§ 6 KO hat folgenden Wortlaut:Paragraph 6, KO hat folgenden Wortlaut:
„(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen können auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, können auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.“
§ 6 KO verfügt somit eine „Prozesssperre“ für die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners. Entsprechende Verfahren können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Die Geltendmachung der Forderung wird dadurch nicht ausgeschlossen; sie muss aber in der in der KO vorgesehenen Weise erfolgen. Ansprüche iSd § 6 Abs 1 KO müssen daher im Konkurs angemeldet werden. Werden sie im dort stattfindenden Prüfungsverfahren vom Masseverwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Konkursgläubiger besritten, sind sie konkursmäßig festgestellt; es bedarf dann keiner Klage bzw - wenn ein Prozess anhängig war - keiner erneuten Aufnahme des Verfahrens (§ 104 KO). Wird die Konkursforderung im Prüfungsverfahren auch vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten, so erlangt der Gläubiger auch diesem gegenüber einen über den Konkurs hinaus wirkenden Exekutionstitel (§ 61 KO). Wird die angemeldete Forderung hingegen im Prüfungsverfahren vom Masseverwalter oder von einem zur Bestreitung berechtigten Konkursgläubiger bestritten, so muss der Gläubiger Klage gegen alle Bestreitenden erheben („Prüfungsprozess“ - § 110 KO) oder - wenn der Prozess durch die Konkurseröffnung unterbrochen war - das unterbrochene Verfahren gegen die Bestreitenden fortsetzen (§ 7 KO). Paragraph 6, KO verfügt somit eine „Prozesssperre“ für die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners. Entsprechende Verfahren können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Die Geltendmachung der Forderung wird dadurch nicht ausgeschlossen; sie muss aber in der in der KO vorgesehenen Weise erfolgen. Ansprüche iSd Paragraph 6, Absatz eins, KO müssen daher im Konkurs angemeldet werden. Werden sie im dort stattfindenden Prüfungsverfahren vom Masseverwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Konkursgläubiger besritten, sind sie konkursmäßig festgestellt; es bedarf dann keiner Klage bzw - wenn ein Prozess anhängig war - keiner erneuten Aufnahme des Verfahrens (Paragraph 104, KO). Wird die Konkursforderung im Prüfungsverfahren auch vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten, so erlangt der Gläubiger auch diesem gegenüber einen über den Konkurs hinaus wirkenden Exekutionstitel (Paragraph 61, KO). Wird die angemeldete Forderung hingegen im Prüfungsverfahren vom Masseverwalter oder von einem zur Bestreitung berechtigten Konkursgläubiger bestritten, so muss der Gläubiger Klage gegen alle Bestreitenden erheben („Prüfungsprozess“ - Paragraph 110, KO) oder - wenn der Prozess durch die Konkurseröffnung unterbrochen war - das unterbrochene Verfahren gegen die Bestreitenden fortsetzen (Paragraph 7, KO).
Die Prozesssperre bezieht sich nur auf so genannte „Masseprozesse“, nicht auf Ansprüche die das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners betreffen („Gemeinschuldnerprozesse“). Es ist aber nicht strittig, dass es sich hier um einen Masseprozess handelt.
Wird trotz der durch § 6 Abs 1 KO normierten Prozesssperre nach Konkurseröffnung eine Klage zur Durchsetzung einer der Anmeldung unterliegenden Konkursforderung gegen den Gemeinschuldner erhoben, ist sie unzulässig und daher zurückzuweisen (SZ 2002/82). Wird trotz der durch Paragraph 6, Absatz eins, KO normierten Prozesssperre nach Konkurseröffnung eine Klage zur Durchsetzung einer der Anmeldung unterliegenden Konkursforderung gegen den Gemeinschuldner erhoben, ist sie unzulässig und daher zurückzuweisen (SZ 2002/82).
VI. Die Vorlagefrage: römisch sechs. Die Vorlagefrage:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin, die zum Gerichtsstand des Art 5 EuGVVO schon in erster Instanz kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, in zweiter Instanz die Rechtsausführungen des Erstgerichtes, mit denen die Anwendbarkeit dieses Gerichtsstands verneint wurde, inhaltlich nicht bekämpft hat. Die bloße Behauptung, die Zuständigkeit sei im Hinblick auf Art 5 EuGVVO gegeben, reicht dazu nicht aus. Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin, die zum Gerichtsstand des Artikel 5, EuGVVO schon in erster Instanz kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, in zweiter Instanz die Rechtsausführungen des Erstgerichtes, mit denen die Anwendbarkeit dieses Gerichtsstands verneint wurde, inhaltlich nicht bekämpft hat. Die bloße Behauptung, die Zuständigkeit sei im Hinblick auf Artikel 5, EuGVVO gegeben, reicht dazu nicht aus.
Nach Art 6 Nr 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor jenem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. Nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor jenem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können.
Dass diese Voraussetzungen (einschließlich des notwendigen Zusammenhangs der Klagen) hier grundsätzlich erfüllt sind, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Parteien auch nicht strittig.
Die Anwendbarkeit des Art 6 Nr 1 EuGVVO hängt daher davon ab, ob die Klageführung als missbräuchlich zu werten ist oder ob - unabhängig davon - die Klageführung gegen den in Österreich wohnhaften Mario G***** den Gerichtsstand begründet, obwohl die gegen ihn erhobene Klage schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung nach nationalem Recht (§ 6 KO) unzulässig war.Die Anwendbarkeit des Artikel 6, Nr 1 EuGVVO hängt daher davon ab, ob die Klageführung als missbräuchlich zu werten ist oder ob - unabhängig davon - die Klageführung gegen den in Österreich wohnhaften Mario G***** den Gerichtsstand begründet, obwohl die gegen ihn erhobene Klage schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung nach nationalem Recht (Paragraph 6, KO) unzulässig war.
Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Art 6 Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Art 6 Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot“; Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht II, Art 6 EuGVO Rz 7; Kropholler, Europäisches Zivilverfahrensrecht7, Art 6 Rz 16 uva).Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Artikel 6, Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Artikel 6, Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot“; Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht römisch zwei, Artikel 6, EuGVO Rz 7; Kropholler, Europäisches Zivilverfahrensrecht7, Artikel 6, Rz 16 uva).
Von einer gegen das Missbrauchsverbot verstoßenden Klageführung könnte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs im hier zu beurteilenden Fall - wenn überhaupt - nur dann gesprochen werden, wenn die Klägerin die Klage gegen Mario G***** eingebracht hätte, obwohl sie von der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen (und damit über die Unzulässigkeit der Klageführung) gewusst hätte. Dies steht aber nicht fest und kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist insofern von einer Behauptungslast der Beklagten auszugehen. Diese hat aber in erster Instanz nur vorgebracht, dass die Klägerin von der Konkurseröffnung hätte wissen müssen und daher von einer Klageführung wider besseres Wissen auszugehen sei. Darin liegt aber keine Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Klageeinbringung von der Konkurseröffnung tatsächlich Kenntnis gehabt. Bloße Fahrlässigkeit der Klägerin kann aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf der missbräuchlichen Klageführung nicht rechtfertigen.
Damit ist letztlich die Frage entscheidend, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Klageführung gegen Mario G***** wegen der aus § 6 KO abzuleitenden Prozesssperre schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig war.Damit ist letztlich die Frage entscheidend, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Klageführung gegen Mario G***** wegen der aus Paragraph 6, KO abzuleitenden Prozesssperre schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig war.
Das Rekursgericht vertritt dazu die Auffassung, dass der Wohnsitz eines Streitgenossen auch dann die internationale und örtliche Zuständigkeit gegen den anderen außerhalb des Forumstaats wohnenden Streitgenossen begründe, wenn die Klage gegen den im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnhaften Beklagten „unbegründet oder unzulässig“ ist. Anders sei dies nur dann, wenn die Klage wegen des Fehlens der örtlichen oder der internationalen Zuständigkeit unzulässig sei. In der Tat kann sich das Rekursgericht dabei auf Lehrmeinungen stützen, die diesen Standpunkt vertreten (siehe etwa Kropholler, aaO, Art 6 Rz 16; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 6 Rz 25 f).Das Rekursgericht vertritt dazu die Auffassung, dass der Wohnsitz eines Streitgenossen auch dann die internationale und örtliche Zuständigkeit gegen den anderen außerhalb des Forumstaats wohnenden Streitgenossen begründe, wenn die Klage gegen den im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnhaften Beklagten „unbegründet oder unzulässig“ ist. Anders sei dies nur dann, wenn die Klage wegen des Fehlens der örtlichen oder der internationalen Zuständigkeit unzulässig sei. In der Tat kann sich das Rekursgericht dabei auf Lehrmeinungen stützen, die diesen Standpunkt vertreten (siehe etwa Kropholler, aaO, Artikel 6, Rz 16; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 6, Rz 25 f).
Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass Art 6 Nr 1 EuGVVO nicht Selbstzweck ist, sondern nur durch seine Zielsetzung gerechtfertigt wird, prozessökonomische Vorteile zu bewirken und der Gefahr widersprechender Urteile entgegenzuwirken. Ist aber die Hauptklage unzulässig, ist eine gemeinsame Führung der Verfahren ausgeschlossen, sodass diese Zielsetzungen von vornherein nicht erreicht werden können. Dies spricht dafür, die Anwendbarkeit des Art 6 Nr 1 EuGVVO in jenen Fällen zu verneinen, in denen - wie hier - die Hauptklage schon zum Zeitpunkt der Klageführung unzulässig ist (so auch Brandes, Der gemeinsame Gerichtsstand 122).Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass Artikel 6, Nr 1 EuGVVO nicht Selbstzweck ist, sondern nur durch seine Zielsetzung gerechtfertigt wird, prozessökonomische Vorteile zu bewirken und der Gefahr widersprechender Urteile entgegenzuwirken. Ist aber die Hauptklage unzulässig, ist eine gemeinsame Führung der Verfahren ausgeschlossen, sodass diese Zielsetzungen von vornherein nicht erreicht werden können. Dies spricht dafür, die Anwendbarkeit des Artikel 6, Nr 1 EuGVVO in jenen Fällen zu verneinen, in denen - wie hier - die Hauptklage schon zum Zeitpunkt der Klageführung unzulässig ist (so auch Brandes, Der gemeinsame Gerichtsstand 122).
Zu dieser Frage hat - soweit für den Obersten Gerichtshof überblickbar - der EuGH noch nicht Stellung genommen. Sie ist ihm daher zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Aussetzungsausspruch gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Aussetzungsausspruch gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.