Rechtssatz RS0119564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119564
Entscheidungsdatum
20.12.2004
Rechtssatz
Insoweit der Verfahrenshilfewerber einen Antrag auf eine behauptete "Verfehlung des Bundesministeriums für Inneres" stützt, ist die Verwirklichung eines Delegierungstatbestands nach § 9 Abs 4 AHG nicht zu erkennen, sodass das Landesgericht über diesen Teil des Verfahrenshilfeantrags selbst zu entscheiden hat.Insoweit der Verfahrenshilfewerber einen Antrag auf eine behauptete "Verfehlung des Bundesministeriums für Inneres" stützt, ist die Verwirklichung eines Delegierungstatbestands nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht zu erkennen, sodass das Landesgericht über diesen Teil des Verfahrenshilfeantrags selbst zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119564
Dokumentnummer
JJR_20041220_OGH0002_0010NC00125_04D0000_001