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Rechtssatz RS0119724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119724

Geschäftszahl

9Ob95/04t; 9Ob89/06p

Entscheidungsdatum

11.08.2006

Norm

EG Amsterdam Art68
EG Amsterdam Art234
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art68 in Verbindung mit Art234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann sich ein Kläger auf Art6 Nr1 EuGVVO berufen, wenn er eine Klage gegen eine im Forumstaat wohnhafte Person und eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person erhebt, die Klage gegen die im Forumstaat wohnhafte Person aber - wegen eines über ihr Vermögen eröffneten Konkursverfahrens, das nach dem nationalen Recht eine Prozesssperre zur Folge hat - schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 95/04t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 95/04t
  • 9 Ob 89/06p
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 Ob 89/06p
    Beisatz: Der EuGH beantwortete diese Frage in seinem Urteil vom 13. Juli 2006, C-103/05, wie folgt:
    Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119724

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20050202_OGH0002_0090OB00095_04T0000_001