Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien ist mit der wünschenswerten Deutlichkeit erkennbar, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Begriff des "Personalfragebogens" erfassen wollte und warum er nicht generell die "Verwendung", sondern nur die "Einführung" solcher Fragebögen in den Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 ArbVG aufgenommen hat. Die Verwendung des Begriffs "Einführung" sowie der im Wege systematischer Interpretation anzustellende Vergleich mit den weiteren in § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG geregelten Fallgruppen (Z 1: Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung; Z 3: Einführung von Kontrollmaßnahmen, Z 4: Einführung und Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen und ähnlichem) vermittelt den Eindruck, dass nicht an einmalige Aktionen sondern an Maßnahmen von gewisser Dauer gedacht ist, was in den Gesetzesmaterialien zu Z 3 (Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 993 BlgNR 13.GP, 3) insoweit klargestellt wird, also dort darauf hingewiesen wird, dass nur auf Dauer angelegte Kontrollmaßnahmen zustimmungspflichtig seien. Auch in der Literatur wird der gebrauchten Terminologie die Bedeutung zugeschrieben, dass die Zustimmungspflicht nur für ein "generelles Verhalten des Betriebsinhabers", nicht aber auch für "individuell-konkrete Handlungen, dh für Einzelfälle", gelte (Preiss in Cerny ua, Arbeitsverfassungsrecht2, Band III, 112). Angesichts des vernünftigerweise in Betracht kommenden Schutzzwecks der zur untersuchenden Bestimmung könnte aber ebenso eine bloß missglückte Formulierung vorliegen, ohne dass dem verwendeten Begriff der "Einführung" und dem systematischen Zusammenhang der Regelung besondere Bedeutung zukäme. Eine nähere Untersuchung des Problems ist aber im vorliegenden Fall nicht notwendig.Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien ist mit der wünschenswerten Deutlichkeit erkennbar, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Begriff des "Personalfragebogens" erfassen wollte und warum er nicht generell die "Verwendung", sondern nur die "Einführung" solcher Fragebögen in den Anwendungsbereich des Paragraph 96, Absatz eins, ArbVG aufgenommen hat. Die Verwendung des Begriffs "Einführung" sowie der im Wege systematischer Interpretation anzustellende Vergleich mit den weiteren in Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG geregelten Fallgruppen (Ziffer eins :, Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung; Ziffer 3 :, Einführung von Kontrollmaßnahmen, Ziffer 4 :, Einführung und Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen und ähnlichem) vermittelt den Eindruck, dass nicht an einmalige Aktionen sondern an Maßnahmen von gewisser Dauer gedacht ist, was in den Gesetzesmaterialien zu Ziffer 3, (Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 993 BlgNR 13.GP, 3) insoweit klargestellt wird, also dort darauf hingewiesen wird, dass nur auf Dauer angelegte Kontrollmaßnahmen zustimmungspflichtig seien. Auch in der Literatur wird der gebrauchten Terminologie die Bedeutung zugeschrieben, dass die Zustimmungspflicht nur für ein "generelles Verhalten des Betriebsinhabers", nicht aber auch für "individuell-konkrete Handlungen, dh für Einzelfälle", gelte (Preiss in Cerny ua, Arbeitsverfassungsrecht2, Band römisch drei, 112). Angesichts des vernünftigerweise in Betracht kommenden Schutzzwecks der zur untersuchenden Bestimmung könnte aber ebenso eine bloß missglückte Formulierung vorliegen, ohne dass dem verwendeten Begriff der "Einführung" und dem systematischen Zusammenhang der Regelung besondere Bedeutung zukäme. Eine nähere Untersuchung des Problems ist aber im vorliegenden Fall nicht notwendig.
Die Äußerungen im Schrifttum zum Begriff der "Personalfragebögen" sowie zum Zweck der Regelung sind zwar nur spärlich, stimmen aber im Wesentlichen darin überein, dass nur solche Maßnahmen des Betriebsinhabers unter § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG fallen können, die geeignet sind, dem Arbeitgeber Informationen über persönliche Umstände oder Meinungen eines einzelnen Arbeitnehmers zu verschaffen, an dessen Geheimhaltung dieser ein Interesse haben könnte. Strasser (in Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, 527) spricht etwa von Schriftstücken, die Fragen zur Person dessen enthalten, dem das Schriftstück übergeben wird, und über allgemeine Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers hinausgehen. Preiss (in Cerny ua, Arbeitsverfassungsrecht2, Band III, 116 f) versteht unter "Personalfragebögen" Schriftstücke, die Fragen enthalten, die sich auf die Person des Arbeitnehmers beziehen und von diesem zu beantworten sind, wobei als häufigster Anwendungsfall der Einstellungsfragebogen erwähnt wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, müsse auch eine mündliche Befragung, die später schriftlich erfasst wird, unter die gesetzliche Bestimmung fallen. Der genannte Autor geht ersichtlich davon aus, dass diese Fragebögen oder sonstigen Schriftstücke als solche dem Betriebsinhaber bzw dessen Vertretern zur Kenntnis gelangen. In diesem Sinne nehmen Amon/Gerlach (ecolex 1991, 554 ff) als Voraussetzung für die Anwendung des § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG an, dass der Arbeitgeber die Anworten dem jeweiligen Befragten zuordnen kann; bei Gewährleistung der völligen Anonymität scheine daher eine Zustimmung des Betriebsrates entbehrlich (ähnlich/Schrank, ecolex 1990, 164 zu § 96a ArbVG, der auf die konkrete Individualisierbarkeit von Daten im Bezug auf einen bestimmten Arbeitnehmer abstellt). Dieses Ergebnis folge zwanglos aus der Überlegung, dass die Zulässigkeit einer Maßnahme an der möglichen Sanktion (zu ergänzen: für den Arbeitnehmer) zu messen sei. Seien die Befragten dem Arbeitgeber nicht bekannt, sei eine Sanktion aber auszuschließen. Anonyme Betriebsklimaanalysen seien damit prinzipiell zustimmungsfrei, was aber die allgemeinen Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrates unberührt lasse.Die Äußerungen im Schrifttum zum Begriff der "Personalfragebögen" sowie zum Zweck der Regelung sind zwar nur spärlich, stimmen aber im Wesentlichen darin überein, dass nur solche Maßnahmen des Betriebsinhabers unter Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG fallen können, die geeignet sind, dem Arbeitgeber Informationen über persönliche Umstände oder Meinungen eines einzelnen Arbeitnehmers zu verschaffen, an dessen Geheimhaltung dieser ein Interesse haben könnte. Strasser (in Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, 527) spricht etwa von Schriftstücken, die Fragen zur Person dessen enthalten, dem das Schriftstück übergeben wird, und über allgemeine Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers hinausgehen. Preiss (in Cerny ua, Arbeitsverfassungsrecht2, Band römisch drei, 116 f) versteht unter "Personalfragebögen" Schriftstücke, die Fragen enthalten, die sich auf die Person des Arbeitnehmers beziehen und von diesem zu beantworten sind, wobei als häufigster Anwendungsfall der Einstellungsfragebogen erwähnt wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, müsse auch eine mündliche Befragung, die später schriftlich erfasst wird, unter die gesetzliche Bestimmung fallen. Der genannte Autor geht ersichtlich davon aus, dass diese Fragebögen oder sonstigen Schriftstücke als solche dem Betriebsinhaber bzw dessen Vertretern zur Kenntnis gelangen. In diesem Sinne nehmen Amon/Gerlach (ecolex 1991, 554 ff) als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG an, dass der Arbeitgeber die Anworten dem jeweiligen Befragten zuordnen kann; bei Gewährleistung der völligen Anonymität scheine daher eine Zustimmung des Betriebsrates entbehrlich (ähnlich/Schrank, ecolex 1990, 164 zu Paragraph 96 a, ArbVG, der auf die konkrete Individualisierbarkeit von Daten im Bezug auf einen bestimmten Arbeitnehmer abstellt). Dieses Ergebnis folge zwanglos aus der Überlegung, dass die Zulässigkeit einer Maßnahme an der möglichen Sanktion (zu ergänzen: für den Arbeitnehmer) zu messen sei. Seien die Befragten dem Arbeitgeber nicht bekannt, sei eine Sanktion aber auszuschließen. Anonyme Betriebsklimaanalysen seien damit prinzipiell zustimmungsfrei, was aber die allgemeinen Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrates unberührt lasse.
Mag die hier zu beurteilende Fragebogenaktion vom Betriebsinhaber auch gefördert - oder sogar von diesem veranlasst - worden sein, so könnte sie nur dann als eine dem Fall des § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG gleichzustellende Maßnahme des Betriebsinhabers angesehen werden, wenn die ernstliche Gefahr bestünde, dass dieser dadurch in den Besitz von Daten oder Informationen gelangt, die üblicherweise in Personalfragebögen im Sinne dieser Bestimmung enthalten sind. Hat der Betriebsinhaber hingegen eine Erhebungsart gewählt, die in ausreichendem Maß gewährleistet, dass er keinen direkten Einblick in die Fragebögen erhält und ihm nur allgemeine, einzelnen Arbeitnehmern nicht zuordenbare Ergebnisse (hier: einer wissenschaftlichen Studie) bekannt werden, besteht kein sachlicher Grund dafür, eine solche Aktion an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden.Mag die hier zu beurteilende Fragebogenaktion vom Betriebsinhaber auch gefördert - oder sogar von diesem veranlasst - worden sein, so könnte sie nur dann als eine dem Fall des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG gleichzustellende Maßnahme des Betriebsinhabers angesehen werden, wenn die ernstliche Gefahr bestünde, dass dieser dadurch in den Besitz von Daten oder Informationen gelangt, die üblicherweise in Personalfragebögen im Sinne dieser Bestimmung enthalten sind. Hat der Betriebsinhaber hingegen eine Erhebungsart gewählt, die in ausreichendem Maß gewährleistet, dass er keinen direkten Einblick in die Fragebögen erhält und ihm nur allgemeine, einzelnen Arbeitnehmern nicht zuordenbare Ergebnisse (hier: einer wissenschaftlichen Studie) bekannt werden, besteht kein sachlicher Grund dafür, eine solche Aktion an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden.
Das Rekursgericht ist nun davon ausgegangen, dass die "Fragebogenaktion" so gestaltet wurde, dass der beklagten Partei keine Verfügungsmöglichkeit über die rückübermittelten Fragebögen zukommt und eine widerrechtliche Verwendung (Öffnung) der an die Diplomanden adressierten Rücksendekuverts durch Mitarbeiter der beklagten Partei nicht behauptet wurde. Ausschließlich den beiden Diplomanden sei die Verfügungsberechtigung im Bezug auf das von ihnen gewonnene Material zugekommen, weshalb keine "Maßnahme des Betriebsinhabers" iSd § 96 Abs 1 ArbVG vorliege.Das Rekursgericht ist nun davon ausgegangen, dass die "Fragebogenaktion" so gestaltet wurde, dass der beklagten Partei keine Verfügungsmöglichkeit über die rückübermittelten Fragebögen zukommt und eine widerrechtliche Verwendung (Öffnung) der an die Diplomanden adressierten Rücksendekuverts durch Mitarbeiter der beklagten Partei nicht behauptet wurde. Ausschließlich den beiden Diplomanden sei die Verfügungsberechtigung im Bezug auf das von ihnen gewonnene Material zugekommen, weshalb keine "Maßnahme des Betriebsinhabers" iSd Paragraph 96, Absatz eins, ArbVG vorliege.
Der Auffassung, die zu beurteilende "Fragebogenaktion" könne einer in der Einführung von Personalfragebögen liegenden Maßnahme des Betriebsinhabers nicht gleichgehalten werden, ist im Ergebnis zu folgen. Zutreffend stellt das Rekursgericht dabei darauf ab, ob die Aktion so angelegt ist, dass der Betriebsinhaber durch sie in den Besitz personenbezogener Daten und Informationen gelangen kann. Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, eine solche Gefahr sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, führt der Revisionsrekurswerber keine überzeugenden Argumente ins Treffen.
Wie bereits ausgeführt, ist es nicht von Bedeutung, ob die "Betriebsklimaanalyse" von der beklagten Partei ausgegangen ist. Entscheidend ist, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Zielsetzungen des § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG in Widerspruch steht.Wie bereits ausgeführt, ist es nicht von Bedeutung, ob die "Betriebsklimaanalyse" von der beklagten Partei ausgegangen ist. Entscheidend ist, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Zielsetzungen des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG in Widerspruch steht.
Zutreffend ist zwar, dass gesetzliche Bestimmungen nicht dadurch umgangen werden können, dass eine sonst unzulässige Maßnahme des Betriebsinhabers in Form einer wissenschaftlichen Studie durchgeführt wird. Entscheidend ist aber, inwieweit der Betriebsinhaber Einsicht in das gewonnene Material erhält. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sicherten die Diplomanden den Arbeitnehmern zu, dass ihre Antworten völlig anonym bleiben, die Fragebögen nur von den Diplomanden zum Zweck der Datenerfassung eingesehen und anschließend vernichtet werden, der Universitätsleitung die Ergebnisse der Befragung nur in Form von statistischen Kennwerten präsentiert werden und aufgrund der Erhebung in breiten Personenkategorien die Möglichkeit eines Rückschlusses auf bestimmte Personen ausgeschlossen ist. Dass diese Darstellung nicht richtig wäre oder gar von vornherein von der Universitätsleitung beabsichtigt gewesen wäre, die Diplomanden dazu zu veranlassen, von diesen Vorgaben abzuweichen und Vertretern der beklagten Partei eine Einsichtnahme in die Fragebögen zu ermöglichen, wird nicht behauptet. Ob der beklagten Partei allenfalls die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die "Fragebogenaktion" in der Form zukommt, dass sie diese auch - endgültig oder zeitweilig - "stoppen" könnte, ist ohne Bedeutung. Weder durch eine planmäßige Durchführung noch durch eine vorzeitige Beendigung werden jene Interessen der Arbeitnehmer berührt, die durch § 96 Abs 1 ArbVG geschützt werden sollen. Die Behauptung, Diplomanden verhielten sich gegenüber der Universitätsleitung "willfähriger und loyaler" ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso inhaltsleer wie der Hinweis darauf, die Rücksendekuverts würden bei dem "der beklagten Partei zugeordneten" Institut für Psychologie eingesammelt werden. Die Gefahr einer Einsichtnahme von mit der Personaladministration betrauten Mitarbeitern der Universitätsverwaltung in die einzelnen Fragebögen wird damit nicht aufgezeigt.Zutreffend ist zwar, dass gesetzliche Bestimmungen nicht dadurch umgangen werden können, dass eine sonst unzulässige Maßnahme des Betriebsinhabers in Form einer wissenschaftlichen Studie durchgeführt wird. Entscheidend ist aber, inwieweit der Betriebsinhaber Einsicht in das gewonnene Material erhält. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sicherten die Diplomanden den Arbeitnehmern zu, dass ihre Antworten völlig anonym bleiben, die Fragebögen nur von den Diplomanden zum Zweck der Datenerfassung eingesehen und anschließend vernichtet werden, der Universitätsleitung die Ergebnisse der Befragung nur in Form von statistischen Kennwerten präsentiert werden und aufgrund der Erhebung in breiten Personenkategorien die Möglichkeit eines Rückschlusses auf bestimmte Personen ausgeschlossen ist. Dass diese Darstellung nicht richtig wäre oder gar von vornherein von der Universitätsleitung beabsichtigt gewesen wäre, die Diplomanden dazu zu veranlassen, von diesen Vorgaben abzuweichen und Vertretern der beklagten Partei eine Einsichtnahme in die Fragebögen zu ermöglichen, wird nicht behauptet. Ob der beklagten Partei allenfalls die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die "Fragebogenaktion" in der Form zukommt, dass sie diese auch - endgültig oder zeitweilig - "stoppen" könnte, ist ohne Bedeutung. Weder durch eine planmäßige Durchführung noch durch eine vorzeitige Beendigung werden jene Interessen der Arbeitnehmer berührt, die durch Paragraph 96, Absatz eins, ArbVG geschützt werden sollen. Die Behauptung, Diplomanden verhielten sich gegenüber der Universitätsleitung "willfähriger und loyaler" ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso inhaltsleer wie der Hinweis darauf, die Rücksendekuverts würden bei dem "der beklagten Partei zugeordneten" Institut für Psychologie eingesammelt werden. Die Gefahr einer Einsichtnahme von mit der Personaladministration betrauten Mitarbeitern der Universitätsverwaltung in die einzelnen Fragebögen wird damit nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Der beklagten Partei, die sich erfolgreich gegen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt hat, steht der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Der beklagten Partei, die sich erfolgreich gegen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt hat, steht der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu.