Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 01.07.1936 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.07.1936 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes.

Paragraph 22,

Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024423

alte Dokumentnummer

N2193612151R