Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.07.1936 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.07.1936 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

4. Übertragung des Urheberrechtes.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
  2. Absatz 2,Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
  3. Absatz 3,Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
  4. Absatz 4,Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (Paragraph 11,) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Erbschaft, Vermächtnis, Legat

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024424

alte Dokumentnummer

N2193612152R