Rechtssatz RS0119759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119759
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Rechtssatz
Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. Erst wenn infolge festgestellter (§ 74 StPO) Befangenheit der Richter des Gerichtshofes eine Ratskammer zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich.Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. Erst wenn infolge festgestellter (Paragraph 74, StPO) Befangenheit der Richter des Gerichtshofes eine Ratskammer zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich.
Entscheidungstexte
- 15 Ns 4/05i
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 15 Ns 4/05i
- 15 Ns 66/05g
Entscheidungstext OGH 15.09.2005 15 Ns 66/05g
Vgl; Beisatz: Wie 15 Ns 67/05d. (T1)
- Ds 14/12
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 Ds 14/12
nur: Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. (T2)
Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T2) - März 2014 (T2a)
- 11 Ns 12/14z
Entscheidungstext OGH 04.03.2014 11 Ns 12/14z
Auch; nur T2
- 20 Ns 3/14t
Entscheidungstext OGH 15.10.2014 20 Ns 3/14t
Auch
- 24 Ns 3/15y
Entscheidungstext OGH 04.03.2016 24 Ns 3/15y
Auch
- 23 Ns 1/16y
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 23 Ns 1/16y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119759
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20050126_OGH0002_0150NS00004_05I0000_001