Rechtssatz RS0119662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119662
Entscheidungsdatum
26.01.2005
Rechtssatz
Im Falle einer diversionellen Maßname nach § 90c (§ 90b) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß § 90c Abs 5 StPO einzustellen. Das Gericht hat vielmehr einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines Geldbetrages verbundenen und eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens bis zu dessen vollständiger Zahlung ausdrückenden Vertagungsbeschluss (§ 90c Abs 4 iVm § 90b StPO) zu fassen. Eine „vorläufige Verfahrenseinstellung" findet im Gesetz keine Deckung.Im Falle einer diversionellen Maßname nach Paragraph 90 c, (Paragraph 90 b,) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO einzustellen. Das Gericht hat vielmehr einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines Geldbetrages verbundenen und eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens bis zu dessen vollständiger Zahlung ausdrückenden Vertagungsbeschluss (Paragraph 90 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO) zu fassen. Eine „vorläufige Verfahrenseinstellung" findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119662
Dokumentnummer
JJR_20050126_OGH0002_0150OS00001_05V0000_001