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Rechtssatz RS0119725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119725

Geschäftszahl

9Ob95/04t; 4Ob221/12x

Entscheidungsdatum

15.01.2013

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr2

Rechtssatz

Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Artikel 6, Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Artikel 6, Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot").

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 95/04t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 95/04t
  • 4 Ob 221/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 221/12x
    Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsvorbehalt des Art 6 Z 2 EuGVVO geht davon aus, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, die besonderen Zuständigkeitsregeln so auszulegen, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte; es ist einem Kläger nicht erlaubt, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119725

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20050202_OGH0002_0090OB00095_04T0000_002