Rechtssatz RS0119834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119834
Entscheidungsdatum
16.03.2005
Norm
AUVB 1951 Art1 I Abs2
Rechtssatz
Belege eines Hausverwalters stellen keine körperliche Sache iSd Art 1 I Abs 2 AUBV 1951 dar. Der Schaden, der dadurch entsteht, dass bei der Tätigkeit des Hausverwalters abhanden gekommene Belege für diverse Ausgaben bei der Betriebsprüfung der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden können, und es somit zu einer Steuernachzahlung für den Klienten kommt, ist vom Versicherungsschutz umfasst.Belege eines Hausverwalters stellen keine körperliche Sache iSd Artikel eins, römisch eins Absatz 2, AUBV 1951 dar. Der Schaden, der dadurch entsteht, dass bei der Tätigkeit des Hausverwalters abhanden gekommene Belege für diverse Ausgaben bei der Betriebsprüfung der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden können, und es somit zu einer Steuernachzahlung für den Klienten kommt, ist vom Versicherungsschutz umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119834
Dokumentnummer
JJR_20050316_OGH0002_0070OB00017_05H0000_001