Rechtssatz RS0119853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119853
Geschäftszahl
15Os31/04; 1Bkd3/11
Entscheidungsdatum
10.10.2011
Rechtssatz
Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB heranzuziehen und nicht jenes, das zur Zeit des - insoweit aufgehobenen - Urteils erster Instanz in Kraft stand.Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 61, StGB heranzuziehen und nicht jenes, das zur Zeit des - insoweit aufgehobenen - Urteils erster Instanz in Kraft stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119853
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20050407_OGH0002_0150OS00031_0400000_001