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Rechtssatz RS0119835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119835

Geschäftszahl

11Os5/05b

Entscheidungsdatum

08.03.2005

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Aussageverweigerung ist grundsätzlich anhand der in Paragraph 152, Absatz eins und Absatz 2, StPO genannten Kriterien auf Basis der dem vernehmenden Richter zum Zeitpunkt der Vernehmung zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage zu prüfen. Räumt der vernehmende Richter dem Zeugen ein Entschlagungsrecht ein und anerkennt dieses (hier:

indem er ihn darüber belehrt und die nachfolgende Erklärung des Zeugen, sich der Aussage entschlagen zu wollen, durch Unterlassung einer weiteren Belehrung oder einer Maßnahme nach Paragraph 160, StPO letztlich akzeptiert), kann – losgelöst von der Frage der inhaltlichen Berechtigung iSd Paragraph 152, Absatz eins, StPO – von einer eine Verlesung rechtfertigenden unberechtigten Entschlagung iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO jedenfalls nicht die Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 5/05b
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 11 Os 5/05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119835

Dokumentnummer

JJR_20050308_OGH0002_0110OS00005_05B0000_001