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Entscheidung 7 Ob 17/05h×

Entscheidung 7 Ob 17/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob17/05h

Entscheidungsdatum

16.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg *****, als Masseverwalter im Konkurs des Walter H*****, vertreten durch Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 29.040,29 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2004, GZ 5 R 191/04a-13, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. Juli 2004, GZ 12 Cg 52/04y-8, bestätigt wurde, den

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Im vorliegenden Fall führte unter anderem die vom Versicherungsnehmer Gebäudeverwalter verschuldete um unvollständig erfolgte Vorlage der Belege seines Klienten zur teilweisen Nichtanerkennung von Vorsteuerabzügen und zu einer nachträglichen Steuervorschreibung auf Grund einer Schätzung des Finanzamtes. Dieser Schaden macht der Klient des Versicherungsnehmers gegen diesen geltend. Der beklagte Versicherer verneinte seine Deckung mit der für das Revisionsverfahren noch aufrecht erhaltenen Begründung, dass Schäden aus dem Abhandenkommen von Belegen nicht vom Versicherungsschutz im Sinne des Artikel eins, römisch eins (2) AVBV 1951 umfasst seien.

Als erhebliche Rechtsfrage werden geltend gemacht:

Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 2263/96m auf den vorliegenden Rechtsfall angewendet, da ein Rangordnungsbeschluss mit den hier abhanden gekommenen Belegen nicht vergleichbar sei. Ein Rangordnungsbeschluss sei eine im Verlustfall nicht wiederherstellbare Urkunde und verkörpere ein Recht, das mit Verlust der Urkunde untergehe. Das Abhandenkommen von Belegen wie im gegenständlichen Fall sei aber für den behaupteten Schaden nicht kausal, da diese Papiere wieder beschafft werden könnten. Es liege hier ein Folgeschaden aus dem Abhandenkommen von körperlichen Sachen vor, den die Nebenintervenientin durch Beschaffung von Ersatzbelegen jederzeit hätte verhindern können. Rechte der Nebenintervenientin seien nicht ausschließlich mit den abhandengekommenen Papieren verbunden gewesen.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Schon in der Entscheidung 7 Ob 2263/96m hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach Artikel eins, römisch eins (2) AVBV 1951 Haftpflichtansprüche aus reinen Vermögensschäden, die nicht adäquat kausal auf einen Personenschaden oder einen Sachschaden zurückzuführen seien, umfasse. Zu den nichtversicherten Schäden gehöre auch das Abhandenkommen körperlicher Sachen. Ein - nicht versicherter - Folgeschaden aus einem Sachschaden liege aber nur dann vor, wenn er sich aus dem gänzlichen Verlust oder der Verminderung des reinen Sachwertes ableite. Der Sachwert eines Rangordnungsbeschlusses, nämlich sein Materialwert, sei nur geringfügig. Nicht daraus, sondern auf den Verlust des verbrieften Rechtes leite sich der Schadenersatzanspruch ab. Das verletzte Recht gehöre typischer Weise zu den unkörperlichen Sachen. Damit wurde bereits ausgesprochen, dass vom Versicherungsschutz bei Abhandenkommen körperlicher Sachen nur ein Folgeschaden, der sich aus dem Verlust des reinen Sachwertes ableite, nicht gedeckt sei. Insofern halten sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der dargelegte Rechtsprechung. Sie übersehen aber folgenden weiteren Aspekt.

Bei den vorliegenden Belegen handelt es sich gar nicht um körperliche Sachen im Sinne Artikel eins, römisch eins (2) AVBV 1951, werden hier doch präzisierend („insbesondere") nur Geld oder geldwerte Zeichen, Inhaberpapiere, blanko indossierte Orderpapiere und Wertsachen genannt, also Gegenstände, die einen Wert verkörpern. Nach Artikel eins, römisch eins Absatz 3, AVBV hingegen ist ausdrücklich geregelt, dass die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden ua an sonstigen Schriftstücken und für die Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten in der Versicherung eingeschlossen sind. Die Belege eines Hausverwalters sind unter derartige Schriftstücke/Akten zwanglos zu subsumieren, sodass ein Schaden, der deshalb entsteht, weil bei der Tätigkeit als Hausverwalter abhanden gekommene Belege für diverse Ausgaben bei der Betriebsprüfung der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden können, was zu einer Steuernachzahlung durch den Klienten führt, vom Versicherungsschutz jedenfalls umfasst ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein allfälliges Mitverschulden der Nebenintervenientin im Deckungsprozess nicht zu prüfen ist, wird von der Revisionswerberin offenbar ohnedies nicht mehr bezweifelt.

Anmerkung

E76543 7Ob17.05h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in VersR 2006,1387 = VR 2008,21/Heft3 = VR 2009,42/791 - VR 2009/791 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00017.05H.0316.000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20050316_OGH0002_0070OB00017_05H0000_000

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