Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel (wie sie selbst auf S. 5 betont) allein die Benützung einer firmenrechtlich unzulässigen Firma durch die Erstbeklagte geltend. Die Klägerin besitze - unabhängig davon, welche Firma sie selbst führe - schon als Tochtergesellschaft der F***** USA Inc. ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran, der Erstbeklagten einen gegen die firmenrechtlichen Namensbildungsvorschriften verstoßenden und auch irreführenden Gebrauch des Zeichens „F***** GmbH" zu untersagen. Prioritätsüberlegungen spielten im Zusammenhang mit der Benützung einer firmenrechtlich unzulässigen - nämlich einer anderen als der eingetragenen - Firma keine Rolle. Für Ansprüche nach § 37 HGB sei die Verletzung von Immaterialgüterrechten zwar eine mögliche Grundlage, aber keine notwendige Voraussetzung. Die Erstbeklagte habe der Muttergesellschaft der Klägerin die Verwendung des Zeichens „F*****" gestattet; damit sei die Klägerin befugt, der Erstbeklagten die Verwendung einer nicht im Firmenbuch eingetragenen Firma zu untersagen.Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel (wie sie selbst auf S. 5 betont) allein die Benützung einer firmenrechtlich unzulässigen Firma durch die Erstbeklagte geltend. Die Klägerin besitze - unabhängig davon, welche Firma sie selbst führe - schon als Tochtergesellschaft der F***** USA Inc. ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran, der Erstbeklagten einen gegen die firmenrechtlichen Namensbildungsvorschriften verstoßenden und auch irreführenden Gebrauch des Zeichens „F***** GmbH" zu untersagen. Prioritätsüberlegungen spielten im Zusammenhang mit der Benützung einer firmenrechtlich unzulässigen - nämlich einer anderen als der eingetragenen - Firma keine Rolle. Für Ansprüche nach Paragraph 37, HGB sei die Verletzung von Immaterialgüterrechten zwar eine mögliche Grundlage, aber keine notwendige Voraussetzung. Die Erstbeklagte habe der Muttergesellschaft der Klägerin die Verwendung des Zeichens „F*****" gestattet; damit sei die Klägerin befugt, der Erstbeklagten die Verwendung einer nicht im Firmenbuch eingetragenen Firma zu untersagen.
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann gem § 37 HGB von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Der Unterlassungsanspruch nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass ein unbefugter Firmengebrauch vorliegt. Zulässig ist ein Firmengebrauch dann, wenn die Firma von einem firmenfähigen Kaufmann oder einer Handelsgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze des Firmenrechts geführt wird (1 Ob 291/75 = SZ 48/125). Es kommt allein darauf an, ob die Firma unter Außerachtlassung der firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 17 ff HGB oder firmenrechtlicher Vorschriften außerhalb des HGB gebildet worden ist oder fortgeführt wird (Schuhmacher in Straube, HGB³ § 37 Rz 2 f; Hüffer in GroßKomm HGB4 § 37 Rz 5; Emmerich in Heymann, HGB² § 37 Rz 10; Lieb/Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, § 37 Rz 43). Für die Anwendung des § 37 HGB ist kein Raum, wenn der Firmengebrauch gegen andere als firmenrechtliche Vorschriften (zB Vorschriften des bürgerlichen [Namens-]Rechts, des Wettbewerbsrechts oder des Markenrechts) verstößt und aus diesem Grund unzulässig ist (Emmerich aaO Rz 11; Lieb/Krebs aaO Rz 24); diese Bestimmung gewährleistet nämlich keinen umfassenden Firmenschutz (Schuhmacher aaO Rz 1).Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann gem Paragraph 37, HGB von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Der Unterlassungsanspruch nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass ein unbefugter Firmengebrauch vorliegt. Zulässig ist ein Firmengebrauch dann, wenn die Firma von einem firmenfähigen Kaufmann oder einer Handelsgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze des Firmenrechts geführt wird (1 Ob 291/75 = SZ 48/125). Es kommt allein darauf an, ob die Firma unter Außerachtlassung der firmenrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 17, ff HGB oder firmenrechtlicher Vorschriften außerhalb des HGB gebildet worden ist oder fortgeführt wird (Schuhmacher in Straube, HGB³ Paragraph 37, Rz 2 f; Hüffer in GroßKomm HGB4 Paragraph 37, Rz 5; Emmerich in Heymann, HGB² Paragraph 37, Rz 10; Lieb/Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, Paragraph 37, Rz 43). Für die Anwendung des Paragraph 37, HGB ist kein Raum, wenn der Firmengebrauch gegen andere als firmenrechtliche Vorschriften (zB Vorschriften des bürgerlichen [Namens-]Rechts, des Wettbewerbsrechts oder des Markenrechts) verstößt und aus diesem Grund unzulässig ist (Emmerich aaO Rz 11; Lieb/Krebs aaO Rz 24); diese Bestimmung gewährleistet nämlich keinen umfassenden Firmenschutz (Schuhmacher aaO Rz 1).
Die Erstbeklagte hat sich darauf berufen, die Bezeichnung „F***** GmbH" als zulässige schlagwortartige Abkürzung ihrer im Firmenbuch eingetragenen Firma zu verwenden. Sie verkennt dabei, dass Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte im Geschäftsverkehr nur verwendet werden dürfen, wenn die Abkürzung als solche erkennbar ist. Entsteht der Eindruck einer anderen (zweiten) Firma, so ist das Gebot der Firmeneinheit verletzt (Schuhmacher aaO § 17 Rz 8; s auch Bokelmann in Münchener Kommentar zum HGB § 18 Rz 59 mwN). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof „IMOFIN" als zulässige schlagwortartige Abkürzung der Firma „IMOFIN Vermögensberatungsgesellschaft mbH" gewertet (4 Ob 320/80 = SZ 53/59 = ÖBl 1980, 129 - IMOFIN).Die Erstbeklagte hat sich darauf berufen, die Bezeichnung „F***** GmbH" als zulässige schlagwortartige Abkürzung ihrer im Firmenbuch eingetragenen Firma zu verwenden. Sie verkennt dabei, dass Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte im Geschäftsverkehr nur verwendet werden dürfen, wenn die Abkürzung als solche erkennbar ist. Entsteht der Eindruck einer anderen (zweiten) Firma, so ist das Gebot der Firmeneinheit verletzt (Schuhmacher aaO Paragraph 17, Rz 8; s auch Bokelmann in Münchener Kommentar zum HGB Paragraph 18, Rz 59 mwN). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof „IMOFIN" als zulässige schlagwortartige Abkürzung der Firma „IMOFIN Vermögensberatungsgesellschaft mbH" gewertet (4 Ob 320/80 = SZ 53/59 = ÖBl 1980, 129 - IMOFIN).
Die Erstbeklagte beschränkt sich nicht darauf, ein Schlagwort zu verwenden, sondern sie fügt ihrem Firmenbestandteil „F*****" den Rechtsformzusatz „GmbH" hinzu. Damit verwendet sie eine Bezeichnung, die den Eindruck einer (vollständigen) Firma und nicht einer firmenabkürzung oder eines Firmenschlagworts erweckt. Die Beklagten verstoßen damit gegen firmenrechtliche Vorschriften (§§ 17 ff HGB) und handeln unbefugt iSd § 37 HGB.Die Erstbeklagte beschränkt sich nicht darauf, ein Schlagwort zu verwenden, sondern sie fügt ihrem Firmenbestandteil „F*****" den Rechtsformzusatz „GmbH" hinzu. Damit verwendet sie eine Bezeichnung, die den Eindruck einer (vollständigen) Firma und nicht einer firmenabkürzung oder eines Firmenschlagworts erweckt. Die Beklagten verstoßen damit gegen firmenrechtliche Vorschriften (Paragraphen 17, ff HGB) und handeln unbefugt iSd Paragraph 37, HGB.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 37 HGB steht dem zu, der durch den unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird. Als verletztes Recht kommt vor allem das (eigene) Firmenrecht in Frage (Fromherz in Jabornegg, HGB § 37 Rz 12). Ein unzulässiger Firmengebrauch verletzt das Firmenrecht des Klägers, wenn die Firmen im Wesentlichen gleich lauten und die Firma des Klägers die ältere ist (Hüffer aaO Rz 34).Ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 37, HGB steht dem zu, der durch den unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird. Als verletztes Recht kommt vor allem das (eigene) Firmenrecht in Frage (Fromherz in Jabornegg, HGB Paragraph 37, Rz 12). Ein unzulässiger Firmengebrauch verletzt das Firmenrecht des Klägers, wenn die Firmen im Wesentlichen gleich lauten und die Firma des Klägers die ältere ist (Hüffer aaO Rz 34).
Im vorliegenden Fall lauten die unbefugt verwendete Firma der Erstbeklagten und die Firma der Klägerin gleich. Dass die Erstbeklagte „F***** GmbH" als Unternehmensbezeichnung schon vor Eintragung der Klägerin verwendet hat, bewirkt für sie keinen Zeitvorrang, weil durch die Benützung einer unzulässigen Firma keine Rechte begründet werden; auf ihre (richtige) Firma kann sich die Erstbeklagte hingegen nicht berufen, weil sie diese mit der strittigen Bezeichnung nicht verwendet.
Die Klägerin könnte aber dann keine Verletzung aus Rechten an ihrer eigenen Firma geltend machen, wenn diese - wie im Verfahren eingewendet - das ältere Markenrecht der Erstbeklagten verletzt und die Erstbeklagte daher berechtigt wäre, ihr den Gebrauch der Firma zu untersagen. Die Erstbeklagte besitzt Markenrechte am Zeichenbestandteil "F*****" mit Priorität vom 5. 5. 1992, registriert für Maschinen und Anlagen. Die Firma der Klägerin weicht von dieser Marke allein durch die Großschreibung und den Rechtsformzusatz ab. Die gänzliche Aufnahme einer Marke in ein anderes Zeichen begründet in der Regel Verwechslungsgefahr, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0079033). Die Verwendung von Großbuchstaben und das Hinzufügen eines Rechtsformzusatzes prägen nun den Gesamteindruck der Firma der Klägerin nicht derart, dass für diesen die darin enthaltene Marke der Erstbeklagten völlig bedeutungslos wäre. Die Firma der Klägerin greift daher - bei der gegebenen Branchenidentität - in ältere Markenrechte der Erstbeklagten ein (§ 10 Z 2 MSchG).Die Klägerin könnte aber dann keine Verletzung aus Rechten an ihrer eigenen Firma geltend machen, wenn diese - wie im Verfahren eingewendet - das ältere Markenrecht der Erstbeklagten verletzt und die Erstbeklagte daher berechtigt wäre, ihr den Gebrauch der Firma zu untersagen. Die Erstbeklagte besitzt Markenrechte am Zeichenbestandteil "F*****" mit Priorität vom 5. 5. 1992, registriert für Maschinen und Anlagen. Die Firma der Klägerin weicht von dieser Marke allein durch die Großschreibung und den Rechtsformzusatz ab. Die gänzliche Aufnahme einer Marke in ein anderes Zeichen begründet in der Regel Verwechslungsgefahr, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0079033). Die Verwendung von Großbuchstaben und das Hinzufügen eines Rechtsformzusatzes prägen nun den Gesamteindruck der Firma der Klägerin nicht derart, dass für diesen die darin enthaltene Marke der Erstbeklagten völlig bedeutungslos wäre. Die Firma der Klägerin greift daher - bei der gegebenen Branchenidentität - in ältere Markenrechte der Erstbeklagten ein (Paragraph 10, Ziffer 2, MSchG).
Die Klägerin hat sich aber darauf berufen, dass die Erstbeklagte der F***** USA Inc das - örtlich und zeitlich uneingeschränkte - Recht zur Verwendung des Zeichens „F*****" eingeräumt habe (Klage S. 3). Auch die Verwendung dieses Zeichens als Teil der Firma einer Tochtergesellschaft falle unter den Gestattungsvertrag. Besteht die von der Klägerin behauptete Abrede, hätte dies zur Folge, dass die Erstbeklagte der Klägerin - die ja ihre Firma von ihrer amerikanischen Muttergesellschaft ableitet - im Kennzeichenstreit ihre älteren Markenrechte nicht entgegenhalten könnte.
Die Vorinstanzen haben - ausgehend von einer abweichenden Rechtsansicht - zum Bestehen und zum von den Parteien gewollten Inhalt einer solchen Vereinbarung keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Damit kann aber die Legitimation der Klägerin, den unbefugten Firmengebrauch der Erstbeklagten geltend zu machen, nicht abschließend rechtlich beurteilt werden.
Dem Revisionsrekurs ist im Sinne seines Aufhebungsantrags Folge zu geben. Die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen und ihm aufzutragen, nach Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Sinn neuerlich über den Sicherungsantrag zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.