Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Schon in der Entscheidung 7 Ob 2263/96m hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach Art 1 I (2) AVBV 1951 Haftpflichtansprüche aus reinen Vermögensschäden, die nicht adäquat kausal auf einen Personenschaden oder einen Sachschaden zurückzuführen seien, umfasse. Zu den nichtversicherten Schäden gehöre auch das Abhandenkommen körperlicher Sachen. Ein - nicht versicherter - Folgeschaden aus einem Sachschaden liege aber nur dann vor, wenn er sich aus dem gänzlichen Verlust oder der Verminderung des reinen Sachwertes ableite. Der Sachwert eines Rangordnungsbeschlusses, nämlich sein Materialwert, sei nur geringfügig. Nicht daraus, sondern auf den Verlust des verbrieften Rechtes leite sich der Schadenersatzanspruch ab. Das verletzte Recht gehöre typischer Weise zu den unkörperlichen Sachen. Damit wurde bereits ausgesprochen, dass vom Versicherungsschutz bei Abhandenkommen körperlicher Sachen nur ein Folgeschaden, der sich aus dem Verlust des reinen Sachwertes ableite, nicht gedeckt sei. Insofern halten sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der dargelegte Rechtsprechung. Sie übersehen aber folgenden weiteren Aspekt.Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Schon in der Entscheidung 7 Ob 2263/96m hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach Artikel eins, römisch eins (2) AVBV 1951 Haftpflichtansprüche aus reinen Vermögensschäden, die nicht adäquat kausal auf einen Personenschaden oder einen Sachschaden zurückzuführen seien, umfasse. Zu den nichtversicherten Schäden gehöre auch das Abhandenkommen körperlicher Sachen. Ein - nicht versicherter - Folgeschaden aus einem Sachschaden liege aber nur dann vor, wenn er sich aus dem gänzlichen Verlust oder der Verminderung des reinen Sachwertes ableite. Der Sachwert eines Rangordnungsbeschlusses, nämlich sein Materialwert, sei nur geringfügig. Nicht daraus, sondern auf den Verlust des verbrieften Rechtes leite sich der Schadenersatzanspruch ab. Das verletzte Recht gehöre typischer Weise zu den unkörperlichen Sachen. Damit wurde bereits ausgesprochen, dass vom Versicherungsschutz bei Abhandenkommen körperlicher Sachen nur ein Folgeschaden, der sich aus dem Verlust des reinen Sachwertes ableite, nicht gedeckt sei. Insofern halten sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der dargelegte Rechtsprechung. Sie übersehen aber folgenden weiteren Aspekt.
Bei den vorliegenden Belegen handelt es sich gar nicht um körperliche Sachen im Sinne Art 1 I (2) AVBV 1951, werden hier doch präzisierend („insbesondere") nur Geld oder geldwerte Zeichen, Inhaberpapiere, blanko indossierte Orderpapiere und Wertsachen genannt, also Gegenstände, die einen Wert verkörpern. Nach Art 1 I Abs 3 AVBV hingegen ist ausdrücklich geregelt, dass die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden ua an sonstigen Schriftstücken und für die Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten in der Versicherung eingeschlossen sind. Die Belege eines Hausverwalters sind unter derartige Schriftstücke/Akten zwanglos zu subsumieren, sodass ein Schaden, der deshalb entsteht, weil bei der Tätigkeit als Hausverwalter abhanden gekommene Belege für diverse Ausgaben bei der Betriebsprüfung der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden können, was zu einer Steuernachzahlung durch den Klienten führt, vom Versicherungsschutz jedenfalls umfasst ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein allfälliges Mitverschulden der Nebenintervenientin im Deckungsprozess nicht zu prüfen ist, wird von der Revisionswerberin offenbar ohnedies nicht mehr bezweifelt.Bei den vorliegenden Belegen handelt es sich gar nicht um körperliche Sachen im Sinne Artikel eins, römisch eins (2) AVBV 1951, werden hier doch präzisierend („insbesondere") nur Geld oder geldwerte Zeichen, Inhaberpapiere, blanko indossierte Orderpapiere und Wertsachen genannt, also Gegenstände, die einen Wert verkörpern. Nach Artikel eins, römisch eins Absatz 3, AVBV hingegen ist ausdrücklich geregelt, dass die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden ua an sonstigen Schriftstücken und für die Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten in der Versicherung eingeschlossen sind. Die Belege eines Hausverwalters sind unter derartige Schriftstücke/Akten zwanglos zu subsumieren, sodass ein Schaden, der deshalb entsteht, weil bei der Tätigkeit als Hausverwalter abhanden gekommene Belege für diverse Ausgaben bei der Betriebsprüfung der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden können, was zu einer Steuernachzahlung durch den Klienten führt, vom Versicherungsschutz jedenfalls umfasst ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein allfälliges Mitverschulden der Nebenintervenientin im Deckungsprozess nicht zu prüfen ist, wird von der Revisionswerberin offenbar ohnedies nicht mehr bezweifelt.