Rechtssatz RS0119521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119521
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Norm
AUVB 1980 Art3 Pkt1.1 lita
VersVG §179 ff
private Unfallversicherung Art6 UB00
Rechtssatz
Gebrechen iSd Art 3 Pkt 1.1 lit a AUVB sind dauernde abnorme Gesundheitszustände, die eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen nicht mehr zulassen, wobei die Vorschädigung dem Versicherten nicht bewusst sein muss. Die Beschwerden mussten sich auch noch gar nicht ausgewirkt oder bemerkbar gemacht haben.Gebrechen iSd Artikel 3, Pkt 1.1 Litera a, AUVB sind dauernde abnorme Gesundheitszustände, die eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen nicht mehr zulassen, wobei die Vorschädigung dem Versicherten nicht bewusst sein muss. Die Beschwerden mussten sich auch noch gar nicht ausgewirkt oder bemerkbar gemacht haben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 258/04y
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 258/04y
- 7 Ob 103/15w
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 103/15w
Veröff: SZ 2015/92
- 7 Ob 3/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.03.2024 7 Ob 3/24b
Beisatz: Hier zur UB00; Maßstab für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte Normalzustand. Konstitutionelle Schwäche, Körperdispositionen oder die erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte Krankheiten sind keine Gebrechen, wenn diese im Rahmen der medizinischen Normen liegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119521
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20041117_OGH0002_0070OB00258_04Y0000_002