Rechtssatz RS0119812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119812
Entscheidungsdatum
08.02.2005
Rechtssatz
Unbefugt wird eine Firma gebraucht, wenn sie unter Außerachtlassung der firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 17 ff HGB oder firmenrechtlicher Vorschriften außerhalb des HGB gebildet worden ist oder fortgeführt wird. Ob der Firmengebrauch gegen andere als firmenrechtliche Vorschriften verstößt, ist ohne Bedeutung.Unbefugt wird eine Firma gebraucht, wenn sie unter Außerachtlassung der firmenrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 17, ff HGB oder firmenrechtlicher Vorschriften außerhalb des HGB gebildet worden ist oder fortgeführt wird. Ob der Firmengebrauch gegen andere als firmenrechtliche Vorschriften verstößt, ist ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119812
Dokumentnummer
JJR_20050208_OGH0002_0040OB00235_04V0000_003