Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes.
§ 22.Paragraph 22,
Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024423
alte Dokumentnummer
N2193612151R