Zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass das Vorgehen des Erstgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß § 90 l Abs 2 zweiter Satz ist der Staatsanwalt vor Beschlussfassung oder Mitteilung an den Verdächtigen in den dort genannten Fällen zu hören, was nicht geschehen ist.Zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass das Vorgehen des Erstgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß Paragraph 90, l Absatz 2, zweiter Satz ist der Staatsanwalt vor Beschlussfassung oder Mitteilung an den Verdächtigen in den dort genannten Fällen zu hören, was nicht geschehen ist.
Im Falle einer diversionellen Maßname nach § 90c (§ 90b) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß § 90c Abs 5 StPO einzustellen (Schroll, WK-StPO § 90c Rz 9 und 10). Die in der Hauptverhandlung am 4. Juni 2004 verkündete Entscheidung auf „vorläufige" Einstellung des Verfahrens bezeichnete rechtsirrtümlich ein für andere Gegebenheiten normiertes Rechtsinstitut (§§ 90d Abs 1, 90f Abs 1 StPO), ist jedoch für Verfolgungsrücktritt oder Verfahrensbeendigung nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß dem vom Gericht ausdrücklich bezeichneten § 90c StPO nicht vorgesehen.Im Falle einer diversionellen Maßname nach Paragraph 90 c, (Paragraph 90 b,) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO einzustellen (Schroll, WK-StPO Paragraph 90 c, Rz 9 und 10). Die in der Hauptverhandlung am 4. Juni 2004 verkündete Entscheidung auf „vorläufige" Einstellung des Verfahrens bezeichnete rechtsirrtümlich ein für andere Gegebenheiten normiertes Rechtsinstitut (Paragraphen 90 d, Absatz eins, 90 f, Absatz eins, StPO), ist jedoch für Verfolgungsrücktritt oder Verfahrensbeendigung nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß dem vom Gericht ausdrücklich bezeichneten Paragraph 90 c, StPO nicht vorgesehen.
Richtigerweise hätte das Gericht bei seinem Vorgehen nicht über den staatlichen Strafanspruch oder die erhobene Anklage disponieren dürfen, sondern einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines Geldbetrages verbundenen und eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens bis zum letzten Zahlungstermin am 20. Juni 2004 ausdrückenden Vertagungsbeschluss (§ 90d Abs 4 iVm § 90b StPO) fassen müssen. Eine „vorläufige Verfahrenseinstellung" findet im Gesetz keine Deckung.Richtigerweise hätte das Gericht bei seinem Vorgehen nicht über den staatlichen Strafanspruch oder die erhobene Anklage disponieren dürfen, sondern einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines Geldbetrages verbundenen und eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens bis zum letzten Zahlungstermin am 20. Juni 2004 ausdrückenden Vertagungsbeschluss (Paragraph 90 d, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 90 b, StPO) fassen müssen. Eine „vorläufige Verfahrenseinstellung" findet im Gesetz keine Deckung.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen der Beschuldigten nicht zum Nachteil, weshalb es mit der Feststellung dieser Verstöße sein Bewenden haben muss.
Zu den betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. August 2004, AZ 8 Bs 222/04 geltend gemachten Verletzungen der §§ 90c Abs 5 sowie 90 l Abs 3 erster Satz StPO führt der Generalprokurator aus:Zu den betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. August 2004, AZ 8 Bs 222/04 geltend gemachten Verletzungen der Paragraphen 90 c, Absatz 5, sowie 90 l Absatz 3, erster Satz StPO führt der Generalprokurator aus:
„Daraus (oben dargestelltes Vorgehen des Erstgerichtes) folgt aber auch, dass der (endgültige) Einstellungsbeschluss des Gerichtes vom 21. Juni 2004 (§ 90c Abs 5 iVm § 90b StPO) einen anderen Entscheidungsgegenstand betraf als die sogenannte vorläufige Verfahrenseinstellung vom 4. Juni 2004, weshalb für die Annahme materieller Rechtskraft einer bereits in der Hauptverhandlung stattgefundenen Verfahrensbeendigung keine Grundlage bleibt. Dazu kommt aber noch, dass das Gesetz die Rechtsmittellegitimation des Staatsanwalts gegen Einstellungsbeschlüsse oder Verfolgungsablehnungen und die damit korrespondierende Überprüfungspflicht des Beschwerdegerichtes ausdrücklich an die Anwendung einzeln bestimmter Normen bindet und in den Diversionsfällen der Zahlung eines Geldbetrages nur die (abschließende) Entscheidung nach § 90c Abs 5 StPO (Verfahrensbeendigung nach Leistung eines Geldbetrages) für anfechtbar erklärt (§ 90 l Abs 3 StPO).„Daraus (oben dargestelltes Vorgehen des Erstgerichtes) folgt aber auch, dass der (endgültige) Einstellungsbeschluss des Gerichtes vom 21. Juni 2004 (Paragraph 90 c, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO) einen anderen Entscheidungsgegenstand betraf als die sogenannte vorläufige Verfahrenseinstellung vom 4. Juni 2004, weshalb für die Annahme materieller Rechtskraft einer bereits in der Hauptverhandlung stattgefundenen Verfahrensbeendigung keine Grundlage bleibt. Dazu kommt aber noch, dass das Gesetz die Rechtsmittellegitimation des Staatsanwalts gegen Einstellungsbeschlüsse oder Verfolgungsablehnungen und die damit korrespondierende Überprüfungspflicht des Beschwerdegerichtes ausdrücklich an die Anwendung einzeln bestimmter Normen bindet und in den Diversionsfällen der Zahlung eines Geldbetrages nur die (abschließende) Entscheidung nach Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO (Verfahrensbeendigung nach Leistung eines Geldbetrages) für anfechtbar erklärt (Paragraph 90, l Absatz 3, StPO).
Demnach hätte das Oberlandesgericht Linz die in vollem Umfang zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss vom 21. Juni 2004 auf endgültige Einstellung des Verfahrens nach inzwischen erfolgter Entrichtung des Geldbetrages zur Gänze meritorisch zu erledigen gehabt und sich nicht im Wesentlichen auf res judicata berufen dürfen. Für die Bezugnahme des Oberlandesgerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 13 Os 41/03 = EvBl 2004/35 bleibt vorliegend dagegen kein Raum, weil mit dieser Entscheidung über einen erstgerichtlichen Beschluss nach der Bestimmung des § 90f Abs 1 StPO (iVm § 90b StPO) abgesprochen wurde, die - anders als § 90c StPO - einen vorläufigen Verfolgungsrücktritt und damit auch eine entsprechende vorläufige Verfahrenseinstellung vorsieht."Demnach hätte das Oberlandesgericht Linz die in vollem Umfang zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss vom 21. Juni 2004 auf endgültige Einstellung des Verfahrens nach inzwischen erfolgter Entrichtung des Geldbetrages zur Gänze meritorisch zu erledigen gehabt und sich nicht im Wesentlichen auf res judicata berufen dürfen. Für die Bezugnahme des Oberlandesgerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 13 Os 41/03 = EvBl 2004/35 bleibt vorliegend dagegen kein Raum, weil mit dieser Entscheidung über einen erstgerichtlichen Beschluss nach der Bestimmung des Paragraph 90 f, Absatz eins, StPO in Verbindung mit , Paragraph 90 b, StPO) abgesprochen wurde, die - anders als Paragraph 90 c, StPO - einen vorläufigen Verfolgungsrücktritt und damit auch eine entsprechende vorläufige Verfahrenseinstellung vorsieht."
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Zutreffend geht das Oberlandesgericht Linz in seiner Beschlussbegründung unter Bezugnahme auf die in 13 Os 41/03 vertretene Rechtsansicht aus, dass Rechtsmittelfristen grundsätzlich (schon) mit der mündlichen Verkündung einer Entscheidung zu laufen beginnen, dies allerdings nur wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ergeht in der Hauptverhandlung ein Beschluss auf Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück der StPO, ist diese Entscheidung mündlich zu verkünden. Dagegen steht dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Verkündung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu (vgl RIS-Justiz RS0118013). Dies gilt auch - wie gegenständlich - für den Fall einer in der StPO zwar nicht vorgesehenen, jedoch tatsächlich erfolgten „vorläufigen Einstellung des Verfahrens unter Auferlegung eines Bußgeldes."Zutreffend geht das Oberlandesgericht Linz in seiner Beschlussbegründung unter Bezugnahme auf die in 13 Os 41/03 vertretene Rechtsansicht aus, dass Rechtsmittelfristen grundsätzlich (schon) mit der mündlichen Verkündung einer Entscheidung zu laufen beginnen, dies allerdings nur wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ergeht in der Hauptverhandlung ein Beschluss auf Einstellung des Verfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO, ist diese Entscheidung mündlich zu verkünden. Dagegen steht dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Verkündung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu vergleiche RIS-Justiz RS0118013). Dies gilt auch - wie gegenständlich - für den Fall einer in der StPO zwar nicht vorgesehenen, jedoch tatsächlich erfolgten „vorläufigen Einstellung des Verfahrens unter Auferlegung eines Bußgeldes."
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staatsanwalt das Strafverfahren durch entsprechende Anträge, insbesondere jenen auf Bestrafung, einzuleiten oder fortzusetzen hat, wenn der Verdächtige die von ihm übernommenen Leistungsverpflichtungen (Geldbuße, Schadenersatz, gemeinnützige Leistung, Schulung, Kursbesuch, Bewährungshilfe etc) nicht, nur unzureichend oder nicht zeitgerecht erfüllt; § 90h Abs 2 Z 1 und 2 StPO (Schroll, aaO § 90h Rz 9; 90a Abs 1 Z 4 StPO).Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staatsanwalt das Strafverfahren durch entsprechende Anträge, insbesondere jenen auf Bestrafung, einzuleiten oder fortzusetzen hat, wenn der Verdächtige die von ihm übernommenen Leistungsverpflichtungen (Geldbuße, Schadenersatz, gemeinnützige Leistung, Schulung, Kursbesuch, Bewährungshilfe etc) nicht, nur unzureichend oder nicht zeitgerecht erfüllt; Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO (Schroll, aaO Paragraph 90 h, Rz 9; 90a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Wenn auch das Gesetz ein Vorgehen, wie vom Erstgericht gewählt, nicht vorsieht, so ist nach den allgemeinen Diversionsgrundsätzen das Gericht mit seinem Diversionsangebot auf Grund des Vertrauensschutzes zugunsten des Verdächtigen gebunden (vgl 15 Os 126/02), soweit der Staatsanwalt sich nicht gegen den - hier vorweggenommenen - Inhalt der Diversionsentscheidung materiell beschwert hat. Dies wurde - wie das Oberlandesgericht Linz zutreffend erkannt hat - fallgegenständlich durch Versäumung der vierzehntägigen Beschwerdefrist, beginnend ab Verkündung des vorläufigen Einstellungsbeschlusses, verabsäumt. Gerade weil (wie der Generalprokuratur insoferne zutreffend ausführt) der (endgültige) Einstellungsbeschluss des Gerichtes vom 21. Juni 2004 (§ 90c Abs 5 iVm § 90b StPO) einen anderen Entscheidungsgegenstand betraf als die sogenannte vorläufige Verfahrenseinstellung vom 4. Juni 2004, nämlich nur noch die Frage der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des Bußgeldes, ist von der - infolge rechtzeitiger Bekämpfung der fälschlichen „vorläufigen Verfahrenseinstellung" in der Hauptverhandlung - materiellen Rechtskraft der dort im Beschluss zur Begründung der Verfahrensbeendigung angeführten Grundlagen auszugehen. Soweit in Diversionsfällen § 90c StPO nur die abschließende Entscheidung nach § 90c Abs 5 StPO (Verfahrensbeendigung nach Leistung eines Geldbetrages) für anfechtbar erklärt (§ 90 l Abs 3 StPO), wird in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fällen davon ausgegangen, dass das Verfahren den Vorschriften entsprechend nach Zahlung der Geldbuße mittels Beschluss eingestellt wird, der zuerst dem öffentlichen Ankläger zuzustellen ist, und dem Verdächtigen erst zugestellt wird, wenn diese Entscheidung dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist, (Schroll, aaO § 90c Rz 9).Wenn auch das Gesetz ein Vorgehen, wie vom Erstgericht gewählt, nicht vorsieht, so ist nach den allgemeinen Diversionsgrundsätzen das Gericht mit seinem Diversionsangebot auf Grund des Vertrauensschutzes zugunsten des Verdächtigen gebunden vergleiche 15 Os 126/02), soweit der Staatsanwalt sich nicht gegen den - hier vorweggenommenen - Inhalt der Diversionsentscheidung materiell beschwert hat. Dies wurde - wie das Oberlandesgericht Linz zutreffend erkannt hat - fallgegenständlich durch Versäumung der vierzehntägigen Beschwerdefrist, beginnend ab Verkündung des vorläufigen Einstellungsbeschlusses, verabsäumt. Gerade weil (wie der Generalprokuratur insoferne zutreffend ausführt) der (endgültige) Einstellungsbeschluss des Gerichtes vom 21. Juni 2004 (Paragraph 90 c, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO) einen anderen Entscheidungsgegenstand betraf als die sogenannte vorläufige Verfahrenseinstellung vom 4. Juni 2004, nämlich nur noch die Frage der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des Bußgeldes, ist von der - infolge rechtzeitiger Bekämpfung der fälschlichen „vorläufigen Verfahrenseinstellung" in der Hauptverhandlung - materiellen Rechtskraft der dort im Beschluss zur Begründung der Verfahrensbeendigung angeführten Grundlagen auszugehen. Soweit in Diversionsfällen Paragraph 90 c, StPO nur die abschließende Entscheidung nach Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO (Verfahrensbeendigung nach Leistung eines Geldbetrages) für anfechtbar erklärt (Paragraph 90, l Absatz 3, StPO), wird in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fällen davon ausgegangen, dass das Verfahren den Vorschriften entsprechend nach Zahlung der Geldbuße mittels Beschluss eingestellt wird, der zuerst dem öffentlichen Ankläger zuzustellen ist, und dem Verdächtigen erst zugestellt wird, wenn diese Entscheidung dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist, (Schroll, aaO Paragraph 90 c, Rz 9).
Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern nicht das Strafverfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist (Schroll, aaO § 90c Rz 10).Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern nicht das Strafverfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist (Schroll, aaO Paragraph 90 c, Rz 10).
Da im gegenständlichen Fall vom Gericht eine Vorgangsweise gewählt wurde, die eine Bindung des Staatsanwaltes und des Gerichtes an das eigene Diversionsangebot bei unveränderter Sachlage (vgl § 90h Abs 2 Z 3 StPO) beinhaltet und somit dem tragenden Grundgedanken des Vertrauensschutzes der Verdächtigen ab Verkündung des Beschlusses auf vorläufige Verfahrenseinstellung den Vorrang gibt, hätte sich der Staatsanwalt bereits unter Einhaltung einer ab Verkündung dieses Beschlusses zu laufen beginnenden Beschwerdefrist von 14 Tagen gegen die Annahme der Voraussetzungen für die Gewährung der Diversion zur Wehr setzen müssen.Da im gegenständlichen Fall vom Gericht eine Vorgangsweise gewählt wurde, die eine Bindung des Staatsanwaltes und des Gerichtes an das eigene Diversionsangebot bei unveränderter Sachlage vergleiche Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) beinhaltet und somit dem tragenden Grundgedanken des Vertrauensschutzes der Verdächtigen ab Verkündung des Beschlusses auf vorläufige Verfahrenseinstellung den Vorrang gibt, hätte sich der Staatsanwalt bereits unter Einhaltung einer ab Verkündung dieses Beschlusses zu laufen beginnenden Beschwerdefrist von 14 Tagen gegen die Annahme der Voraussetzungen für die Gewährung der Diversion zur Wehr setzen müssen.
Demnach ist dem Oberlandesgericht in der Nichtbehandlung der in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den (endgültigen) Einstellungsbeschluss vom 21. Juni 2004 angeführten Argumente gegen das Nichtvorliegen der Diversionsvoraussetzungen, wie in der Begründung des vorläufigen Einstellungsbeschlusses dargelegt, keine Gesetzesverletzung unterlaufen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zu verwerfen war.