Rechtssatz RS0122056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122056
Entscheidungsdatum
21.06.2022
Rechtssatz
Vom Versicherungsfall der Krankheit werden nicht nur rein seelische Leidenszustände, sondern auch aus körperlichen und seelischen Komponenten zusammengesetzte Krankheitsbilder erfasst. Löst das durch eine Tumorbehandlung verursachte Fehlen der Kopfbehaarung psychische Probleme mit Krankheitswert aus und kann davon ausgegangen werden, dass mit erfolgreicher Behandlung des Haarausfalls auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können, kann die Verabreichung von Haarwuchsmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Erkrankung gesehen werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 160/06m
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 ObS 160/06m
Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung zum Krankheitsbegriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. (T1); Beisatz: Ein „natürlicher" (altersbedingter) Haarverlust erwachsener männlicher Versicherter scheidet allerdings schon als nicht regelwidriger Körperzustand aus dem Krankheitsbegriff aus. (T2)
- 10 ObS 78/22a
Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 78/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Eintritt eines regelwidrigen Geisteszustandes bei androgenetischem Haarausfall. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122056
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_010OBS00160_06M0000_001