Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt das von Eduard Sacher, einem Sohn des Erfinders der Sachertorte, 1876 gegründete Hotel Sacher in Wien. Sie vertreibt seit Jahrzehnten die „Original Sacher-Torte" und ist Inhaberin einer internationalen Wort-Bildmarke, bestehend aus dem Schriftzug „Hotel Sacher Wien" in weißer Schrift auf dunklem, ein Siegel darstellendem Untergrund.
Die Beklagte betreibt in Baden das sogenannte „Hotel Sacher Baden", das Carl Sacher, der jüngste Sohn des Erfinders der Sachertorte Franz Sacher als Restaurant gegründet hat. Sie erzeugt und vertreibt (auch im Versandhandel) Sachertorten, die mit einem Siegel „Hotel Sacher Baden" versehen sind. Die Beklagte hatte die Hotelliegenschaft in Baden (unter ihrer damaligen Firma Alfred W***** GmbH) von der Sacher's Kurhaus Helenental AG Nachfolger Sacher & Co käuflich erworben. Die Verkäuferin hatte sich davor in einem am 10. 7. 1980 zu 19 Cg 37/80 des Handelsgerichts Wien abgeschlossenen Vergleichs gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei sonstiger Exekution verpflichtet.
1. im geschäftlichen Verkehr bei der Erzeugung und beim Vertrieb von Back- und Konditorwaren insbesondere Torten und Tiefkühltorten, bei der Führung und beim Betrieb von Ladengeschäften zum Vertrieb dieser Waren sowie bei der Führung und beim Betrieb von gastgewerblichen Unternehmen selbst und auch bei Übertragung entsprechender Befugnisse an Dritte den Namen und das Zeichen „Sacher" mindestens in der Verbindung „Familie Carl Sacher Baden" oder „Familie Carl Sacher Helenental" oder „Familie Carl Sacher Baden Helenental" zu gebrauchen oder die Gebrauchsbefugnis zu übertragen. Dies ohne Hervorhebung des Namens Sacher, ohne Verwendung eines Siegels oder der von der (damals) klagenden Partei gebrauchten charakteristischen lateinischen Großbuchstaben S und T. Unberührt bleibt das Recht der .... (Rechtsvorgängerin der Beklagten) zur Führung des Hotels in Baden unter der Etablissementbezeichnung „Hotel Sacher";
2. die dieser Vereinbarung widersprechend gekennzeichneten Torten, soweit sie bereits erzeugt sind, in Österreich binnen drei Monaten, außerhalb Österreichs binnen sechs Monaten zu verkaufen oder zu vernichten und die ab heute erzeugten Torten entsprechend dem Punkt 1 zu kennzeichnen.
.....
5. ..... bei der Erzeugung und dem Vertrieb von Sachertorten (als
Gattungsbezeichnung verstanden) die Kennzeichnung dieser Torten als
„Sachertorte" oder „Original Sachertorte" ohne weitere Zusätze zu
unterlassen ......
In einer gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über die Hotelliegenschaft
geschlossenen Vereinbarung nahm die Verkäuferin - unter Bezugnahme
auf diesen Vergleich - eine Rechteeinräumung wie folgt vor:
I. Festgestellt wird, dass die ..... (Verkäuferin)
1. im aufrechten Besitz der Markenschutzrechte für „Familie Carl Sacher" Baden ist ....,
2. am 10. 7. 1980 zu 19 Cg 37/80 des Handelsgerichts Wien mit der protokollierten Firma Hotel Sacher, Eduard Sacher KG, 1010 Wien, Philharmonikerstraße 4, einen Vergleich abgeschlossen hat, dessen Inhalt von ..... (der Käuferin) vorbehaltlos zur Kenntnis genommen wurde, und in dessen Punkt 1. es im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtung wörtlich heißt: „Unberührt bleibt das Recht der (Verkäuferin) zur Führung des Hotels in Baden unter der Etablissementbezeichnung „Hotel Sacher".
III. Die .... (Verkäuferin) räumt hiemit der .... (Käuferin) das unentgeltliche und nicht befristete Recht ein, den Hotelbetrieb.... unter der Etablissementbezeichnung 'Hotel Sacher' zu führen, jedoch ausschließlich eingeschränkt auf die Führung des Hotels im Standorte Baden, *****, und unter Ausschluss jeglicher anderweitiger Benützung dieser Bezeichnung, insbesondere für den Vertrieb von Produkten jeglicher Art mit oder unter dieser Bezeichnung."römisch drei. Die .... (Verkäuferin) räumt hiemit der .... (Käuferin) das unentgeltliche und nicht befristete Recht ein, den Hotelbetrieb.... unter der Etablissementbezeichnung 'Hotel Sacher' zu führen, jedoch ausschließlich eingeschränkt auf die Führung des Hotels im Standorte Baden, *****, und unter Ausschluss jeglicher anderweitiger Benützung dieser Bezeichnung, insbesondere für den Vertrieb von Produkten jeglicher Art mit oder unter dieser Bezeichnung."
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die wahrheitswidrige Behauptung, das Hotel Sacher in Baden sei von Franz Sacher, dem Erfinder der Sachertorte, gegründet worden, und/oder sinnähnliche wahrheitswidrige Behauptungen zu unterlassen,
2. es ab sofort zu unterlassen, beim Betrieb eines gastgewerblichen Unternehmens und/oder beim Vertrieb von Back- und Konditorwaren den Namen „Sacher" in Alleinstellung - insbesondere anders als in den Verbindungen „Familie Carl Sacher Baden", „Familie Carl Sacher Helenental" oder „Familie Carl Sacher Baden Helenental" und ohne Hervorhebung des Namens „Sacher" - zu gebrauchen, soweit der Name „Sacher" nicht ausschließlich als Bestandteil der Etablissementbezeichnung „Hotel Sacher" des Hotels der Beklagten in Baden zur Führung dieses Hotels verwendet wird, insbesondere die Bezeichnung „Sacher" zur Kennzeichnung einer mit einem Siegel versehenen Torte und/oder die Bezeichnung „Sacherjause" zu gebrauchen.
Sie begehrt ferner, sie zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten im Textteil einer Sonntag-Gesamtösterreich-Ausgabe der „Kronen Zeitung" und im Textteil je einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitungen „Die Presse" und „Standard" zu ermächtigen. Die Angaben über den Gründer des Hotels in Baden seien unwahr und täuschten einen Zusammenhang mit dem Hotel der Klägerin in Wien vor. Die Behauptungen seien auch nach Klageeinbringung in der Internetwerbung aufrecht erhalten worden. Durch Ankündigung einer "Sacherjause" und einer mit Siegel versehenen "Sachertorte" verstoße die Beklagte gegen die von ihrer Rechtsvorgängerin übernommene, auf sie überbundene Unterlassungsverpflichtung. Ihre Rechtsvorgängerin habe sich nämlich verpflichtet, den Inhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vergleichs auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden. Dem entsprechend habe sie der Beklagten auch nur die Benutzung der Etablissementbezeichnung „Hotel Sacher" gestattet. Die Beklagte leite ihre Rechte am Gebrauch der beanstandeten Bezeichnung aus der beim Kauf der Hotelliegenschaft getroffenen Vereinbarung ab; sie könne daher keine weiteren Rechte geltend machen als ihre Vertragspartnerin. Mit den Bezeichnungen „Sachertorte" und „Sacherjause" verletze sie im Übrigen prioritätsältere Zeichenrechte der Klägerin am Firmenschlagwort „Sacher", an der Etablissementbezeichnung „Hotel Sacher" und an den Marken der Klägerin mit dem Bestandteil „Sacher".
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die (unrichtige) Bezeichnung des Gründers ihres Unternehmens noch vor Klageeinbringung berichtigt. Wiederholungsgefahr sei insoweit weggefallen. Ein allfälliger Irrtum sei auch nicht relevant. Im Übrigen sei das Wettbewerbsverhältnis fraglich. Der Klägerin stünden aus dem Vergleich keine Rechte gegen die Beklagte zu. Die Beklagte verstoße auch nicht gegen Zeichenrechte der Klägerin. Sie verwende „Sacher" nicht in Alleinstellung. „Sachertorte" sei eine Gattungsbezeichnung und bezeichne das im Hotel der Beklagten hergestellte Backwerk. „Sacherjause" werde für Veranstaltungen der Beklagten in ihrem Hotel in Baden verwendet.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren jeweils im Textteil einer Sonntag-Gesamtösterreich-Ausgabe der „Kronen Zeitung" und in einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung „Die Presse" statt. Das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren wies es - rechtskräftig - ab; (zugleich erließ das Erstgericht die nur zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens zu Punkt 1 beantragte einstweilige Verfügung. Der gegen die Bestätigung dieser einstweiligen Verfügung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung).
Das Erstgericht stellte noch fest, die Beklagte werbe für ihr Hotel in Baden mit der Behauptung, es sei vom Erfinder der Sachertorte Franz Sacher gegründet worden. Nach Beanstandung durch die Klägerin habe sie diese unrichtige Angabe auf ihrer eigenen Homepage zwar richtiggestellt, jedoch nichts dagegen unternommen, dass auf anderen, der Werbung für ihr Unternehmen dienenden Homepages auch weiterhin noch mit diesen unrichtigen Angaben geworben werde. Auch im englischsprachigen Teil des mit ihren Sachertorten-Versandrechnungen ausgesandten Werbeblatts behaupte die Beklagte weiterhin, dass ihr Hotel von Franz Sacher fünf Jahre nach dem gleichnamigen weltberühmten Hotel Sacher in Wien gegründet worden sei, wie folgt:
„Franz Sacher settled in Baden to establish the Hotel Sacher in 1881; this was just five years after founding the world-famous hotel of the same name in Vienna". Die Beklagte versehe die von ihr erzeugten und vertriebenen Sachertorten mit einem Siegel, das die Bezeichnung „Hotel Sacher Baden" trage und in dem die Bezeichnung „Sacher" gegenüber den übrigen Kennzeichenbestandteilen hervortrete. Sie biete in ihrem Unternehmen sogenannte „Sacherjausen" an.
Rechtlich ging das Erstgericht von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen aus. Die wahrheitswidrige Behauptung der Beklagten über den Gründer ihres Hotels stelle einen in Wahrheit nicht bestehenden Bezug zum Erfinder der Sachertorte und zum weltberühmten Hotel der Klägerin in Wien her. Die Korrektur dieser Behauptung auf der Homepage der Beklagten habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil die Beklagte ihren Wettbewerbsverstoß noch im Verfahren verteidige und nichts unternommen habe, um die durch ihre irreführende Behauptung hervorgerufene Meinung bei Dritten zu korrigieren. Es sei daher anzunehmen, dass sie nicht willens sei, derartige Verstöße in Hinkunft zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 2 habe die Beklagte nicht bestritten. Sie verstoße gegen die von ihrer Rechtsvorgängerin übernommene Unterlassungsverpflichtung. Danach dürfe sie - mangels eigenen Kennzeichenrechts - den Namen „Sacher" nur mit den Einschränkungen des Vergleichs und in Verbindung mit den dort angeführten Bezeichnungen verwenden. Die Ankündigung einer „Sacherjause" verstoße ebenso gegen diese Vereinbarung wie die Kennzeichnung ihrer Torten mit der Aufschrift „Sacher" in Verbindung mit einem Siegel. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in den Tageszeitungen „Kronen Zeitung" und „Die Presse" sei ausreichend. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte auch das Berufungsgericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen sowohl in Bezug auf Hotel- und Restaurantgäste als auch in Bezug auf Erzeugung und Vertrieb von Sachertorten. Die von der Beklagten veranlasste Irreführung über den Gründer ihres Hotels sei relevant; sie sei im Zusammenhang mit den Behauptungen der Beklagten über die von ihr angebotene Sachertorte geeignet, eine in Wahrheit nicht bestehende Geschäftsbeziehung zum weltberühmten Hotel der Klägerin in Wien vorzutäuschen. Potenzielle Hotelgäste könnten dadurch veranlasst werden, das Hotel der Beklagten auf eine Stufe mit jenem der Klägerin zu stellen und sich aus Preisgründen oder wegen der ruhigeren Lage für das Hotel der Beklagten entscheiden. Davon abgesehen seien die unwahren Behauptungen auch geeignet, den Absatz der von der Beklagten angebotenen Sachertorte zu fördern, weil der Käufer annehmen werde, die vom Erfinder der Sachertorte gegründete Beklagte sei im Besitz des Originalrezepts. Auch Punkt 2 des Unterlassungsgebots sei berechtigt. Nach dem klaren Wortlaut des (auf die Beklagte überbundenen) Vergleichs und der mit ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Vereinbarung habe die Beklagte lediglich das Recht zum Gebrauch der Etablissementbezeichnung „Hotel Sacher", nicht jedoch das Recht zum Gebrauch der Bezeichnung „Sacher" in Alleinstellung, etwa beim Vertrieb irgend eines Produkts erworben. Ein derartiges Recht habe ihre Rechtsvorgängerin auch nicht einräumen können. Das auf den von ihr erzeugten und vertriebenen Sachertorten angebrachte Siegel „Hotel Sacher Baden" verstoße gegen den Vergleich. Seine Gestaltung - das Wort „Sacher" sei durch Schreibweise und Größe hervorgehoben - bewirke zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Auch die Werbung für eine „Sacherjause" verstoße gegen § 2 UWG. Diese Bezeichnung enthalte ein unterscheidungskräftiges Unternehmenskennzeichen der Klägerin, weshalb der Durchschnittsbetrachter annehmen müsse, das Angebot stamme in Wahrheit oder zumindest indirekt aus dem weltberühmten Haus Sacher oder stehe sonst mit dem Inhaber des weltberühmten Unternehmenskennzeichens „Sacher" in Verbindung. Auch insofern liege Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vor. Um dem entgegenzuwirken, sei mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Vergleich geschlossen worden, womit ihr lediglich das Recht zur Führung der Etablissementbezeichnung unter Ausschluss jeglicher anderweitiger Benützung des Zeichens, insbesondere für den Vertrieb von Produkten jeglicher Art mit oder unter dieser Bezeichnung eingeräumt worden sei. Die Bezeichnung ihrer Veranstaltung als „Sacherjause" verletze das Kennzeichenrecht der Klägerin.Rechtlich ging das Erstgericht von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen aus. Die wahrheitswidrige Behauptung der Beklagten über den Gründer ihres Hotels stelle einen in Wahrheit nicht bestehenden Bezug zum Erfinder der Sachertorte und zum weltberühmten Hotel der Klägerin in Wien her. Die Korrektur dieser Behauptung auf der Homepage der Beklagten habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil die Beklagte ihren Wettbewerbsverstoß noch im Verfahren verteidige und nichts unternommen habe, um die durch ihre irreführende Behauptung hervorgerufene Meinung bei Dritten zu korrigieren. Es sei daher anzunehmen, dass sie nicht willens sei, derartige Verstöße in Hinkunft zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 2 habe die Beklagte nicht bestritten. Sie verstoße gegen die von ihrer Rechtsvorgängerin übernommene Unterlassungsverpflichtung. Danach dürfe sie - mangels eigenen Kennzeichenrechts - den Namen „Sacher" nur mit den Einschränkungen des Vergleichs und in Verbindung mit den dort angeführten Bezeichnungen verwenden. Die Ankündigung einer „Sacherjause" verstoße ebenso gegen diese Vereinbarung wie die Kennzeichnung ihrer Torten mit der Aufschrift „Sacher" in Verbindung mit einem Siegel. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in den Tageszeitungen „Kronen Zeitung" und „Die Presse" sei ausreichend. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte auch das Berufungsgericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen sowohl in Bezug auf Hotel- und Restaurantgäste als auch in Bezug auf Erzeugung und Vertrieb von Sachertorten. Die von der Beklagten veranlasste Irreführung über den Gründer ihres Hotels sei relevant; sie sei im Zusammenhang mit den Behauptungen der Beklagten über die von ihr angebotene Sachertorte geeignet, eine in Wahrheit nicht bestehende Geschäftsbeziehung zum weltberühmten Hotel der Klägerin in Wien vorzutäuschen. Potenzielle Hotelgäste könnten dadurch veranlasst werden, das Hotel der Beklagten auf eine Stufe mit jenem der Klägerin zu stellen und sich aus Preisgründen oder wegen der ruhigeren Lage für das Hotel der Beklagten entscheiden. Davon abgesehen seien die unwahren Behauptungen auch geeignet, den Absatz der von der Beklagten angebotenen Sachertorte zu fördern, weil der Käufer annehmen werde, die vom Erfinder der Sachertorte gegründete Beklagte sei im Besitz des Originalrezepts. Auch Punkt 2 des Unterlassungsgebots sei berechtigt. Nach dem klaren Wortlaut des (auf die Beklagte überbundenen) Vergleichs und der mit ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Vereinbarung habe die Beklagte lediglich das Recht zum Gebrauch der Etablissementbezeichnung „Hotel Sacher", nicht jedoch das Recht zum Gebrauch der Bezeichnung „Sacher" in Alleinstellung, etwa beim Vertrieb irgend eines Produkts erworben. Ein derartiges Recht habe ihre Rechtsvorgängerin auch nicht einräumen können. Das auf den von ihr erzeugten und vertriebenen Sachertorten angebrachte Siegel „Hotel Sacher Baden" verstoße gegen den Vergleich. Seine Gestaltung - das Wort „Sacher" sei durch Schreibweise und Größe hervorgehoben - bewirke zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Auch die Werbung für eine „Sacherjause" verstoße gegen Paragraph 2, UWG. Diese Bezeichnung enthalte ein unterscheidungskräftiges Unternehmenskennzeichen der Klägerin, weshalb der Durchschnittsbetrachter annehmen müsse, das Angebot stamme in Wahrheit oder zumindest indirekt aus dem weltberühmten Haus Sacher oder stehe sonst mit dem Inhaber des weltberühmten Unternehmenskennzeichens „Sacher" in Verbindung. Auch insofern liege Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vor. Um dem entgegenzuwirken, sei mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Vergleich geschlossen worden, womit ihr lediglich das Recht zur Führung der Etablissementbezeichnung unter Ausschluss jeglicher anderweitiger Benützung des Zeichens, insbesondere für den Vertrieb von Produkten jeglicher Art mit oder unter dieser Bezeichnung eingeräumt worden sei. Die Bezeichnung ihrer Veranstaltung als „Sacherjause" verletze das Kennzeichenrecht der Klägerin.
Der Ausspruch des Berufungsgerichts, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, ist im vorliegenden Fall so zu verstehen, dass jedes der von der Klägerin getrennt bewerteten Unterlassungsbegehren 20.000 EUR übersteige. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht eines der beiden Begehren unter 20.000 EUR hätte bewerten wollen, liegen nicht vor.