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Rechtssatz RS0119584

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119584

Geschäftszahl

4Ob197/04f

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Rechtssatz

Das in seinem Kern nach herrschender Meinung unverzichtbare Zugangsrecht ist einerseits auf den Zweck beschränkt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, andererseits ist auf die Interessen des Besitzers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Letzteres bedeutet nicht nur, bei der Ausübung des Zugangsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zu achten, sondern auch die Gefahr einer allfälligen Beschädigung des Werkstücks zu berücksichtigen. In der Regel wird hiebei das Interesse des Besitzers an der Unversehrtheit seines Werkstücks das Interesse des Urhebers an der Herstellung von Vervielfältigungsstücken überwiegen, wenn bei der Vervielfältigung eine Beschädigung des Werkstücks zu befürchten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 197/04f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 197/04f
    Veröff: SZ 2004/186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119584

Dokumentnummer

JJR_20041221_OGH0002_0040OB00197_04F0000_001