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Rechtssatz RS0122056

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122056

Geschäftszahl

10ObS160/06m; 10ObS78/22a

Entscheidungsdatum

21.06.2022

Rechtssatz

Vom Versicherungsfall der Krankheit werden nicht nur rein seelische Leidenszustände, sondern auch aus körperlichen und seelischen Komponenten zusammengesetzte Krankheitsbilder erfasst. Löst das durch eine Tumorbehandlung verursachte Fehlen der Kopfbehaarung psychische Probleme mit Krankheitswert aus und kann davon ausgegangen werden, dass mit erfolgreicher Behandlung des Haarausfalls auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können, kann die Verabreichung von Haarwuchsmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Erkrankung gesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 160/06m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 ObS 160/06m
    Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung zum Krankheitsbegriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. (T1); Beisatz: Ein „natürlicher" (altersbedingter) Haarverlust erwachsener männlicher Versicherter scheidet allerdings schon als nicht regelwidriger Körperzustand aus dem Krankheitsbegriff aus. (T2)
  • 10 ObS 78/22a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 78/22a
    Vgl; Beisatz: Hier: Kein Eintritt eines regelwidrigen Geisteszustandes bei androgenetischem Haarausfall. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122056

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_010OBS00160_06M0000_001