Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach Art 6 Nr 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor jenem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können.Nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor jenem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können.
Dass diese Voraussetzungen (einschließlich des notwendigen Zusammenhanges der Klagen) hier grundsätzlich erfüllt sind, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Parteien auch nicht strittig.
Allerdings war die Klage, soweit sie gegen den schon vor der Klageerhebung in Konkurs verfallenen Gemeinschuldner erhoben wurde, schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen der durch § 6 KO normierten „Prozesssperre" unzulässig.Allerdings war die Klage, soweit sie gegen den schon vor der Klageerhebung in Konkurs verfallenen Gemeinschuldner erhoben wurde, schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen der durch Paragraph 6, KO normierten „Prozesssperre" unzulässig.
Damit stellt sich die Frage, ob die Klageführung gegen den Gemeinschuldner den für die Klage gegen die in Deutschland ansässige Beklagte in Anspruch genommenen Gerichtsstand nach Art 6 Nr 1 EuGVVO begründet, obwohl die gegen den Gemeinschuldner erhobene Klage schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung nach nationalem Recht (§ 6 KO) unzulässig war.Damit stellt sich die Frage, ob die Klageführung gegen den Gemeinschuldner den für die Klage gegen die in Deutschland ansässige Beklagte in Anspruch genommenen Gerichtsstand nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO begründet, obwohl die gegen den Gemeinschuldner erhobene Klage schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung nach nationalem Recht (Paragraph 6, KO) unzulässig war.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage zu 9 Ob 95/04t dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Mit seinem Urteil vom 13. Juli 2006, C-103/05, hat der EuGH die ihm vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:
„Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist".„Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist".
In seiner Begründung verwies der EuGH auf seine Rechtsprechung, nach der die besonderen Zuständigkeitsregeln des EuGVVO, die Ausnahmen von der Grundregel des Art 2 EuGVVO normierten, strikt auszulegen seien; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus sei unzulässig. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange ua, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte. Die Vorschriften der EuGVVO seien autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzung auszulegen. Da Art 6 Nr 1 EuGVVO nicht zu jenen Vorschriften gehöre, die ausdrücklich die Anwendung nationaler Vorschriften vorsehen, könne diese Bestimmung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass ihre Anwendung von Wirkungen nationaler Vorschriften abhänge. Somit könne sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, auch dann auf Art 6 Nr 1 EuGVVO berufen, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist.In seiner Begründung verwies der EuGH auf seine Rechtsprechung, nach der die besonderen Zuständigkeitsregeln des EuGVVO, die Ausnahmen von der Grundregel des Artikel 2, EuGVVO normierten, strikt auszulegen seien; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus sei unzulässig. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange ua, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte. Die Vorschriften der EuGVVO seien autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzung auszulegen. Da Artikel 6, Nr 1 EuGVVO nicht zu jenen Vorschriften gehöre, die ausdrücklich die Anwendung nationaler Vorschriften vorsehen, könne diese Bestimmung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass ihre Anwendung von Wirkungen nationaler Vorschriften abhänge. Somit könne sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, auch dann auf Artikel 6, Nr 1 EuGVVO berufen, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist.
Art 6 Nr 1 EuGVVO könne jedoch nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Dies scheine jedoch im Ausgangsverfahren nicht der Fall zu sein.Artikel 6, Nr 1 EuGVVO könne jedoch nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Dies scheine jedoch im Ausgangsverfahren nicht der Fall zu sein.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtsauffassung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Danach erweist sich der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes als zutreffend.
Mit der Frage, ob die Klageführung hier als Verstoß gegen das „Missbrauchsverbot" (dazu etwa Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht II, Art 6 EuGVO Rz 7) zu werten ist, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Vorlagebeschluss auseinandergesetzt. Danach könnte von einer gegen dieses Verbot verstoßenden Klageführung nur dann gesprochen werden, wenn die Klägerin die Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht hätte, obwohl sie von der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen (und damit von der Unzulässigkeit der Klageführung) gewusst hätte. Dies steht aber nicht fest und kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Insofern ist von einer Behauptungslast der Beklagten auszugehen. Diese hat aber in erster Instanz nur vorgebracht, dass die Klägerin von der Konkurseröffnung hätte wissen müssen und daher von einer Klageführung wider besseres Wissen auszugehen sei. Darin liegt aber keine Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Klageeinbringung von der Konkurseröffnung tatsächlich Kenntnis gehabt. Bloße Fahrlässigkeit der Klägerin kann aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf der missbräuchlichen Klageführung nicht rechtfertigen.Mit der Frage, ob die Klageführung hier als Verstoß gegen das „Missbrauchsverbot" (dazu etwa Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht römisch zwei, Artikel 6, EuGVO Rz 7) zu werten ist, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Vorlagebeschluss auseinandergesetzt. Danach könnte von einer gegen dieses Verbot verstoßenden Klageführung nur dann gesprochen werden, wenn die Klägerin die Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht hätte, obwohl sie von der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen (und damit von der Unzulässigkeit der Klageführung) gewusst hätte. Dies steht aber nicht fest und kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Insofern ist von einer Behauptungslast der Beklagten auszugehen. Diese hat aber in erster Instanz nur vorgebracht, dass die Klägerin von der Konkurseröffnung hätte wissen müssen und daher von einer Klageführung wider besseres Wissen auszugehen sei. Darin liegt aber keine Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Klageeinbringung von der Konkurseröffnung tatsächlich Kenntnis gehabt. Bloße Fahrlässigkeit der Klägerin kann aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf der missbräuchlichen Klageführung nicht rechtfertigen.
Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend, sodass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.