Rechtssatz RS0119811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119811
Entscheidungsdatum
08.02.2005
Rechtssatz
Ein Unterlassungsanspruch steht dem zu, der durch den unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird. Als verletztes Recht kommt vor allem das Firmenrecht in Frage. Ein unzulässiger Firmengebrauch verletzt das Firmenrecht des Klägers, wenn die Firmen im Wesentlichen gleich lauten und die Firma des Klägers die ältere ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119811
Dokumentnummer
JJR_20050208_OGH0002_0040OB00235_04V0000_002