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Rechtssatz RS0119631

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119631

Geschäftszahl

9ObA7/04a

Entscheidungsdatum

02.02.2005

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Beweisurkunden nur dem Sachverständigen zugänglich gemacht werden und sich dieser im Verfahren lediglich über die von ihm gezogenen Schlüsse äußert. Beruft sich eine Partei schlüssig auf das in Paragraph 305, Ziffer 4, ZPO normierte Recht, die Vorlage von Urkunden wegen darin enthaltener Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu verweigern, so ist über dieses Recht in einem Inzidenzverfahren zu entscheiden, in dem der Gegner anzuhören ist und erforderlichenfalls die nötigen Bescheinigungsmittel aufzunehmen sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 7/04a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119631

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20050202_OGH0002_009OBA00007_04A0000_001