Rechtssatz RS0119631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119631
Entscheidungsdatum
02.02.2005
Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Beweisurkunden nur dem Sachverständigen zugänglich gemacht werden und sich dieser im Verfahren lediglich über die von ihm gezogenen Schlüsse äußert. Beruft sich eine Partei schlüssig auf das in § 305 Z 4 ZPO normierte Recht, die Vorlage von Urkunden wegen darin enthaltener Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu verweigern, so ist über dieses Recht in einem Inzidenzverfahren zu entscheiden, in dem der Gegner anzuhören ist und erforderlichenfalls die nötigen Bescheinigungsmittel aufzunehmen sind.Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Beweisurkunden nur dem Sachverständigen zugänglich gemacht werden und sich dieser im Verfahren lediglich über die von ihm gezogenen Schlüsse äußert. Beruft sich eine Partei schlüssig auf das in Paragraph 305, Ziffer 4, ZPO normierte Recht, die Vorlage von Urkunden wegen darin enthaltener Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu verweigern, so ist über dieses Recht in einem Inzidenzverfahren zu entscheiden, in dem der Gegner anzuhören ist und erforderlichenfalls die nötigen Bescheinigungsmittel aufzunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119631
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20050202_OGH0002_009OBA00007_04A0000_001