Rechtssatz RS0119612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119612
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Rechtssatz
Es können nur solche Maßnahmen des Betriebsinhabers unter § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG fallen, die geeignet sind, dem Arbeitgeber Informationen über persönliche Umstände oder Meinungen eines einzelnen Arbeitnehmers zu verschaffen, an dessen Geheimhaltung dieser ein Interesse haben könnte.Es können nur solche Maßnahmen des Betriebsinhabers unter Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG fallen, die geeignet sind, dem Arbeitgeber Informationen über persönliche Umstände oder Meinungen eines einzelnen Arbeitnehmers zu verschaffen, an dessen Geheimhaltung dieser ein Interesse haben könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119612
Dokumentnummer
JJR_20041215_OGH0002_009OBA00114_04M0000_001