Rechtssatz RS0119725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119725
Entscheidungsdatum
15.01.2013
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr2
Rechtssatz
Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Art 6 Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Art 6 Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot").Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Artikel 6, Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Artikel 6, Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot").
Entscheidungstexte
- 9 Ob 95/04t
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 95/04t
- 4 Ob 221/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 221/12x
Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsvorbehalt des Art 6 Z 2 EuGVVO geht davon aus, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, die besonderen Zuständigkeitsregeln so auszulegen, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte; es ist einem Kläger nicht erlaubt, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119725
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20050202_OGH0002_0090OB00095_04T0000_002