Rechtssatz RS0119809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119809
Entscheidungsdatum
14.03.2005
Rechtssatz
Verpflichtet sich eine Partei in einem Vergleich, die von ihr übernommene Verpflichtung auf ihren Rechtsnachfolger zu überbinden, so stimmt die andere Partei mit dem Abschluss des Vergleichs der Überbindung und damit einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger zu. Die andere Partei kann den Rechtsnachfolger nach der Überbindung aus der übernommenen Verpflichtung direkt in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119809
Dokumentnummer
JJR_20050314_OGH0002_0040OB00272_04K0000_001