Bedachtnahme auf die Ziele der Krankenbehandlung und im Hinblick auf ihre Notwendigkeit nach einem sozialen Konsens auch behandelt werden soll. Nach diesen in der Lehre herausgearbeiteten Kriterien, auf die sich auch die Rechtsprechung - zum Teil mit unterschiedlicher Gewichtung -Nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG trifft die gesetzliche Krankenversicherung unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Aus diesem Versicherungsfall nennt Paragraph 117, Ziffer 2, ASVG als zu erbringende Leistung der Krankenversicherung unter anderem die Krankenbehandlung. Nach der Definition in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Krankheit ein „regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht". Ziel der Krankenbehandlung ist es, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG). Die Krankenbehandlung soll ausreichend und zweckmäßig sein, darf aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Kosmetische Behandlungen gelten nach Paragraph 133, Absatz 3, ASVG als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Während in der Medizin die Krankheit als Störung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, somit als eine Abweichung von der Norm „Gesundheit" definiert wird, wird in der Krankenversicherung ein Leiden nur bei Behandlungsbedürftigkeit als Krankheit anerkannt (Binder in Tomandl, SV-System 17. ErgLfg 202 f mwN; 10 ObS 81/89 = SSV-NF 3/69 ua; RIS-Justiz RS0084692). Auf die Ursache der Krankheit kommt es nicht an (Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 161). Da das Gesetz weder die „Regelwidrigkeit" noch die „Behandlungsbedürftigkeit" näher determiniert, wurden in der Lehre verschiedene Versuche unternommen, den Krankheitsbegriff zu definieren. Nach Schrammel (Veränderung des Krankenbehandlungsanspruches durch Vertragspartnerrecht, ZAS 1986, 145 ff [149]) ist ein Zustand regelwidrig, wenn aus der Sicht des Versicherten aufgrund störender Symptome das Bedürfnis nach ärztlicher Behandlung besteht, aus der Sicht des Arztes ärztliches Tätigwerden in Form von Diagnose und Therapie erforderlich ist und der Versicherte nach allgemeiner Auffassung auf Kosten der Versichertengemeinschaft behandelt werden soll. Auch nach Mazal (Krankheitsbegriff und Risikoabgrenzung [1992] 64, 122 ff und 213 ff) liegt eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor, wenn das Krankenversicherungsrecht eine entsprechende Leistung zur Behebung dieses Zustandes vorsieht und der Zustand unter Bedachtnahme auf die Ziele der Krankenbehandlung und im Hinblick auf ihre Notwendigkeit nach einem sozialen Konsens auch behandelt werden soll. Nach diesen in der Lehre herausgearbeiteten Kriterien, auf die sich auch die Rechtsprechung - zum Teil mit unterschiedlicher Gewichtung -
immer wieder berufen hat (etwa 10 ObS 113/94 = ZAS 1994/18, 203
[Tomandl]; 10 ObS 311/00h = ZAS 2002/10, 84 [K. Posch]), beeinflusst
daher auch das gesellschaftliche Grundverständnis das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht. Unter Berücksichtigung dieses Kriteriums gelangte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 227/03k (SZ 2004/112 = SSV-NF 18/65 = ZAS 2006/14, 88 [Pfeil]) zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Krankenversicherung dem damaligen Kläger bei wertender Betrachtung des Begriffs der „Krankheit" keine Erstattung der Kosten für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung (Diabetes) war, schulde. Der Oberste Gerichtshof begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass es sich nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen in den Bereichen, in denen Bedürfnisse aus der höchstpersönlichen Sphäre des einzelnen Versicherten prägend in den Vordergrund treten - so wie bei den aus diesem Bereich stammenden Funktionsstörungen (Erektionsfähigkeit des Mannes) - nicht um „lebenswichtige persönliche Bedürfnisse" handle, deren Ermöglichung § 133 Abs 2 ASVG für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetze. Es wurde daher in dem damals zu beurteilenden Fall eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung schon deshalb verneint, weil nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis, welches auch im Gesetz seinen Niederschlag gefunden habe, eine erektile Dysfunktion nicht auf Kosten der Sozialversicherung beseitigt bzw vorübergehend behoben werden solle.daher auch das gesellschaftliche Grundverständnis das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht. Unter Berücksichtigung dieses Kriteriums gelangte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 227/03k (SZ 2004/112 = SSV-NF 18/65 = ZAS 2006/14, 88 [Pfeil]) zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Krankenversicherung dem damaligen Kläger bei wertender Betrachtung des Begriffs der „Krankheit" keine Erstattung der Kosten für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung (Diabetes) war, schulde. Der Oberste Gerichtshof begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass es sich nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen in den Bereichen, in denen Bedürfnisse aus der höchstpersönlichen Sphäre des einzelnen Versicherten prägend in den Vordergrund treten - so wie bei den aus diesem Bereich stammenden Funktionsstörungen (Erektionsfähigkeit des Mannes) - nicht um „lebenswichtige persönliche Bedürfnisse" handle, deren Ermöglichung Paragraph 133, Absatz 2, ASVG für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetze. Es wurde daher in dem damals zu beurteilenden Fall eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung schon deshalb verneint, weil nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis, welches auch im Gesetz seinen Niederschlag gefunden habe, eine erektile Dysfunktion nicht auf Kosten der Sozialversicherung beseitigt bzw vorübergehend behoben werden solle.
In der Folge hat der Oberste Gerichtshof in den Aufhebungsbeschlüssen 10 ObS 12/06x (JBl 2006, 597) und 10 ObS 22/06t (ARD 5697/17/2006) ausgesprochen, dass dann, wenn eine erektile Dysfunktion als Auslöser einer gesellschaftlich anerkannten psychischen Krankheit in Frage kommt, die Verabreichung von Potenzmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Störung mit Krankheitswert gesehen werden kann, sofern davon ausgegangen werden kann, dass mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können. Dagegen stellt die bloße Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung mit Krankheitswert noch keine Krankheit und damit auch noch nicht den Versicherungsfall iSd § 120 Abs 1 Z 1 ASVG dar, weil in einem solchen Fall noch kein regelwidriger Geisteszustand eingetreten ist und ein Leistungsanspruch für Krankheitsverhütung nur für die in § 156 ASVG aufgezählten Maßnahmen vorgesehen ist, worunter auch der vorliegnedeIn der Folge hat der Oberste Gerichtshof in den Aufhebungsbeschlüssen 10 ObS 12/06x (JBl 2006, 597) und 10 ObS 22/06t (ARD 5697/17/2006) ausgesprochen, dass dann, wenn eine erektile Dysfunktion als Auslöser einer gesellschaftlich anerkannten psychischen Krankheit in Frage kommt, die Verabreichung von Potenzmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Störung mit Krankheitswert gesehen werden kann, sofern davon ausgegangen werden kann, dass mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können. Dagegen stellt die bloße Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung mit Krankheitswert noch keine Krankheit und damit auch noch nicht den Versicherungsfall iSd Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar, weil in einem solchen Fall noch kein regelwidriger Geisteszustand eingetreten ist und ein Leistungsanspruch für Krankheitsverhütung nur für die in Paragraph 156, ASVG aufgezählten Maßnahmen vorgesehen ist, worunter auch der vorliegnede
Fall nicht zu subsumieren ist (siehe 10 ObS 115/98d = SSV-NF 12/82 =
DRdA 1999/27, 222 [Enzlberger]; 10 ObS 200/02p = SSV-NF 16/76).
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, scheidet ein „natürlicher" (altersbedingter) Haarverlust erwachsener männlicher Versicherter schon als nicht regelwidriger Körperzustand aus dem Krankheitsbegriff aus (vgl Höfler in KassKomm § 27 SGB V Rz 35 mwN). Bejaht man demgegenüber bei einem bestrahlungsbedingten Haarverlust die Regelwidrigkeit, wird durch eine Behandlung (in Form der Förderung des Haarwuchses) in erster Linie ein störender optischer Zustand beseitigt. Eine Behandlung kann daher iSd § 133 Abs 3 ASVG nur dann als Krankenbehandlung gelten, wenn dadurch „anatomische oder funktionelle Krankheitszustände" beseitigt werden, wie etwa bei einer entstellenden Wirkung des Aussehens. Nach den Feststellungen ist ein solcher Zustand zu verneinen. Allerdings hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - wenn auch in laienhaften Worten - auch auf das Vorliegen einer (durch den Haarausfall bewirkten) psychischen Erkrankung berufen. Vom Versicherungsfall der Krankheit werden nicht nur rein seelische Leidenszustände, sondern auch aus körperlichen und seelischen Komponenten zusammengesetzte Krankheitsbilder erfasst (vgl Binder, Psychotherapie und sozialversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff, SozSi 1999, 1173 [1186]). Löst das durch eine Tumorbehandlung verursachte Fehlen der Kopfbehaarung, wie dies vom Kläger für sich behauptet wird, psychische Probleme mit Krankheitswert aus und kann davon ausgegangen werden, dass mit erfolgreicher Behandlung des Haarausfalls auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können, kann die Verabreichung von Haarwuchsmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Erkrankung gesehen werden (Ettmayer/Posch, Gedanken zum Krankheitsbegriff – Erkenntnisse zur Potenz, DRdA 2006, 199 [202 f] zur Frage der Behandlung psychischer Probleme als Folge der erektilen Dysfunktion). Eine Kostenübernahme für Haarwuchsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt demnach in Betracht, wenn der Haarausfall zu einem psychischen Leiden führt, das seinerseits als eigenes Grundleiden die Krankenbehandlung erforderlich macht. In diesem Sinn erweist sich das Verfahren entsprechend den in der Entscheidung 10 ObS 12/06x (JBl 2006, 597) dargelegten Grundsätzen als ergänzungsbedürftig, weil von den Tatsacheninstanzen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er leide an einer psychischen Erkrankung, die durch geeignete Behandlung mit einem Haarwuchsmittel behoben oder verbessert werden könne, nicht überprüft wurde. Dabei wird vom Kläger im Hinblick auf die zahlreichen für das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert denkbaren Ursachen und die dabei zumeist bestehenden komplexen Ursachenkombinationen der Nachweis erbracht werden müssen, dass im konkreten Fall ein regelwidriger Körperzustand, nämlich ein aufgrund der Auswirkungen der Krebserkrankung hervorgerufener Haarverlust, der einzige GrundWie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, scheidet ein „natürlicher" (altersbedingter) Haarverlust erwachsener männlicher Versicherter schon als nicht regelwidriger Körperzustand aus dem Krankheitsbegriff aus vergleiche Höfler in KassKomm Paragraph 27, SGB römisch fünf Rz 35 mwN). Bejaht man demgegenüber bei einem bestrahlungsbedingten Haarverlust die Regelwidrigkeit, wird durch eine Behandlung (in Form der Förderung des Haarwuchses) in erster Linie ein störender optischer Zustand beseitigt. Eine Behandlung kann daher iSd Paragraph 133, Absatz 3, ASVG nur dann als Krankenbehandlung gelten, wenn dadurch „anatomische oder funktionelle Krankheitszustände" beseitigt werden, wie etwa bei einer entstellenden Wirkung des Aussehens. Nach den Feststellungen ist ein solcher Zustand zu verneinen. Allerdings hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - wenn auch in laienhaften Worten - auch auf das Vorliegen einer (durch den Haarausfall bewirkten) psychischen Erkrankung berufen. Vom Versicherungsfall der Krankheit werden nicht nur rein seelische Leidenszustände, sondern auch aus körperlichen und seelischen Komponenten zusammengesetzte Krankheitsbilder erfasst vergleiche Binder, Psychotherapie und sozialversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff, SozSi 1999, 1173 [1186]). Löst das durch eine Tumorbehandlung verursachte Fehlen der Kopfbehaarung, wie dies vom Kläger für sich behauptet wird, psychische Probleme mit Krankheitswert aus und kann davon ausgegangen werden, dass mit erfolgreicher Behandlung des Haarausfalls auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können, kann die Verabreichung von Haarwuchsmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Erkrankung gesehen werden (Ettmayer/Posch, Gedanken zum Krankheitsbegriff – Erkenntnisse zur Potenz, DRdA 2006, 199 [202 f] zur Frage der Behandlung psychischer Probleme als Folge der erektilen Dysfunktion). Eine Kostenübernahme für Haarwuchsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt demnach in Betracht, wenn der Haarausfall zu einem psychischen Leiden führt, das seinerseits als eigenes Grundleiden die Krankenbehandlung erforderlich macht. In diesem Sinn erweist sich das Verfahren entsprechend den in der Entscheidung 10 ObS 12/06x (JBl 2006, 597) dargelegten Grundsätzen als ergänzungsbedürftig, weil von den Tatsacheninstanzen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er leide an einer psychischen Erkrankung, die durch geeignete Behandlung mit einem Haarwuchsmittel behoben oder verbessert werden könne, nicht überprüft wurde. Dabei wird vom Kläger im Hinblick auf die zahlreichen für das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert denkbaren Ursachen und die dabei zumeist bestehenden komplexen Ursachenkombinationen der Nachweis erbracht werden müssen, dass im konkreten Fall ein regelwidriger Körperzustand, nämlich ein aufgrund der Auswirkungen der Krebserkrankung hervorgerufener Haarverlust, der einzige Grund
für den Eintritt der psychischen Erkrankung war (vgl 10 ObS 115/98d =für den Eintritt der psychischen Erkrankung war vergleiche 10 ObS 115/98d =
SSV-NF 12/82 = DRdA 1999/27, 222 [Enzlberger]).
Zur Behandlung des Versicherungsfalles der Krankheit (und damit auch
zur Beseitigung bzw Linderung von psychischen Leidenszuständen mit
Krankheitswert) sieht § 133 Abs 1 ASVG ärztliche Hilfe, Heilmittel
und Heilbehelfe vor, wobei die Krankenbehandlung nach Abs 2 dieser
Gesetzesstelle ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten darf, und die aufgezählten
Leistungen der Krankenbehandlung entweder als Sachleistung oder in
Form der Kostenerstattung zur Verfügung gestellt werden. Nach den
maßgeblichen Rechtsvorschriften hat ein Versicherter hiebei (nur)
Anspruch auf eine seinem Leidenszustand adäquate (ausreichende und
zweckmäßige) Behandlung, wobei grundsätzlich alle medizinisch
gebotenen Behandlungsmethoden zum Leistungskatalog gehören (10 ObS
115/98d = SSV-NF 12/82 = DRdA 1999/27, 222 [Enzlberger] mwN). Die
Leistungsberechtigten haben im Rahmen der für die Krankenbehandlung
allgemein geltenden Grundsätze auch Anspruch auf Beistellung der
ärztlich verordneten notwendigen Arzneien und der sonstigen
Heilmittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur
Sicherung des Heilerfolges dienen (§ 136 Abs 1 ASVG). Während
Arzneien Heilmittel sind, die im wesentlichen auf den inneren
Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (zB durch
Einnehmen oder Einspritzen) zugeführt werden oder zur Beeinflussung
örtlicher Erkrankungen der Haut oder der Schleimhäute (zB Salben)
verwendet werden (vgl auch die Begriffsbestimmung für „Arzneimittel"
in § 1 Abs 1 Arzneimittelgesetz, BGBl 1983/185 idgF), zählen zu den
sonstigen Heilmitteln jene Mittel, die keine notwendigen Arzneien
sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit
oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (vgl 10 ObS 62/89 = SZ
62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22, 170 [Mazal]; Tomandl, Grundriss5
Rz 175 ua). In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes auch ein Desinfektionsmittel, das der Beseitigung oder
Linderung einer bestehenden Krankheit (Hausstauballergie) diente, als
(sonstiges) Heilmittel qualifiziert (10 ObS 62/89 = SZ 62/103 =
SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22, 170 [Mazal]. Wie der Oberste Gerichtshof
ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat (eingehend zuletzt 10 ObS 12/06x = JBl 2006, 597) schränkt der Erstattungskodex das Recht des Versicherten auf die für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel (Arzneimittel) nicht ein. Der Versicherte hat allerdings keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Es soll mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand ein möglichst großer Heilerfolg erzielt werden. In erster Linie sollen die Wirksamkeit des Mittels und das Wohl des Kranken ausschlaggebend sein; stehen jedoch mehrere gleich wirksame Heilmittel zur Verfügung, soll das ökonomisch günstigste verschrieben werden. Bei der Beurteilung dieser Fragen wird neben der Wirksamkeit der vom Kläger verwendeten Heilmittel auch zu berücksichtigen sein, dass zur Behandlung der durch einen regelwidrigen Körperzustand ausgelösten psychischen Erkrankung im Regelfall primär andere Therapien, wie vor allem die Psychotherapie oder eine medikamentöse Behandlung, von der Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden. Es wird daher bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Heilbehandlung iSd § 133 Abs 2 Satz 1 ASVG darauf Bedacht zu nehmen sein, dass durch die beim Kläger (laufend notwendige) Förderung des Haarwuchses nur ein Symptom, also eine Begleiterscheinung der eigentlichen Erkrankung, behandelt, nicht aber die Ursache der behaupteten psychischen Erkrankung beseitigt wird. Es entspricht jedoch herrschender Ansicht, dass im Regelfall eine „ärztliche" Behandlung des Grundleidens der reinen Symptombehandlung vorzuziehen ist (10 ObS 320/97z = SSV-NF 12/20 = DRdA 1999/12, 112 [Binder] = ZAS 1999/5, 50 [Risak]).ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat (eingehend zuletzt 10 ObS 12/06x = JBl 2006, 597) schränkt der Erstattungskodex das Recht des Versicherten auf die für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel (Arzneimittel) nicht ein. Der Versicherte hat allerdings keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Es soll mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand ein möglichst großer Heilerfolg erzielt werden. In erster Linie sollen die Wirksamkeit des Mittels und das Wohl des Kranken ausschlaggebend sein; stehen jedoch mehrere gleich wirksame Heilmittel zur Verfügung, soll das ökonomisch günstigste verschrieben werden. Bei der Beurteilung dieser Fragen wird neben der Wirksamkeit der vom Kläger verwendeten Heilmittel auch zu berücksichtigen sein, dass zur Behandlung der durch einen regelwidrigen Körperzustand ausgelösten psychischen Erkrankung im Regelfall primär andere Therapien, wie vor allem die Psychotherapie oder eine medikamentöse Behandlung, von der Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden. Es wird daher bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Heilbehandlung iSd Paragraph 133, Absatz 2, Satz 1 ASVG darauf Bedacht zu nehmen sein, dass durch die beim Kläger (laufend notwendige) Förderung des Haarwuchses nur ein Symptom, also eine Begleiterscheinung der eigentlichen Erkrankung, behandelt, nicht aber die Ursache der behaupteten psychischen Erkrankung beseitigt wird. Es entspricht jedoch herrschender Ansicht, dass im Regelfall eine „ärztliche" Behandlung des Grundleidens der reinen Symptombehandlung vorzuziehen ist (10 ObS 320/97z = SSV-NF 12/20 = DRdA 1999/12, 112 [Binder] = ZAS 1999/5, 50 [Risak]).
Da somit die bisherigen Verfahrensergebnisse zu einer abschließenden Beurteilung der behaupteten psychischen Erkrankung und der Notwendigkeit, der Zweckmäßigkeit und des Ausmaßes ihrer Behandlung noch nicht ausreichen, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Im Übrigen ist mit dem Kläger auch die Fassung seines Klagebegehrens zu erörtern. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, setzt eine Leistungsklage auf Kostenerstattung voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen werden. Den bisherigen Verfahrensergebnissen ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger Kosten für die gegenständlichen Präparate getragen hat. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls nicht (10 ObS 9/99t = SSV-NF 13/12; RIS-Justiz RS0111541; vgl Tomandl, Grundriss5 Rz 159; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 45 ff, 54 ff). Möglich wäre ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger (10 ObS 151/95 = SSV-NF 9/65).Im Übrigen ist mit dem Kläger auch die Fassung seines Klagebegehrens zu erörtern. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, setzt eine Leistungsklage auf Kostenerstattung voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen werden. Den bisherigen Verfahrensergebnissen ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger Kosten für die gegenständlichen Präparate getragen hat. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls nicht (10 ObS 9/99t = SSV-NF 13/12; RIS-Justiz RS0111541; vergleiche Tomandl, Grundriss5 Rz 159; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 45 ff, 54 ff). Möglich wäre ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger (10 ObS 151/95 = SSV-NF 9/65).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat, beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG, weil sich kein Hinweis darauf ergeben hat, dass der Kläger der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht hätte (§ 77 Abs 3 ASGG).Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Entscheidung, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat, beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, weil sich kein Hinweis darauf ergeben hat, dass der Kläger der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht hätte (Paragraph 77, Absatz 3, ASGG).