Rechtssatz RS0121024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121024
Entscheidungsdatum
11.08.2006
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1
Rechtssatz
Art 6 Nr 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn - wie im Ausgangsfall wegen der schon vor Klageführung erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstbeklagten - die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist. Anders ist dies nur dann, wenn der Kläger die Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erhebt, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte dessen Wohnsitzstaats zu entziehen (im Anlassverfahren eingeholte Vorabentscheidung des EuGH vom 13. Juli 2006, C-103/05).Artikel 6, Nr 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn - wie im Ausgangsfall wegen der schon vor Klageführung erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstbeklagten - die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist. Anders ist dies nur dann, wenn der Kläger die Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erhebt, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte dessen Wohnsitzstaats zu entziehen (im Anlassverfahren eingeholte Vorabentscheidung des EuGH vom 13. Juli 2006, C-103/05).
Gegen dieses „Missbrauchsverbot" verstößt die Klageführung nur dann, wenn der Kläger die Klage gegen den Gemeinschuldner einbringt, obwohl er von der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen (und damit über die Unzulässigkeit der Klageführung) weiß. Insofern ist von einer Behauptungslast des Beklagten auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121024
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20060811_OGH0002_0090OB00089_06P0000_001