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Rechtssatz RS0119613×

Rechtssatz RS0119613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119613

Geschäftszahl

9ObA114/04m

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Rechtssatz

Mag eine Fragebogenaktion vom Betriebsinhaber auch gefördert - oder sogar von diesem veranlasst - worden sein, so könnte sie nur dann als eine dem Fall des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG gleichzustellende Maßnahme des Betriebsinhabers angesehen werden, wenn die ernstliche Gefahr bestünde, dass dieser dadurch in den Besitz von Daten oder Informationen gelangt, die üblicherweise in Personalfragebögen im Sinne dieser Bestimmung enthalten sind. Hat der Betriebsinhaber hingegen eine Erhebungsart gewählt, die in ausreichendem Maß gewährleistet, dass er keinen direkten Einblick in die Fragebögen erhält und ihm nur allgemeine, einzelnen Arbeitnehmern nicht zuordenbare Ergebnisse (hier: einer wissenschaftlichen Studie) bekannt werden, besteht kein sachlicher Grund dafür, eine solche Aktion an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 114/04m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 114/04m
    Veröff: SZ 2004/182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119613

Dokumentnummer

JJR_20041215_OGH0002_009OBA00114_04M0000_002