Zu den umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorsteuer gehört gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (VwGH 27. 11. 2003, 2000/15/0076 mwN; VwGH 7. 6. 2001, 99/15/0034 = ecolex 2001, 780 mwN [Kofler]; 11 Os 97/02 mwN).Zu den umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorsteuer gehört gemäß Paragraph 12, Absatz eins, UStG 1972 und Paragraph 12, Absatz eins, UStG 1994 die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (VwGH 27. 11. 2003, 2000/15/0076 mwN; VwGH 7. 6. 2001, 99/15/0034 = ecolex 2001, 780 mwN [Kofler]; 11 Os 97/02 mwN).
Letzteres ist hier den Feststellungen zufolge in krasser Weise der Fall (ausführlich US 147 ff):
Angebliche „Dpf-Sintersteine", die laut Urteil zu einem „Nettopreis ab Werner R***** von 360.000 S bis 400.000 S pro Kiste" (zu ca 60 x 40 x 50 cm) „erfunden" wurden (US 147), waren in Wahrheit nichts anderes als herkömmliche Ytong-Steine, die bei einem Baustoffhändler um 26 S pro Quader bezogen, dann zerschnitten, in graue Farbe getunkt, luftgetrocknet, mit grauem Lack gestrichen, zu maximal 16 Stück in mit Schaumstoff gepolsterte Kisten gepackt und um knapp das Tausendfache des Wertes in eine „Geschäftskette" geschleust und letztlich exportiert wurden (US 147 f).
Bei dem von Angeklagten als „Gelee Royal" bezeichneten Produkt handelte es sich keineswegs um eine solche Ware, sondern nur um eine „braue klebrige Masse" (US 156). Sie wurde durch die den Brüdern Werner und Rainer R***** zuzurechnende (US 131, 133) Fin***** GmbH in einer Menge von 1.125 Kilogramm aus Brasilien - wo Werner R***** lebt - zum Preis von 172,33 S pro Kilogramm nach Österreich importiert und nach Vortäuschung einer „Veredelung" auf dem im Urteil beschriebenen Weg zu einem Preis, der 15.000 Prozent über dem wahren Wert lag, wieder exportiert (US 157 ff).
Unter dem Namen „Aqua Save" in den „Handel" gebrachte und exportierte Objekte, die als „Pressfilter" und „Tropfkörper" getarnt wurden und je nach „Type" 210.000 S oder 336.000 S pro Kiste an vorgeblichem Verkaufspreis des Exporteurs ausmachten, waren tatsächlich bloß Ytong-Steine mit einem Wert von ca 26 S pro Stück (US 162 ff). „Elektronisch einlesbare EDV-Programmteile", die von Angeklagten um 395.400 S bis 413.000 S „gehandelt" wurden, stellten sich als minderwertige Kunststofffolien heraus (US 165).
Als weitere „Scheinware" wurden Stäbe aus einer Aluminiumlegierung konstatiert, die eine Länge von ca 60 cm hatten, an einem Ende mit einem Gewinde versehen und am anderen Ende grob abgeschrägt waren. Sie wurden als „Elektrodenmaterial" mit einem Exportpreis von 1,018.600 S je 100 Stück bezeichnet, waren jedoch nicht als Elektroden zu gebrauchen, sondern nicht einmal im Ansatz funktionsfähig. Das vorgebliche „Elektrodenmaterial" wies einen Exportwert laut Fakturen von insgesamt 41,615.515,40 S auf, hatte aber praktisch keinen Wert (US 166 f).
Unter verschiedenen Fantasienamen schleusten Angeklagte Parfumöl in einen „Scheingeschäfts-Kreislauf" (US 170), etwa solches, das um 566 S je Liter eingekauft worden war, um 83.102 S je Liter (eingehend US 170 ff). Nachdem die „Parfumöle" auf verschiedenen gezielt gewählten Exportwegen in Montevideo eingetroffen waren, ließ Werner R***** sie umgehend wieder nach Österreich schaffen, um sie ein weiteres Mal in den Kreislauf einzubringen (US 176). Die dabei verrechneten Importpreise betrugen ca ein Tausendstel der bei den vorherigen Exporten von den selben Personen angesetzten Preise (US 177 f). So kam es zum wiederholten Export und Reimport des Parfumöls mit rund tausend Mal höheren Export- als Reimportpreisen (US 178, 184). Als „Dpf-Pellets" wurden zu 132.710 S pro Liter als Katalysator oder Wasserentsalzungsmittel beschriebene Kugeln fakturiert. Tatsächlich handelte es sich dabei um sogenannte Leca-Kugeln aus Blähton, die mit einer vor allem aus Tinte bestehenden Farblösung beschichtet waren. Ihr wahrer Wert betrug 2 S bis 5,50 S pro Liter (US 208). Von März bis Juli 1995 wurden andere Waren, die zwecks Lukrierung zu Unrecht beanspruchter „Vorsteuer" bewusst weit überfakturiert und teilweise zum Schein über ausländische Unternehmen bezogen wurden, exportiert. Die auf den Fakturen dargestellte Geschäftskette entsprach ebenso wenig den Tatsachen wie die behaupteten wertsteigernden Veredelungen. Von den vorgeblich besonders wertvollen Waren konnte keine Rede sein (US 210 ff).
Demnach war die genannte Voraussetzung für einen Anspruch auf Vorsteuer nicht gegeben.
Einwände, wonach § 22 Abs 2 FinStrG einem Schuldspruch wegen Betruges entgegen stünde, sind nicht zutreffend. Im gegebenen Fall wurde keineswegs ein „auf betrügerische Weise oder durch Täuschung" (§ 22 Abs 2 FinStrG) begangenes Finanzvergehen (zum Nachteil der Republik Österreich), sondern die vom Streben nach unrechtmäßiger Bereicherung getragene Täuschung und Schädigung der Exporteure als Betrug beurteilt.Einwände, wonach Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG einem Schuldspruch wegen Betruges entgegen stünde, sind nicht zutreffend. Im gegebenen Fall wurde keineswegs ein „auf betrügerische Weise oder durch Täuschung" (Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG) begangenes Finanzvergehen (zum Nachteil der Republik Österreich), sondern die vom Streben nach unrechtmäßiger Bereicherung getragene Täuschung und Schädigung der Exporteure als Betrug beurteilt.
§ 22 Abs 2 FinStrG schließt nur Idealkonkurrenz von Finanzvergehen und Betrug aus (Dorazil/Harbich, FinStrG § 22 Anm 5; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 185). Die Finanzvergehen und der Betrug an den Exporteuren stehen jedoch zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz (vgl 11 Os 97/02 = Dorazil/Harbich, FinStrG § 22 E 25).Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG schließt nur Idealkonkurrenz von Finanzvergehen und Betrug aus (Dorazil/Harbich, FinStrG Paragraph 22, Anmerkung 5; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 185). Die Finanzvergehen und der Betrug an den Exporteuren stehen jedoch zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz vergleiche 11 Os 97/02 = Dorazil/Harbich, FinStrG Paragraph 22, E 25).
Den im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens gestellten Beweisanträgen stand das Neuerungsverbot entgegen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rainer R***** Entgegen der Verfahrensrüge aus Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO kann von Undeutlichkeit des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO keine Rede sein. Ein solcher Verfahrensmangel läge vor, wenn eine Undeutlichkeit jenes Ausspruchs gegeben und auch mit Blick auf die Entscheidungsgründe nicht zu beseitigen wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 278). Hier ist der Beschwerde zuwider klar erkennbar, hinsichtlich welcher Taten eine Verurteilung und hinsichtlich welcher ein Freispruch ergangen ist.Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rainer R***** Entgegen der Verfahrensrüge aus Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann von Undeutlichkeit des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO keine Rede sein. Ein solcher Verfahrensmangel läge vor, wenn eine Undeutlichkeit jenes Ausspruchs gegeben und auch mit Blick auf die Entscheidungsgründe nicht zu beseitigen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 278). Hier ist der Beschwerde zuwider klar erkennbar, hinsichtlich welcher Taten eine Verurteilung und hinsichtlich welcher ein Freispruch ergangen ist.
Mit dem Einwand aus Z 3 iVm § 271 StPO, ihm seien lediglich Entwürfe der Hauptverhandlungsprotokolle zur Verfügung gestellt worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Nichtigkeit auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262).Mit dem Einwand aus Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 271, StPO, ihm seien lediglich Entwürfe der Hauptverhandlungsprotokolle zur Verfügung gestellt worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Nichtigkeit auf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 262).
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist der Angeklagte, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, nicht legitimiert. Das Vorbringen, damit seien auch von ihm gestellte Beweisanträge abgelehnt worden, trifft - abgesehen vom Antrag auf Vernehmung der Zeugen Hans Of***** und Johann Lö***** (S 285/XXII) - nicht zu. Von einem entsprechend der Verfahrensordnung (vgl § 238 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz keine Rede sein (15 Os 5/91). Auch die Verlesung des Schriftsatzes durch das Gericht (hier gemeinsam mit dem übrigen Akteninhalt, S 333/XXII) kommt einer Antragstellung im Sinn des § 238 Abs 1 StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313). Die Vernehmung der Zeugen Hans Of***** und Johann Lö***** beantragte der Verteidiger des Angeklagten „zum Beweis dafür, dass 1.500 Liter Rapsöl über die Firma Sche***** als Rapsöl nach Montevideo geliefert wurden und nicht zur Streckung oder Vermischung von Parfumölen verwendet wurden" (S 285/XXII).Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Angeklagte, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, nicht legitimiert. Das Vorbringen, damit seien auch von ihm gestellte Beweisanträge abgelehnt worden, trifft - abgesehen vom Antrag auf Vernehmung der Zeugen Hans Of***** und Johann Lö***** (S 285/XXII) - nicht zu. Von einem entsprechend der Verfahrensordnung vergleiche Paragraph 238, Absatz eins, StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz keine Rede sein (15 Os 5/91). Auch die Verlesung des Schriftsatzes durch das Gericht (hier gemeinsam mit dem übrigen Akteninhalt, S 333/XXII) kommt einer Antragstellung im Sinn des Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313). Die Vernehmung der Zeugen Hans Of***** und Johann Lö***** beantragte der Verteidiger des Angeklagten „zum Beweis dafür, dass 1.500 Liter Rapsöl über die Firma Sche***** als Rapsöl nach Montevideo geliefert wurden und nicht zur Streckung oder Vermischung von Parfumölen verwendet wurden" (S 285/XXII).
Nach gefestigter Rechtsprechung, die Jahrzehnte zurückreicht, muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (siehe 11 Os 41/80, 9 Os 130/80 mit Bezugnahme auf RZ 1970, 18, die zahlreichen weiteren in RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040 dokumentierten Entscheidungen sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 und Mayerhofer/Hollaender, StPO5 § 281 Z 4 E 19).Nach gefestigter Rechtsprechung, die Jahrzehnte zurückreicht, muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (siehe 11 Os 41/80, 9 Os 130/80 mit Bezugnahme auf RZ 1970, 18, die zahlreichen weiteren in RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040 dokumentierten Entscheidungen sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 und Mayerhofer/Hollaender, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Dies ist keineswegs überholt. Im Sinn der angeführten Judikatur hat der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag in § 55 Abs 1 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft tritt, verankert. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (siehe die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu § 57 [„Beweisanträge"] des Ministerialentwurfs eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3/2001) hat der Antragsteller im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Beweisaufnahmen unterbleiben, wenn das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO in der Fassung der Novelle).Dies ist keineswegs überholt. Im Sinn der angeführten Judikatur hat der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag in Paragraph 55, Absatz eins, StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2004,, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft tritt, verankert. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (siehe die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu Paragraph 57, [„Beweisanträge"] des Ministerialentwurfs eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3 aus 2001,) hat der Antragsteller im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Beweisaufnahmen unterbleiben, wenn das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in der Fassung der Novelle).
Dementsprechend wurde der Beweisantrag zu Recht abgewiesen (S 9/XXIII), weil eine Klärung erheblicher Umstände durch Vernehmung der genannten Zeugen nicht erwartet werden konnte.
Die Mängelrüge (Z 5), die sich weitgehend nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter wendet, zeigt keinen Begründungsmangel auf. Zum Teil beziehen sich die - nachstehend einzeln erörterten - Einwände auf nicht entscheidende Tatsachen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich weitgehend nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter wendet, zeigt keinen Begründungsmangel auf. Zum Teil beziehen sich die - nachstehend einzeln erörterten - Einwände auf nicht entscheidende Tatsachen.
Dies gilt zunächst für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des in Rede stehenden Zeitraums Gesellschafter der Firma Fin***** GmbH war (US 131). Maßgeblich ist, dass der Angeklagte die Geschäfte der Firma Fin***** (in Kenntnis der deliktischen Zielsetzung) durchführte (US 149).
Diese Konstatierung steht mit der weiteren, dass der abgesondert verfolgte Werner R***** die geschäftlichen Entscheidungen traf (US 135), durchaus im Einklang.
Die Anzahl der Aufenthalte des Herbert Um***** in Brasilien hat für die Schuldfrage keine Bedeutung.
Den Erwägungen der Tatrichter, aus denen sie Aussagen dieses Zeugen aus dem Vorverfahren folgten und nicht jenen in der Hauptverhandlung (US 269 f), widersprechen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Die Konstatierung, dass der Angeklagte Geld „zum Exportunternehmer" brachte (US 143), steht der Beschwerde zuwider durchaus im Einklang mit der weiteren Feststellung, wonach der Rechnungsbetrag in bar zur Firma G***** (einem Exporteur) gebracht wurde (US 151). Ob er auch zu anderen Exporteuren Kontakt hatte, ist unerheblich. Gleiches gilt für die in der Beschwerde erörterte Frage, ob er einen Scheck vom Zwischenhändler erhielt. Für die im gegebenen Zusammenhang entscheidende Konstatierung der Beteiligung des Angeklagten am „Geldkreislauf" (US 141) kommt diesem Umstand keine Relevanz zu. Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) wurden Platinspuren auf untersuchten „Sinterstoffen" in den Entscheidungsgründen durchaus berücksichtigt (US 233). Nicht entscheidend ist, ob der abgesondert verfolgte Gerhard J*****, die Angeklagte A***** und der Beschwerdeführer unter anderem auch bei einem bestimmten Baustoffhändler Ytong-Steine kauften. Die Herstellung bloßer „Scheinwaren" durch den Angeklagten wurde von den Tatrichtern aus den Angaben des Zeugen Um***** abgeleitet (US 291). Die Beurteilung der sogenannten Elektrodenstäbe als „Scheinprodukte" ergab sich nicht nur aus der „recht primitiven und laienhaften" Abfassung von Rechnungen und Unterlagen (US 165), sondern auch aus den Ergebnissen der Untersuchung des Materials (US 267).Den Erwägungen der Tatrichter, aus denen sie Aussagen dieses Zeugen aus dem Vorverfahren folgten und nicht jenen in der Hauptverhandlung (US 269 f), widersprechen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Die Konstatierung, dass der Angeklagte Geld „zum Exportunternehmer" brachte (US 143), steht der Beschwerde zuwider durchaus im Einklang mit der weiteren Feststellung, wonach der Rechnungsbetrag in bar zur Firma G***** (einem Exporteur) gebracht wurde (US 151). Ob er auch zu anderen Exporteuren Kontakt hatte, ist unerheblich. Gleiches gilt für die in der Beschwerde erörterte Frage, ob er einen Scheck vom Zwischenhändler erhielt. Für die im gegebenen Zusammenhang entscheidende Konstatierung der Beteiligung des Angeklagten am „Geldkreislauf" (US 141) kommt diesem Umstand keine Relevanz zu. Entgegen dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) wurden Platinspuren auf untersuchten „Sinterstoffen" in den Entscheidungsgründen durchaus berücksichtigt (US 233). Nicht entscheidend ist, ob der abgesondert verfolgte Gerhard J*****, die Angeklagte A***** und der Beschwerdeführer unter anderem auch bei einem bestimmten Baustoffhändler Ytong-Steine kauften. Die Herstellung bloßer „Scheinwaren" durch den Angeklagten wurde von den Tatrichtern aus den Angaben des Zeugen Um***** abgeleitet (US 291). Die Beurteilung der sogenannten Elektrodenstäbe als „Scheinprodukte" ergab sich nicht nur aus der „recht primitiven und laienhaften" Abfassung von Rechnungen und Unterlagen (US 165), sondern auch aus den Ergebnissen der Untersuchung des Materials (US 267).
Die Feststellung der Abholung reimportierter Parfumöle und von Honig durch den Angeklagten beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen Herbert Um***** (S 509 ff/V).
Den Bezug von Geldern aus der Organisation des Werner R***** und die Durchführung von Inkassotätigkeiten entnahmen die Tatrichter den Angaben des Beschwerdeführers (US 288, 293). Unerheblich ist, wann er „alleiniger" und wann „fallweiser" Inkassant war.
Die festgestellte Beteiligung des Angeklagten an der Anfertigung von „dpf-Pellets" aus Leca-Kugeln leiteten die Tatrichter ihren Erwägungen zufolge aus den präzisen und detaillierten Erhebungsergebnissen der österreichischen Finanzbehörden ab (US 267), wobei sie sich auch auf die Sicherstellung von Tintenpatronen zum Einfärben der Leca-Kugeln auf dem Anwesen des Angeklagten in Tattendorf (S 335/XVII) und auf den Umstand stützen konnten, dass der Vertrieb dieser „Scheinproduktpalette" über die Firma Fin***** lief (Blg ./PPP zu ON 602). Auch die Konstatierung, wonach es sich bei den Unternehmen „Attila D*****" und „Aq*****" um Scheinfirmen handelt, wurde im Urteil mit den diesbezüglichen Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden zureichend begründet (US 267).
Der Angeklagte war wie festgestellt auch nach Beendigung des formellen Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma Fin***** GmbH weiter für die hier in Rede stehende Organisation tätig. Unentscheidend ist dabei, ob er nach seinem Ausscheiden aus der Firma Fin***** ausschließlich für die Organisation arbeitete (US 253) oder 1993 zugleich anderswo und als Hausarbeiter bei einer Firma ET***** beschäftigt war (US 92).
Aktenkonform gingen die Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte Br***** vom Beschwerdeführer angesprochen wurde (US 290, S 465 ff/I). Inwiefern in sich widersprüchlich sein soll (Z 5 dritter Fall), dass der Beschwerdeführer wohl alle Zwischenhändler, nicht jedoch alle Exporteure kannte, lässt sein Vorbringen nicht erkennen. Die Einlassung der Angeklagten Sabine A*****, das von Werner R***** entgegengenommene Sparbuch mit einem Einlagestand von 400.000 S sei keine Belohnung für die Tätigkeiten (vgl US 292) gewesen, sondern hätte zur Begleichung ausständiger Rechnungen des Werner R***** verwendet werden sollen, wurde von den Tatrichtern als unglaubwürdige Darstellung den Urteilsannahmen nicht zu Grunde gelegt (US 343). Die bestrittene Durchführung von Transaktionen auf Konten der Firma Fin***** leiteten sie aus den diesbezüglichen Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden (ON 277) und der Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** ab (S 339/XVII). In der Hauptverhandlung gestand der Angeklagte ein, im Auftrag von Werner R***** aus dem Postfach der Firma In***** die Post behoben zu haben (S 579/XV). Dem tragen die entsprechenden Erwägungen (US 295 mit irrigem Klammerzitat) durchaus Rechnung. Nichts anderes gilt für die Feststellung einer Reise des Angeklagten zu dem nach Brasilien geflüchteten Werner R***** (S 105/XVI).Aktenkonform gingen die Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte Br***** vom Beschwerdeführer angesprochen wurde (US 290, S 465 ff/I). Inwiefern in sich widersprüchlich sein soll (Ziffer 5, dritter Fall), dass der Beschwerdeführer wohl alle Zwischenhändler, nicht jedoch alle Exporteure kannte, lässt sein Vorbringen nicht erkennen. Die Einlassung der Angeklagten Sabine A*****, das von Werner R***** entgegengenommene Sparbuch mit einem Einlagestand von 400.000 S sei keine Belohnung für die Tätigkeiten vergleiche US 292) gewesen, sondern hätte zur Begleichung ausständiger Rechnungen des Werner R***** verwendet werden sollen, wurde von den Tatrichtern als unglaubwürdige Darstellung den Urteilsannahmen nicht zu Grunde gelegt (US 343). Die bestrittene Durchführung von Transaktionen auf Konten der Firma Fin***** leiteten sie aus den diesbezüglichen Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden (ON 277) und der Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** ab (S 339/XVII). In der Hauptverhandlung gestand der Angeklagte ein, im Auftrag von Werner R***** aus dem Postfach der Firma In***** die Post behoben zu haben (S 579/XV). Dem tragen die entsprechenden Erwägungen (US 295 mit irrigem Klammerzitat) durchaus Rechnung. Nichts anderes gilt für die Feststellung einer Reise des Angeklagten zu dem nach Brasilien geflüchteten Werner R***** (S 105/XVI).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Von den Tatrichtern wurde völlige Wertlosigkeit der tatsächlich transportierten Waren ohnedies nicht angenommen. Die Feststellungen über die ganz unzutreffende Bezeichnung und die exorbitanten Preise der „Scheinprodukte" (zB US 171) sowie die gezielt steuerschädliche Ausrichtung des Tatgeschehens begegnen keinen Bedenken. Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist hinsichtlich der mangelnden Vorsteuerabzugsberechtigung auf das zu dieser Frage vor der Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Ausgeführte zu verweisen. Die in der Beschwerde vertretene andere Auffassung ist demnach unzutreffend.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Von den Tatrichtern wurde völlige Wertlosigkeit der tatsächlich transportierten Waren ohnedies nicht angenommen. Die Feststellungen über die ganz unzutreffende Bezeichnung und die exorbitanten Preise der „Scheinprodukte" (zB US 171) sowie die gezielt steuerschädliche Ausrichtung des Tatgeschehens begegnen keinen Bedenken. Zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist hinsichtlich der mangelnden Vorsteuerabzugsberechtigung auf das zu dieser Frage vor der Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Ausgeführte zu verweisen. Die in der Beschwerde vertretene andere Auffassung ist demnach unzutreffend.
Mit dem weiteren Vorbringen der Rechtsrüge entfernt sich der Beschwerdeführer vom Urteilssachverhalt. Im Gegensatz zum Einwand, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass jeder Unternehmer eine Vorsteuerrückvergütung erhalten werde und die Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt seien, wusste er nach den Feststellungen von der fehlenden Übereinstimmung zwischen geliefertem und fakturiertem Produkt und der demzufolge fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug (US 239).
Weshalb es einer Feststellung darüber bedurft hätte, dass der Angeklagte nicht selbst Unternehmer und nicht steuerlich Verantwortlicher der Firma Fin***** GmbH war, legt die Beschwerde nicht dar. Das Vorbringen geht vielmehr darüber hinweg, dass der Angeklagte zu steuerschädigendem Verhalten im Bereich der Firma Fin***** GmbH - va durch Herstellung von Scheinprodukten und Inkassotätigkeiten - beitrug (§ 11 dritter Fall FinStrG; Schuldspruch IV.D.1., US 133).Weshalb es einer Feststellung darüber bedurft hätte, dass der Angeklagte nicht selbst Unternehmer und nicht steuerlich Verantwortlicher der Firma Fin***** GmbH war, legt die Beschwerde nicht dar. Das Vorbringen geht vielmehr darüber hinweg, dass der Angeklagte zu steuerschädigendem Verhalten im Bereich der Firma Fin***** GmbH - va durch Herstellung von Scheinprodukten und Inkassotätigkeiten - beitrug (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG; Schuldspruch römisch vier.D.1., US 133).
Im Übrigen beschränkt sich die Rechtsrüge auf die inhaltsleere Behauptung von „Feststellungsmängeln". Sie verfehlt damit eine Orientierung am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung behauptetermaßen Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Im Übrigen beschränkt sich die Rechtsrüge auf die inhaltsleere Behauptung von „Feststellungsmängeln". Sie verfehlt damit eine Orientierung am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung behauptetermaßen Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Subsumtionsrüge (nominell Z 10) erfordert zu dem auf § 22 Abs 2 FinStrG abstellenden Einwand nur den Hinweis auf die der Erörterung der einzelnen Beschwerden vorangestellten Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 10,) erfordert zu dem auf Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG abstellenden Einwand nur den Hinweis auf die der Erörterung der einzelnen Beschwerden vorangestellten Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Rainer R***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten - zu verwerfen.
Im Hinblick auf den - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügten - Umstand, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt III.A.3. „von August 1992" bis August 1995 reicht, während § 278a StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Art I Z 6 und Art II Abs 1 der Strafgesetznovelle 1993, BGBl Nr 527/1993) und das vor diesem Zeitpunkt gelegene entsprechende Verhalten von § 278 Abs 1 StGB (aF) erfasst wurde, ist die Klarstellung angebracht, dass die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten an der Organisation als Mitglied (vgl Steininger in WK² § 278a Rz 18, Triffterer, SbgK § 278a Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des § 278a StGB die Subsumtion trägt.Im Hinblick auf den - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügten - Umstand, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt römisch drei.A.3. „von August 1992" bis August 1995 reicht, während Paragraph 278 a, StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Artikel römisch eins, Ziffer 6 und Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr 527 aus 1993,) und das vor diesem Zeitpunkt gelegene entsprechende Verhalten von Paragraph 278, Absatz eins, StGB (aF) erfasst wurde, ist die Klarstellung angebracht, dass die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten an der Organisation als Mitglied vergleiche Steininger in WK² Paragraph 278 a, Rz 18, Triffterer, SbgK Paragraph 278 a, Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des Paragraph 278 a, StGB die Subsumtion trägt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert W*****
Die Verfahrensrüge aus Z 3 iVm § 151 Abs 1 Z 2 StPO geht zu Unrecht vom Erfordernis einer - hier nicht geschehenen - Entbindung der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Finanzbeamten aus. Die Beamten waren als Ermittlungsorgane der gemäß § 197 Abs 1 FinStrG vom Untersuchungsrichter betrauten Finanzstrafbehörde I. Instanz tätig. Ihre im Dienste der Strafrechtspflege gemachten Wahrnehmungen unterliegen daher nicht dem Amtsgeheimnis (Fabrizy, StPO9 § 151 Rz 9).Die Verfahrensrüge aus Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 2, StPO geht zu Unrecht vom Erfordernis einer - hier nicht geschehenen - Entbindung der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Finanzbeamten aus. Die Beamten waren als Ermittlungsorgane der gemäß Paragraph 197, Absatz eins, FinStrG vom Untersuchungsrichter betrauten Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz tätig. Ihre im Dienste der Strafrechtspflege gemachten Wahrnehmungen unterliegen daher nicht dem Amtsgeheimnis (Fabrizy, StPO9 Paragraph 151, Rz 9).
Entgegen dem auf Z 3 iVm § 252 Abs 1 StPO gestützten Einwand eines Verfahrensfehlers durch Verlesung des gesamten Akteninhalts (S 333/XXII) ergibt sich aus der damit verbundenen Protokollierung, dass weitere wörtliche Verlesungen nicht beantragt werden, nach Lage des Falles ein Einverständnis der Parteien (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO). Die Verfahrensrüge aus Z 4 behauptet einen „von der Verteidigung" gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des gesondert verfolgten Werner R*****. Ein solcher Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers ist dem Hauptverhandlungsprotokoll jedoch nicht zu entnehmen. Die Rüge versagt demnach (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 324).Entgegen dem auf Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO gestützten Einwand eines Verfahrensfehlers durch Verlesung des gesamten Akteninhalts (S 333/XXII) ergibt sich aus der damit verbundenen Protokollierung, dass weitere wörtliche Verlesungen nicht beantragt werden, nach Lage des Falles ein Einverständnis der Parteien (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Die Verfahrensrüge aus Ziffer 4, behauptet einen „von der Verteidigung" gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des gesondert verfolgten Werner R*****. Ein solcher Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers ist dem Hauptverhandlungsprotokoll jedoch nicht zu entnehmen. Die Rüge versagt demnach vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 324).
Die Mängelrüge (Z 5) lässt bei Erörterung des Zeitraumes der festgestellten Inkassantentätigkeit für die Fin***** GmbH (US 256) außer Acht, dass der Angeklagte auch andere für den Schuldspruch bedeutsame Tätigkeiten durchführte. Die Dauer des „Angestelltenverhältnisses" bei der Firma Fin***** kann dahingestellt bleiben, weil Hilfsdienste der festgestellten Art auch ohne Bestehen einer förmlichen Anstellung verrichtet werden konnten. Ohne Widerspruch gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze konnte das Wissen des Angeklagten von einen „Warenkreislauf" mit „Scheingütern" unter anderem aus Etikettierungen gefolgert werden, aus denen die Rücklieferung ersichtlich war (US 298). Derartige Etikettierungen ergaben sich für die Tatrichter aus den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden (S 225/XI) und der Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** (S 333 f/XVII; US 267).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt bei Erörterung des Zeitraumes der festgestellten Inkassantentätigkeit für die Fin***** GmbH (US 256) außer Acht, dass der Angeklagte auch andere für den Schuldspruch bedeutsame Tätigkeiten durchführte. Die Dauer des „Angestelltenverhältnisses" bei der Firma Fin***** kann dahingestellt bleiben, weil Hilfsdienste der festgestellten Art auch ohne Bestehen einer förmlichen Anstellung verrichtet werden konnten. Ohne Widerspruch gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze konnte das Wissen des Angeklagten von einen „Warenkreislauf" mit „Scheingütern" unter anderem aus Etikettierungen gefolgert werden, aus denen die Rücklieferung ersichtlich war (US 298). Derartige Etikettierungen ergaben sich für die Tatrichter aus den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden (S 225/XI) und der Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** (S 333 f/XVII; US 267).
Als ebenso mängelfrei erweist sich der von den Tatrichtern aus der Diskrepanz zwischen exorbitant hohem Preis und leichtfertiger Lagerweise gezogene Schluss auf die Kenntnis des Angeklagten vom „Scheincharakter" der Ware (US 298).
Die Aufklärungsrüge (Z 5a) legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Tätigkeit für Werner R***** wurde vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt. Sein Wissen von der kriminellen Ausrichtung der Geschäfte und seine intensive Beteiligung am festgestellten System waren vor allem aus den finanzbehördlichen Erhebungsergebnissen (ON 277), den Aussagen des Herbert Um***** (S 507/IV) und der Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren abzuleiten (vgl US 139 ff).Die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Tätigkeit für Werner R***** wurde vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt. Sein Wissen von der kriminellen Ausrichtung der Geschäfte und seine intensive Beteiligung am festgestellten System waren vor allem aus den finanzbehördlichen Erhebungsergebnissen (ON 277), den Aussagen des Herbert Um***** (S 507/IV) und der Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren abzuleiten vergleiche US 139 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit dem Einwand, das Betrugsverhalten stelle nur eine straflose Vortat zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG dar, auf die der Erörterung der einzelnen Beschwerden vorangestellten Ausführungen zu verweisen. Aus diesen ergibt sich die Unrichtigkeit der vorgetragenen abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit dem Einwand, das Betrugsverhalten stelle nur eine straflose Vortat zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, FinStrG dar, auf die der Erörterung der einzelnen Beschwerden vorangestellten Ausführungen zu verweisen. Aus diesen ergibt sich die Unrichtigkeit der vorgetragenen abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers.
Die weitere Rechtsrüge lässt nicht erkennen, weshalb die Feststellungen zur inneren Tatseite bei den Finanzvergehen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollen. Dazu wurde unter anderem konstatiert, dass dem Angeklagten die Zahlung der „Umsatzsteuer" durch die Exporteure an ihre Lieferanten bekannt war (US 300) und er im Wissen um das Fehlen des Anspruchs auf Vorsteuer (US 239) am Tatgeschehen mitwirkte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert W***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard L***** und des Erich M*****
Die Beschwerden dieser Angeklagten wurden in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) macht eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch das bei Behandlung der entsprechenden Rüge des Angeklagten Rainer R***** bereits erwähnte Zwischenerkenntnis geltend, mit dem „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abgewiesen wurden (S 9/XXIII).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch das bei Behandlung der entsprechenden Rüge des Angeklagten Rainer R***** bereits erwähnte Zwischenerkenntnis geltend, mit dem „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abgewiesen wurden (S 9/XXIII).
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Gerhard L***** scheitert allerdings schon an einem entsprechend der Prozessordnung gestellten Beweisantrag.
Nach dem vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls schloss er sich entgegen dem Rechtsmittelvorbringen dem am 33. Verhandlungstag vom Verteidiger Dr. Walchshofer für den Angeklagten Erich M***** gestellten, in der Beschwerde mit „S 66 in ON 737" (= S 305 f/XXII) genau bezeichneten Beweisantrag jenes Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen Werner R***** keineswegs an.
Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung am 33. Verhandlungstag (wie schon zuvor) durch den Verteidiger Dr. Janovsky vertreten (S 175/XXII iVm S 37/XXII), am 34. und am 35. (dem letzten) Verhandlungstag durch Dr. Sina (S 311/XXII, 3/XXIII). Weder einer seiner Verteidiger noch der Angeklagte Gerhard L***** erklärten in der Hauptverhandlung, den erwähnten Antrag des Angeklagten M***** auch zum eigenen zu machen.Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung am 33. Verhandlungstag (wie schon zuvor) durch den Verteidiger Dr. Janovsky vertreten (S 175/XXII in Verbindung mit S 37/XXII), am 34. und am 35. (dem letzten) Verhandlungstag durch Dr. Sina (S 311/XXII, 3/XXIII). Weder einer seiner Verteidiger noch der Angeklagte Gerhard L***** erklärten in der Hauptverhandlung, den erwähnten Antrag des Angeklagten M***** auch zum eigenen zu machen.
Dr. Sina beantragte am 34. Verhandlungstag selbst „die Vernehmung des Werner R*****", allerdings ohne dazu irgend ein Beweisthema zu nennen (S 333/XXII). Dieser Antrag wurde demnach den bereits bei Erörterung der Verfahrensrüge des Angeklagten Rainer R***** dargelegten Anforderungen keineswegs gerecht. Durch die Abweisung des Antrags wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten Gerhard L***** nicht geschmälert.
Letzteres gilt aus den von den Tatrichtern angeführten Erwägungen (S 9/XXIII, US 431 f) auch für den prozessordnungsgemäß gestellten Antrag des Angeklagten Erich M***** auf Vernehmung des Werner R*****. Beim weiters in der Verfahrensrüge aufgegriffenen Schriftsatz (ON 635) mit dem Verlangen nach Beischaffung aller von den Behörden im Zusammenhang mit der Strafsache beschlagnahmten Gegenständen und von Ermittlungsakten der Finanzbehörden sowie Einsichtnahme in eine Internetadresse des Werner R***** handelt es sich um keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (§ 238 Abs 1 StPO). Ein solcher (oder ein Widerspruch, vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 314) ist aber Voraussetzung einer Rüge aus Z 4.Letzteres gilt aus den von den Tatrichtern angeführten Erwägungen (S 9/XXIII, US 431 f) auch für den prozessordnungsgemäß gestellten Antrag des Angeklagten Erich M***** auf Vernehmung des Werner R*****. Beim weiters in der Verfahrensrüge aufgegriffenen Schriftsatz (ON 635) mit dem Verlangen nach Beischaffung aller von den Behörden im Zusammenhang mit der Strafsache beschlagnahmten Gegenständen und von Ermittlungsakten der Finanzbehörden sowie Einsichtnahme in eine Internetadresse des Werner R***** handelt es sich um keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (Paragraph 238, Absatz eins, StPO). Ein solcher (oder ein Widerspruch, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 314) ist aber Voraussetzung einer Rüge aus Ziffer 4,
Unter Anführung eines der Verfahrensordnung fremden Nichtigkeitsgrundes „des § 281 Abs 1 Z 4a StPO" - neben gesonderten Einwänden unter Z 5a - wird inhaltlich eine Aufklärungsrüge im Sinn des zuletzt genannten Grundes angesprochen. Die Beschwerdeführer legen jedoch, was im Fall einer Aufklärungsrüge geboten wäre, nicht dar, wodurch sie an der Ausübung ihres Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert waren und daher hätten belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) des Angeklagten M***** wurde dessen zur inneren Tatseite leugnende Verantwortung keineswegs mit Stillschweigen übergangen (US 326 ff). Die Feststellung auch seiner Kenntnis von der kriminellen Zielsetzung der Geschäfte beruht auf den von den Tatrichtern aktenkonform herangezogenen Verfahrensergebnissen, insbesondere den Kontakten zu der von Werner R***** beherrschten Fin***** GmbH, der Preisvorgabe durch die ebenfalls von Werner R***** geführte Firma In*****, der „hohen Finanznot" des Angeklagten im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit der EH***** GmbH und der ihm zugegangenen Information über die fehlende Berechtigung der Exporteure zum Vorsteuerabzug (US 328, 333).Unter Anführung eines der Verfahrensordnung fremden Nichtigkeitsgrundes „des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 a, StPO" - neben gesonderten Einwänden unter Ziffer 5 a, - wird inhaltlich eine Aufklärungsrüge im Sinn des zuletzt genannten Grundes angesprochen. Die Beschwerdeführer legen jedoch, was im Fall einer Aufklärungsrüge geboten wäre, nicht dar, wodurch sie an der Ausübung ihres Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert waren und daher hätten belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) des Angeklagten M***** wurde dessen zur inneren Tatseite leugnende Verantwortung keineswegs mit Stillschweigen übergangen (US 326 ff). Die Feststellung auch seiner Kenntnis von der kriminellen Zielsetzung der Geschäfte beruht auf den von den Tatrichtern aktenkonform herangezogenen Verfahrensergebnissen, insbesondere den Kontakten zu der von Werner R***** beherrschten Fin***** GmbH, der Preisvorgabe durch die ebenfalls von Werner R***** geführte Firma In*****, der „hohen Finanznot" des Angeklagten im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit der EH***** GmbH und der ihm zugegangenen Information über die fehlende Berechtigung der Exporteure zum Vorsteuerabzug (US 328, 333).
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnten Urkunden (Blg ./I ff zu ON 581) wurden im Urteil einer den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden Würdigung unterzogen (US 333 f), wobei die Tatrichter auch die dort genannten Probleme mit dem Finanzamt in den Kreis ihrer Erwägungen zur inneren Tatseite einbezogen (US 334).
Auf die vorgetragene Behauptung, aus den Urkunden hätten sich auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ziehen lassen, kann eine Mängelrüge nicht erfolgreich gestützt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Auf die vorgetragene Behauptung, aus den Urkunden hätten sich auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ziehen lassen, kann eine Mängelrüge nicht erfolgreich gestützt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Die vom Angeklagten Erich M***** vermissten Feststellungen zur Struktur der kriminellen Organisation (inhaltlich: Z 9 lit a) sind in den Urteilsgründen sehr wohl enthalten (US 246 bis 265). Die Bedeutung des Angeklagten M***** im Rahmen der Organisation lag vor allem in seiner Tätigkeit als vorgeblicher Endabnehmer (US 258). Das Wissen des Angeklagten Gerhard L*****, dass in Wahrheit sowohl am Beginn als auch am Ende der Fakturierungskette Werner R***** stand, wurde im Urteil mit den entsprechenden Geschäftskontakten zu den R*****-Firmen Fin***** und In***** und auch mit der Entgegennahme von durch Werner R***** - entsprechend seiner beherrschenden Stellung - unterfertigten Schecks der letztgenannten Firma begründet (US 309 f; 144, 134).Die vom Angeklagten Erich M***** vermissten Feststellungen zur Struktur der kriminellen Organisation (inhaltlich: Ziffer 9, Litera a,) sind in den Urteilsgründen sehr wohl enthalten (US 246 bis 265). Die Bedeutung des Angeklagten M***** im Rahmen der Organisation lag vor allem in seiner Tätigkeit als vorgeblicher Endabnehmer (US 258). Das Wissen des Angeklagten Gerhard L*****, dass in Wahrheit sowohl am Beginn als auch am Ende der Fakturierungskette Werner R***** stand, wurde im Urteil mit den entsprechenden Geschäftskontakten zu den R*****-Firmen Fin***** und In***** und auch mit der Entgegennahme von durch Werner R***** - entsprechend seiner beherrschenden Stellung - unterfertigten Schecks der letztgenannten Firma begründet (US 309 f; 144, 134).
Aktengetreu gingen die Tatrichter auch davon aus, dass der Angeklagte L***** die Angeklagten M***** und Me***** kannte (US 311; S 33/IV, 387/VI, 233/XV). Demzufolge verwarfen sie die gegenteiligen Bekundungen des Beschwerdeführers (US 308).
Keine Rede kann von der in Ansehung der Aussage des Zeugen Harald Mo***** geltend gemachten „Aktenwidrigkeit" sein (US 311 f; siehe S 91 ff/XXI).
Ebenso unzutreffend ist der Einwand, es fehle an einer Begründung für die Feststellung der Kenntnis des Angeklagten L***** vom „Scheincharakter" der Waren. Sie wurde von den Tatrichtern insbesondere aus seiner Weigerung, Transportversicherungen abzuschließen, dem Verhalten gegenüber dem potenziellen Exporteur Mo***** und dem vorgeblich äußerst hohen Warenwert abgeleitet (US 311 ff).
Die Feststellung, dass der Angeklagte den Exporteur Werner T***** noch nach Beginn der finanzbehördlichen Ermittlungen im Sommer 1995 zur Ausfuhr einer Fräsmaschine drängte (US 314, 323), wurde mit der entsprechenden Aussage des Zeugen zureichend begründet (US 207). Die Tatsachenrüge (Z 5a) ermöglicht der Beschwerde zuwider nicht, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke geltend zu machen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Die Feststellung, dass der Angeklagte den Exporteur Werner T***** noch nach Beginn der finanzbehördlichen Ermittlungen im Sommer 1995 zur Ausfuhr einer Fräsmaschine drängte (US 314, 323), wurde mit der entsprechenden Aussage des Zeugen zureichend begründet (US 207). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ermöglicht der Beschwerde zuwider nicht, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke geltend zu machen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
An sich zutreffend wird in der Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach - mit Blick auf § 278 Abs 1 StGB aF - Z 10) hervorgehoben, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt III.A.8. „von Oktober 1992" bis Juli 1995 reicht, während die Bestimmung des § 278a StGB, wie bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rainer R***** erwähnt, erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Art I Z 6, Art II Abs 1 Strafgesetznovelle 1993, BGBl Nr 527/1993) und das vor diesem Zeitpunkt gelegene entsprechende Verhalten von § 278 Abs 1 StGB (aF) erfasst wurde. Die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten M***** an der Organisation als Mitglied (vgl Steininger in WK² § 278a Rz 18, Triffterer, SbgK § 278a Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des § 278a StGB trägt jedoch die Subsumtion.An sich zutreffend wird in der Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach - mit Blick auf Paragraph 278, Absatz eins, StGB aF - Ziffer 10,) hervorgehoben, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt römisch drei.A.8. „von Oktober 1992" bis Juli 1995 reicht, während die Bestimmung des Paragraph 278 a, StGB, wie bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rainer R***** erwähnt, erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Artikel römisch zwei, Absatz eins, Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr 527 aus 1993,) und das vor diesem Zeitpunkt gelegene entsprechende Verhalten von Paragraph 278, Absatz eins, StGB (aF) erfasst wurde. Die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten M***** an der Organisation als Mitglied vergleiche Steininger in WK² Paragraph 278 a, Rz 18, Triffterer, SbgK Paragraph 278 a, Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des Paragraph 278 a, StGB trägt jedoch die Subsumtion.
Die vermissten Feststellungen zur kriminellen Organisation enthält das Urteil auch in Hinblick auf die Involvierung des Angeklagten Gerhard L*****. Er trat namens der Einzelfirma Elfriede L***** im Rahmen der Organisation vor allem als Zwischenhändler und Verteiler auf, hatte gutgläubige Exporteure anzulocken und zu täuschen und stellte seine Firmen Mo***** und Met***** gegen Entgelt für den Scheinhandel zur Verfügung (US 246 bis 265).
Aus den durch das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, US 27 ff) verdeutlichten Gründen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584; US 247 ff, 258, 325 f, 330) des Urteils geht die auf organisations- oder deliktsbezogenes (vgl Steininger in WK2 § 278a Rz 20) Tätigwerden gerichtete Einstellung der beiden Angeklagten klar hervor.Aus den durch das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, US 27 ff) verdeutlichten Gründen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584; US 247 ff, 258, 325 f, 330) des Urteils geht die auf organisations- oder deliktsbezogenes vergleiche Steininger in WK2 Paragraph 278 a, Rz 20) Tätigwerden gerichtete Einstellung der beiden Angeklagten klar hervor.
Nicht am Urteilssachverhalt orientiert ist das in Ansehung des Betrugs erstattete Vorbringen, mit dem ein „Feststellungsmangel" - gemeint: Mangel an Feststellungen (zur Abgrenzung von dem in der Beschwerde verwendeten Begriff „Feststellungsmangel" Ratz, WK-StPO § 281 Rz 17, 600 ff) - zur Bereicherungstendenz geltend gemacht wird. Dem Urteil zufolge zielten (auch) die Angeklagten M***** und Gerhard L***** darauf ab, sich um einen Teil der von den Exporteuren bezahlten „Umsatzsteuer" zu bereichern (US 245).Nicht am Urteilssachverhalt orientiert ist das in Ansehung des Betrugs erstattete Vorbringen, mit dem ein „Feststellungsmangel" - gemeint: Mangel an Feststellungen (zur Abgrenzung von dem in der Beschwerde verwendeten Begriff „Feststellungsmangel" Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 17, 600 ff) - zur Bereicherungstendenz geltend gemacht wird. Dem Urteil zufolge zielten (auch) die Angeklagten M***** und Gerhard L***** darauf ab, sich um einen Teil der von den Exporteuren bezahlten „Umsatzsteuer" zu bereichern (US 245).
Ebenso wenig mangelt es der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider an Feststellungen zum hierarchischen Aufbau und zur Infrastruktur der Organisation. Dazu genügt der Hinweis auf die bereits erwähnten diesbezüglichen Konstatierungen (US 246 bis 265). Wie die Angeklagten dennoch zu einer Subsumtion unter § 278 Abs 1 StGB (aF) an Stelle jener unter § 278a Abs 1 zweiter Fall (aF) StGB gelangen wollen, lässt ihr Vorbringen nicht erkennen.Ebenso wenig mangelt es der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zuwider an Feststellungen zum hierarchischen Aufbau und zur Infrastruktur der Organisation. Dazu genügt der Hinweis auf die bereits erwähnten diesbezüglichen Konstatierungen (US 246 bis 265). Wie die Angeklagten dennoch zu einer Subsumtion unter Paragraph 278, Absatz eins, StGB (aF) an Stelle jener unter Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall (aF) StGB gelangen wollen, lässt ihr Vorbringen nicht erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard L***** und Erich M***** waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Angeklagten - zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sabine A***** Zahlreiche Einwände dieser Angeklagten decken sich - meist wörtlich - mit solchen des Angeklagten Rainer R*****.
Die Verfahrensrüge aus Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO geht beim solcherart erstatteten Vorbringen, es sei nicht erkennbar, hinsichtlich welcher Taten eine Verurteilung und hinsichtlich welcher ein Freispruch ergangen ist, daran vorbei, dass der Angeklagten Sabine A***** in der Anklageschrift nur jenes Verhalten angelastet wurde, das auch Gegenstand des sie betreffenden Schuldspruches - wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) - ist (Punkt III.A.9. des Urteils; vgl S 367/XII = S 20 der Anklageschrift ON 313).Die Verfahrensrüge aus Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geht beim solcherart erstatteten Vorbringen, es sei nicht erkennbar, hinsichtlich welcher Taten eine Verurteilung und hinsichtlich welcher ein Freispruch ergangen ist, daran vorbei, dass der Angeklagten Sabine A***** in der Anklageschrift nur jenes Verhalten angelastet wurde, das auch Gegenstand des sie betreffenden Schuldspruches - wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF) - ist (Punkt römisch drei.A.9. des Urteils; vergleiche S 367/XII = S 20 der Anklageschrift ON 313).
Zur Rüge aus Z 3 iVm § 271 StPO kann auf die Erörterung des gleichen Einwandes des Angeklagten Rainer R***** verwiesen werden. Die mit der des genannten Angeklagten nahezu identische Verfahrensrüge aus Z 4 bezieht sich wie jene auf das Zwischenerkenntnis der Tatrichter, „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abzuweisen (S 9/XXIII), versagt jedoch mangels einer seitens der Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung gestellten und in der Verfahrensrüge aufgegriffenen Antrags. Die Mängelrüge (Z 5) entspricht in mehreren Punkten - fast wörtlich - aus dem selben Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwänden des Angeklagten Rainer R*****, nämlich jenen zur Anzahl der Aufenthalte des Herbert Um***** in Brasilien, zu Platinspuren auf „Sinterstoffen" und zum Einkauf der Ytong-Steine. Auf die Erörterung der entsprechenden Einwände jenes Angeklagten kann daher verwiesen werden.Zur Rüge aus Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 271, StPO kann auf die Erörterung des gleichen Einwandes des Angeklagten Rainer R***** verwiesen werden. Die mit der des genannten Angeklagten nahezu identische Verfahrensrüge aus Ziffer 4, bezieht sich wie jene auf das Zwischenerkenntnis der Tatrichter, „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abzuweisen (S 9/XXIII), versagt jedoch mangels einer seitens der Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung gestellten und in der Verfahrensrüge aufgegriffenen Antrags. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) entspricht in mehreren Punkten - fast wörtlich - aus dem selben Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwänden des Angeklagten Rainer R*****, nämlich jenen zur Anzahl der Aufenthalte des Herbert Um***** in Brasilien, zu Platinspuren auf „Sinterstoffen" und zum Einkauf der Ytong-Steine. Auf die Erörterung der entsprechenden Einwände jenes Angeklagten kann daher verwiesen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin überdies eine nachvollziehbare Begründung für die Konstatierungen vermisst, sie habe ein Entgelt von der Organisation bezogen bzw ihren Lebensunterhalt aus Erträgen aus der kriminellen Organisation bestritten und Werner R***** regelmäßig Berichte über die finanzielle Lage erstattet (US 259), bezieht sie sich nicht auf eine für die Subsumtion entscheidende Tatsache. Gleiches gilt für die Urteilsannahmen, dass zu den Aufgaben der Angeklagten im Rahmen der Organisation (US 258 f, 344 ff) auch die Berichterstattung an Werner R***** zählte und sie im Sommer 1993 mit ihrem Lebensgefährten Rainer R***** und dem Angeklagten Robert W***** zu dem nach Brasilien geflüchteten Werner R***** reiste (US 344). Entgegen den Einwänden der Tatsachenrüge (Z 5a) wurde zwar festgestellt, dass das Parfumöl gestreckt wurde (US 170), aber nicht, dass dies mit Rapsöl geschehen sei. Das diesbezügliche Vorbringen geht demnach ins Leere.Soweit die Beschwerdeführerin überdies eine nachvollziehbare Begründung für die Konstatierungen vermisst, sie habe ein Entgelt von der Organisation bezogen bzw ihren Lebensunterhalt aus Erträgen aus der kriminellen Organisation bestritten und Werner R***** regelmäßig Berichte über die finanzielle Lage erstattet (US 259), bezieht sie sich nicht auf eine für die Subsumtion entscheidende Tatsache. Gleiches gilt für die Urteilsannahmen, dass zu den Aufgaben der Angeklagten im Rahmen der Organisation (US 258 f, 344 ff) auch die Berichterstattung an Werner R***** zählte und sie im Sommer 1993 mit ihrem Lebensgefährten Rainer R***** und dem Angeklagten Robert W***** zu dem nach Brasilien geflüchteten Werner R***** reiste (US 344). Entgegen den Einwänden der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wurde zwar festgestellt, dass das Parfumöl gestreckt wurde (US 170), aber nicht, dass dies mit Rapsöl geschehen sei. Das diesbezügliche Vorbringen geht demnach ins Leere.
Zu den Feststellungen, wonach die Waren ganz unzutreffend bezeichnet und um ein Vielfaches ihres Wertes fakturiert wurden, bringt die Tatsachenrüge kein Argument vor, das aus den Akten erhebliche Bedenken aufzeigt.
Gleiches gilt hinsichtlich der Konstatierung der Kenntnis der Angeklagten vom kriminellen Charakter der Geschäfte. Sie war unter anderem selbst an der Beschaffung der Ytong-Steine und des Parfumöls zur Herstellung der „Scheinprodukte" beteiligt (US 148, 169). Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit den umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorsteuer befasst, kann auf das dazu bereits vor der Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Ausgeführte verwiesen werden.Gleiches gilt hinsichtlich der Konstatierung der Kenntnis der Angeklagten vom kriminellen Charakter der Geschäfte. Sie war unter anderem selbst an der Beschaffung der Ytong-Steine und des Parfumöls zur Herstellung der „Scheinprodukte" beteiligt (US 148, 169). Soweit sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit den umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorsteuer befasst, kann auf das dazu bereits vor der Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Ausgeführte verwiesen werden.
Das im Anschluss an die Beschwerdeauffassung, es liege mit Blick auf den - der Angeklagten Sabine A***** gar nicht angelasteten - Betrug „kein endgültiger Schaden" vor, erstattete Vorbringen, wonach „ein Schädigungsvorsatz der Angeklagten" nicht „vorstellbar" sei, „konnten und mussten diese", wie es in der Beschwerde heißt, „bei rechtmäßiger Auslegung des Umsatzsteuergesetzes doch davon ausgehen, dass jeder Unternehmer am Ende seine Vorsteuerrückvergütung erhalten werde", entbehrt in Bezug auf andere Angeklagte schon der Legitimation (§ 282 Abs 1 StPO) und, soweit es um die Beschwerdeführerin geht, der bei Ausführung einer Rechtsrüge (Z 9 lit a) nötigen Orientierung an den im Urteil getroffenen Feststellungen.Das im Anschluss an die Beschwerdeauffassung, es liege mit Blick auf den - der Angeklagten Sabine A***** gar nicht angelasteten - Betrug „kein endgültiger Schaden" vor, erstattete Vorbringen, wonach „ein Schädigungsvorsatz der Angeklagten" nicht „vorstellbar" sei, „konnten und mussten diese", wie es in der Beschwerde heißt, „bei rechtmäßiger Auslegung des Umsatzsteuergesetzes doch davon ausgehen, dass jeder Unternehmer am Ende seine Vorsteuerrückvergütung erhalten werde", entbehrt in Bezug auf andere Angeklagte schon der Legitimation (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) und, soweit es um die Beschwerdeführerin geht, der bei Ausführung einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nötigen Orientierung an den im Urteil getroffenen Feststellungen.
Aus den durch das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, III.A.9., US 27 f, 31) verdeutlichten Gründen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584; US 258 f, 343 ff) geht die organisationsbezogene Willensausrichtung der Beschwerdeführerin entgegen ihren Einwänden ausreichend klar hervor.Aus den durch das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, römisch drei.A.9., US 27 f, 31) verdeutlichten Gründen (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584; US 258 f, 343 ff) geht die organisationsbezogene Willensausrichtung der Beschwerdeführerin entgegen ihren Einwänden ausreichend klar hervor.
Die Konstatierung eines Schädigungsvorsatzes oder einer Unternehmereigenschaft der Angeklagten Sabine A***** konnte der Beschwerde zuwider unterbleiben. Ihr wurde weder Mitwirkung am Betrug noch Abgabenhinterziehung angelastet.
Mit dem Vorbringen, niemand habe Exporteure getäuscht, deren Schaden beruhe auf einem rechtswidrigen Verhalten „der Finanz", entfernt sich die Beschwerdeführerin von den konträren Urteilsannahmen (insbesondere US 239).
Zur eingangs der Beschwerde genannten Z 10 des § 281 Abs 1 StPO wurde kein Vorbringen erstattet.Zur eingangs der Beschwerde genannten Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wurde kein Vorbringen erstattet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sabine A***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Erna R*****
Die Verfahrensrügen dieser Angeklagten (Z 3 und 4) entsprechen nahezu wörtlich jenen des Beschwerdeführers Robert W*****. Auf die Erörterung jener Einwände kann daher verwiesen werden. Ein seitens der Angeklagten Erna R***** in der Hauptverhandlung gestellter Antrag liegt nicht vor.Die Verfahrensrügen dieser Angeklagten (Ziffer 3 und 4) entsprechen nahezu wörtlich jenen des Beschwerdeführers Robert W*****. Auf die Erörterung jener Einwände kann daher verwiesen werden. Ein seitens der Angeklagten Erna R***** in der Hauptverhandlung gestellter Antrag liegt nicht vor.
Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), das sich großteils wörtlich mit jenem des Angeklagten Robert W***** deckt, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld betreffend die Mitwirkung der Angeklagten Erna R***** am teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrug (Schuldspruch Punkt I.K.) zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Tätigkeiten in dem von ihrem Sohn Werner R***** beherrschten Firmennetzwerk räumte die Angeklagte in ihrer Verantwortung durchaus ein. Die dem Wirken zugrunde liegende innere Einstellung leiteten die Tatrichter aktengetreu aus den im Urteil angeführten Beweisergebnissen ab (insbesondere US 359 bis 365).Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das sich großteils wörtlich mit jenem des Angeklagten Robert W***** deckt, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld betreffend die Mitwirkung der Angeklagten Erna R***** am teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrug (Schuldspruch Punkt römisch eins.K.) zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Tätigkeiten in dem von ihrem Sohn Werner R***** beherrschten Firmennetzwerk räumte die Angeklagte in ihrer Verantwortung durchaus ein. Die dem Wirken zugrunde liegende innere Einstellung leiteten die Tatrichter aktengetreu aus den im Urteil angeführten Beweisergebnissen ab (insbesondere US 359 bis 365).
Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gestützt auf § 22 Abs 2 FinStrG gegen die Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten als Beteiligung am Betrug wendet, ist auf das zur zitierten Bestimmung bereits vor Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Dargelegte zu verweisen.Soweit sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gestützt auf Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG gegen die Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten als Beteiligung am Betrug wendet, ist auf das zur zitierten Bestimmung bereits vor Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Dargelegte zu verweisen.
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 9 lit a) fehlt es nicht an Konstatierungen zur Willensausrichtung der Angeklagten bei ihrer Mitwirkung am Handel mit - von den Tatrichtern so bezeichneten - Scheinprodukten (insbesondere US 149, 169 f, 359 ff). Demnach wurden auch die subjektiven Komponenten ihres im Urteil eingehend beschriebenen Verhaltens in einer zur rechtlichen Annahme von Tatbeitrag gemäß § 12 dritter Fall StGB ausreichenden Weise festgestellt.Entgegen dem weiteren Vorbringen (Ziffer 9, Litera a,) fehlt es nicht an Konstatierungen zur Willensausrichtung der Angeklagten bei ihrer Mitwirkung am Handel mit - von den Tatrichtern so bezeichneten - Scheinprodukten (insbesondere US 149, 169 f, 359 ff). Demnach wurden auch die subjektiven Komponenten ihres im Urteil eingehend beschriebenen Verhaltens in einer zur rechtlichen Annahme von Tatbeitrag gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB ausreichenden Weise festgestellt.
Aus Anlass der Beschwerde war aber ein nicht geltend gemachter, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO bewirkender Mangel an Feststellungen hinsichtlich der Betrugsqualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB zu Gunsten der Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen aufzugreifen.Aus Anlass der Beschwerde war aber ein nicht geltend gemachter, Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bewirkender Mangel an Feststellungen hinsichtlich der Betrugsqualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu Gunsten der Angeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von Amts wegen aufzugreifen.
Die Entscheidungsgründe bringen nämlich nicht zum Ausdruck, dass Erna R***** als mithelfende Mutter von Werner und Rainer R***** in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Davon hängt die Qualifikation gewerbsmäßigen Handelns jedoch ab. Wissen um eine entsprechende Tendenz anderer Beteiligter genügt nicht (Jerabek in WK2 § 70 Rz 19; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 2). Zu Recht wird in der Beschwerde weiters gerügt, dass dem Urteil hinsichtlich der Finanzvergehen (VI.A. und VI.B.) eine für die rechtliche Beurteilung zureichende Feststellung der inneren Tatseite in Ansehung der Angeklagten Erna R***** nicht zu entnehmen ist. Im Urteil wird insoweit ausgeführt, dass „die an einer Geschäftskette Beteiligten, das sind in der Regel jene Personen, die wissentlich an der Abwicklung auf den Ebenen des Ersthändlers, des Zwischenhändlers und der Abnehmer mitarbeiteten, und darüber hinaus jene, die den betreffenden Exporteur für derartige Geschäfte angeworben hatten, den Exportunternehmer oder Organe des Ausfuhrunternehmens" über das Bestehen eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug täuschten (US 239). Aus dieser Formulierung und den sonstigen Urteilsannahmen geht hinsichtlich der Beschwerdeführerin, die nach den Feststellungen Hilfsdienste leistete, aber mit der „Abwicklung" im genannten Sinn nichts zu tun hatte, weder hervor, dass sie zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Einbringung einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung der Firma Elfriede L***** zu fördern (VI.A.), noch, dass sie im Hinblick auf Umsatzsteuervorauszahlungen den Verkürzungserfolg (auf Grund der Abgabe von nicht dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen durch verschiedene Firmen) nicht nur für möglich, sondern für gewiss hieltDie Entscheidungsgründe bringen nämlich nicht zum Ausdruck, dass Erna R***** als mithelfende Mutter von Werner und Rainer R***** in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Davon hängt die Qualifikation gewerbsmäßigen Handelns jedoch ab. Wissen um eine entsprechende Tendenz anderer Beteiligter genügt nicht (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 19; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 148, Rz 2). Zu Recht wird in der Beschwerde weiters gerügt, dass dem Urteil hinsichtlich der Finanzvergehen (römisch sechs.A. und römisch sechs.B.) eine für die rechtliche Beurteilung zureichende Feststellung der inneren Tatseite in Ansehung der Angeklagten Erna R***** nicht zu entnehmen ist. Im Urteil wird insoweit ausgeführt, dass „die an einer Geschäftskette Beteiligten, das sind in der Regel jene Personen, die wissentlich an der Abwicklung auf den Ebenen des Ersthändlers, des Zwischenhändlers und der Abnehmer mitarbeiteten, und darüber hinaus jene, die den betreffenden Exporteur für derartige Geschäfte angeworben hatten, den Exportunternehmer oder Organe des Ausfuhrunternehmens" über das Bestehen eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug täuschten (US 239). Aus dieser Formulierung und den sonstigen Urteilsannahmen geht hinsichtlich der Beschwerdeführerin, die nach den Feststellungen Hilfsdienste leistete, aber mit der „Abwicklung" im genannten Sinn nichts zu tun hatte, weder hervor, dass sie zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Einbringung einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung der Firma Elfriede L***** zu fördern (römisch sechs.A.), noch, dass sie im Hinblick auf Umsatzsteuervorauszahlungen den Verkürzungserfolg (auf Grund der Abgabe von nicht dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen durch verschiedene Firmen) nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt
(VI.B.).(römisch sechs.B.).
Ein nicht geltend gemachter, jedoch aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmender (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) Mangel an Feststellungen haftet dem Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs III.B.1. (wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB aF) an.Ein nicht geltend gemachter, jedoch aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmender (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) Mangel an Feststellungen haftet dem Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs römisch drei.B.1. (wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB aF) an.
Während sie im Urteilstenor - anklagekonform (S 369/XII) - den Tatzeitraum mit „1993 und 1994" bezeichneten (US 33), legten die Tatrichter in den Entscheidungsgründen ihre Auffassung dar, die Angeklagte habe (nur) „in der ersten Phase bis Februar 1992" (gemeint 1993, US 154) den - übrigens, wie angemerkt sei, zu keiner Zeit unter der folgenden Paragraphenbezeichnung geregelten - „speziellen Geldwäschetatbestand nach § 165a StGB" erfüllt, „in Bezug auf die Parfumölgeschäfte" jedoch Beitragstäterschaft zu Betrug und Abgabenhinterziehung zu verantworten (US 363 f).Während sie im Urteilstenor - anklagekonform (S 369/XII) - den Tatzeitraum mit „1993 und 1994" bezeichneten (US 33), legten die Tatrichter in den Entscheidungsgründen ihre Auffassung dar, die Angeklagte habe (nur) „in der ersten Phase bis Februar 1992" (gemeint 1993, US 154) den - übrigens, wie angemerkt sei, zu keiner Zeit unter der folgenden Paragraphenbezeichnung geregelten - „speziellen Geldwäschetatbestand nach Paragraph 165 a, StGB" erfüllt, „in Bezug auf die Parfumölgeschäfte" jedoch Beitragstäterschaft zu Betrug und Abgabenhinterziehung zu verantworten (US 363 f).
Der demnach unterbliebenen Klarstellung, wann die Angeklagte das laut Urteilsspruch (S 33) verwirklichte Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB aF (sogenannte organisationsbezogene Geldwäscherei, vgl Steininger in WK² § 278a RzDer demnach unterbliebenen Klarstellung, wann die Angeklagte das laut Urteilsspruch (S 33) verwirklichte Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB aF (sogenannte organisationsbezogene Geldwäscherei, vergleiche Steininger in WK² Paragraph 278 a, Rz
23) begangen haben soll, kommt entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Tatbestand erst ab 1. Oktober 1993 dem Rechtsbestand angehörte (Art I Z 6, Art II der Strafgesetznovelle 1993, BGBl I Nr 527/1993; zur Entstehungsgeschichte des - übrigens auf Grund des StRÄG 2002 mit 1. Oktober 2002 durch § 165 Abs 5 StGB ersetzten - § 278 Abs 2 StGB aF Rosbaud, SbgK § 165 Abs 5 Rz 1 f; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² 1. ErgH § 165 Rz 1a). Durch die vorliegenden Entscheidungsgründe ist der Schuldspruch laut III.B.1. demnach nicht gedeckt. Infolge der mangels tragfähiger Feststellungen gebotenen Aufhebung der Schuldsprüche III.B.l. (wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB aF), VI.A. und VI.B. (wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG und nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG) bedarf es keiner Erörterung der mit Blick auf den erstgenannten Schuldspruch vorgetragenen Mängelrüge (Z 5) sowie der auf jenen Schuldspruch und den wegen Beteiligung an Finanzvergehen bezogenen Tatsachenrüge (Z 5a).23) begangen haben soll, kommt entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Tatbestand erst ab 1. Oktober 1993 dem Rechtsbestand angehörte (Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Artikel römisch zwei, der Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 527 aus 1993,; zur Entstehungsgeschichte des - übrigens auf Grund des StRÄG 2002 mit 1. Oktober 2002 durch Paragraph 165, Absatz 5, StGB ersetzten - Paragraph 278, Absatz 2, StGB aF Rosbaud, SbgK Paragraph 165, Absatz 5, Rz 1 f; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² 1. ErgH Paragraph 165, Rz 1a). Durch die vorliegenden Entscheidungsgründe ist der Schuldspruch laut römisch drei.B.1. demnach nicht gedeckt. Infolge der mangels tragfähiger Feststellungen gebotenen Aufhebung der Schuldsprüche römisch drei.B.l. (wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB aF), römisch sechs.A. und römisch sechs.B. (wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, dritter Fall, 33 Absatz eins, FinStrG und nach Paragraphen 11, dritter Fall, 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG) bedarf es keiner Erörterung der mit Blick auf den erstgenannten Schuldspruch vorgetragenen Mängelrüge (Ziffer 5,) sowie der auf jenen Schuldspruch und den wegen Beteiligung an Finanzvergehen bezogenen Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,).
Daher war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten Erna R***** in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) in den Schuldsprüchen III.B.l., VI.A. und VI.B., in der rechtlichen Unterstellung der Betrugstaten auch unter § 148 zweiter Fall StGB und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Erna R*****Daher war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten Erna R***** in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) in den Schuldsprüchen römisch drei.B.l., römisch sechs.A. und römisch sechs.B., in der rechtlichen Unterstellung der Betrugstaten auch unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Erna R*****
in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Beschwerdeführerin
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf B*****
Der Angeklagte erhebt in der Verfahrensrüge aus Z 3 iVm § 151 Abs 1 Z 2 und § 252 Abs 1 StPO die gleichen Einwände wie der Beschwerdeführer Robert W*****. Auf die diesbezüglichen Erörterungen kann daher verwiesen werden.Der Angeklagte erhebt in der Verfahrensrüge aus Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 252, Absatz eins, StPO die gleichen Einwände wie der Beschwerdeführer Robert W*****. Auf die diesbezüglichen Erörterungen kann daher verwiesen werden.
Die Verfahrensrüge aus Z 4 bezieht sich auf den am 33. Verhandlungstag vom Verteidiger des Angeklagten, Dr. Ludvik (S 175/XXIII iVm S 37/XXIII), gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Werner R***** „auch unter Verwendung visueller Hilfsmittel" (S 307/XXII). Dabei blieb das Beweisthema offen. Demnach wurde der Antrag zu Recht abgewiesen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 27; 15 Os 89/04).Die Verfahrensrüge aus Ziffer 4, bezieht sich auf den am 33. Verhandlungstag vom Verteidiger des Angeklagten, Dr. Ludvik (S 175/XXIII in Verbindung mit S 37/XXIII), gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Werner R***** „auch unter Verwendung visueller Hilfsmittel" (S 307/XXII). Dabei blieb das Beweisthema offen. Demnach wurde der Antrag zu Recht abgewiesen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 27; 15 Os 89/04). Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) verschweigt beim Einwand, die Feststellungen über ein von Beginn an gegebenes Wissen des Angeklagten von der kriminellen Ausrichtung der Geschäfte (US 379) und seiner Aufklärung durch den Steuerberater Eb*****, dass die Geschäfte im Hinblick auf das Missverhältnis von Aufwand und Provision „suspekt" seien, stünden zu einander in Widerspruch, dass das Gespräch mit dem Steuerberater vor Aufnahme der Geschäfte stattfand (US 382).Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) verschweigt beim Einwand, die Feststellungen über ein von Beginn an gegebenes Wissen des Angeklagten von der kriminellen Ausrichtung der Geschäfte (US 379) und seiner Aufklärung durch den Steuerberater Eb*****, dass die Geschäfte im Hinblick auf das Missverhältnis von Aufwand und Provision „suspekt" seien, stünden zu einander in Widerspruch, dass das Gespräch mit dem Steuerberater vor Aufnahme der Geschäfte stattfand (US 382).
Soweit die Bemängelung des (vermeintlichen) Fehlens konkreter Feststellungen zum Tatzeitraum überhaupt als Behauptung eines Begründungsfehlers (Z 5 erster Fall) aufzufassen ist, geht das Vorbringen an den Urteilsannahmen (US 181) vorbei, wonach der Angeklagte von August 1994 bis Mai 1995 Exporte organisierte und ab Juli 1995 für die vom Angeklagten Me***** beherrschte Firma Mi***** tätig war. Die einzelnen Exportzeitpunkte sind der Urteilsbeilage ./A zu entnehmen, die einen Teil der Konstatierungen beinhaltet (US 265). Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) beruhen die Feststellungen zur inneren Tatseite auf einer durchaus zureichenden Begründung. Zur Kenntnis des Angeklagten von der kriminellen Natur des Geschehens gelangten die Tatrichter unter Berücksichtigung dessen, dass er seitens der Angeklagten Gerhard L***** und Walter Me***** sowie der Firma In***** krass widersprüchliche Angaben erhielt, von den Schwierigkeiten Me***** mit dem Finanzamt wusste, wegen der Notwendigkeit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer selbst keine weiteren Exporte durchführte (US 379) und vom Steuerberater gehört hatte, dass die Geschäfte „suspekt" sind, worauf er selbst die Umsatzsteuervoranmeldungen vornahm (US 382). Zudem folgerten sie das Wissen des Angeklagten von der unrichtigen Fakturierung aus der im Einvernehmen mit der Firma ln***** (US 384) gewählten Vorgangsweise, keine Transportversicherung abzuschließen (US 380 f, 384), und den jeweiligen Preisvorgaben durch den Warenempfänger, die Firma ln***** (US 384 f).Soweit die Bemängelung des (vermeintlichen) Fehlens konkreter Feststellungen zum Tatzeitraum überhaupt als Behauptung eines Begründungsfehlers (Ziffer 5, erster Fall) aufzufassen ist, geht das Vorbringen an den Urteilsannahmen (US 181) vorbei, wonach der Angeklagte von August 1994 bis Mai 1995 Exporte organisierte und ab Juli 1995 für die vom Angeklagten Me***** beherrschte Firma Mi***** tätig war. Die einzelnen Exportzeitpunkte sind der Urteilsbeilage ./A zu entnehmen, die einen Teil der Konstatierungen beinhaltet (US 265). Entgegen dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) beruhen die Feststellungen zur inneren Tatseite auf einer durchaus zureichenden Begründung. Zur Kenntnis des Angeklagten von der kriminellen Natur des Geschehens gelangten die Tatrichter unter Berücksichtigung dessen, dass er seitens der Angeklagten Gerhard L***** und Walter Me***** sowie der Firma In***** krass widersprüchliche Angaben erhielt, von den Schwierigkeiten Me***** mit dem Finanzamt wusste, wegen der Notwendigkeit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer selbst keine weiteren Exporte durchführte (US 379) und vom Steuerberater gehört hatte, dass die Geschäfte „suspekt" sind, worauf er selbst die Umsatzsteuervoranmeldungen vornahm (US 382). Zudem folgerten sie das Wissen des Angeklagten von der unrichtigen Fakturierung aus der im Einvernehmen mit der Firma ln***** (US 384) gewählten Vorgangsweise, keine Transportversicherung abzuschließen (US 380 f, 384), und den jeweiligen Preisvorgaben durch den Warenempfänger, die Firma ln***** (US 384 f).
Ein Widerspruch gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze haftet den diesbezüglichen Erwägungen nicht an.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Seine Tätigkeit im Rahmen des von Werner R***** dominierten Firmengeflechts stellte der Angeklagte gar nicht in Abrede. Hervorzuheben ist aus den aktengetreuen Erwägungen der Tatrichter, dass der Beschwerdeführer durch den Angeklagten Me***** von der Weigerung des Finanzamtes erfuhr, die Ausfuhrumsatzsteuer zu refundieren, und er sich wegen der Warnung durch seinen Steuerberater hütete, diesen wie üblich mit der Erledigung der Umsatzsteuervoranmeldungen zu betrauen (US 382). Mit den auf § 22 Abs 2 FinStrG gestützten Einwänden der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist der Angeklagte auf das vor Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände dazu bereits Ausgeführte zu verweisen. Entgegen dem weiteren Vorbringen, mit dem ein Mangel an Feststellungen betreffend die Grundkenntnis des Beschwerdeführers über steuerliche Vorgänge, insbesondere über die Umsatzsteuerrückvergütung, geltend gemacht wird, ist dem Urteil zu entnehmen, dass der als Einzelunternehmer (US 178) aufgetretene Angeklagte von der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch die Exporteure wusste (US 379) und die Umsatzsteuervoranmeldungen sogar selbst durchführte (US 382).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Seine Tätigkeit im Rahmen des von Werner R***** dominierten Firmengeflechts stellte der Angeklagte gar nicht in Abrede. Hervorzuheben ist aus den aktengetreuen Erwägungen der Tatrichter, dass der Beschwerdeführer durch den Angeklagten Me***** von der Weigerung des Finanzamtes erfuhr, die Ausfuhrumsatzsteuer zu refundieren, und er sich wegen der Warnung durch seinen Steuerberater hütete, diesen wie üblich mit der Erledigung der Umsatzsteuervoranmeldungen zu betrauen (US 382). Mit den auf Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG gestützten Einwänden der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist der Angeklagte auf das vor Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände dazu bereits Ausgeführte zu verweisen. Entgegen dem weiteren Vorbringen, mit dem ein Mangel an Feststellungen betreffend die Grundkenntnis des Beschwerdeführers über steuerliche Vorgänge, insbesondere über die Umsatzsteuerrückvergütung, geltend gemacht wird, ist dem Urteil zu entnehmen, dass der als Einzelunternehmer (US 178) aufgetretene Angeklagte von der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch die Exporteure wusste (US 379) und die Umsatzsteuervoranmeldungen sogar selbst durchführte (US 382).
Weshalb die Gesamtheit der Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung in Ansehung der inneren Tatseite nicht ausreichen sollen, lässt die Rechtsrüge nicht erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf B***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Christian Br*****
Die Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) zeigt mit dem Hinweis auf einen Schreibfehler auf US 115, wo statt „zu III.A.15."Die Verfahrensrüge (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zeigt mit dem Hinweis auf einen Schreibfehler auf US 115, wo statt „zu römisch drei.A.15."
richtig „zu III.A.13." (US 33) gemeint ist, keine Nichtigkeit auf. Dieses Versehen im Urteilsspruch lässt an der gebotenen Individualisierung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, dazu Ratz in WK-StPO § 281 Rz 268, 273, 277) ebenso wenig Unklarheit bestehen wie die weiters bemängelte Anführung der Tatorte im Schuldspruch Punkt I.E. Die Beschwerde legt auch nicht dar, weshalb die im Spruch gewählte Tatortangabe der Individualisierung entgegenstehen sollte (aaO Rz 290).richtig „zu römisch drei.A.13." (US 33) gemeint ist, keine Nichtigkeit auf. Dieses Versehen im Urteilsspruch lässt an der gebotenen Individualisierung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, dazu Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 268, 273, 277) ebenso wenig Unklarheit bestehen wie die weiters bemängelte Anführung der Tatorte im Schuldspruch Punkt römisch eins.E. Die Beschwerde legt auch nicht dar, weshalb die im Spruch gewählte Tatortangabe der Individualisierung entgegenstehen sollte (aaO Rz 290).
In der Mängelrüge (Z 5) wird zu Unrecht geltend gemacht, die Urteilsbeilage ./A sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden (siehe dazu S 333/XXIII iVm S 174 ff in ON 313).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird zu Unrecht geltend gemacht, die Urteilsbeilage ./A sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden (siehe dazu S 333/XXIII in Verbindung mit S 174 ff in ON 313).
Beim Vorwurf der „Aktenwidrigkeit" (Z 5 fünfter Fall) von Feststellungen verkennt der Angeklagte, dass der angesprochene Begründungsmangel nur vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet. Ein derartiger Begründungsfehler wird aber nicht dargelegt.Beim Vorwurf der „Aktenwidrigkeit" (Ziffer 5, fünfter Fall) von Feststellungen verkennt der Angeklagte, dass der angesprochene Begründungsmangel nur vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet. Ein derartiger Begründungsfehler wird aber nicht dargelegt.
Die Tatrichter bezogen in die Erwägungen über die Willensausrichtung des Angeklagten unter anderem ein, dass er dem familiären Umfeld des Werner R***** angehörte, seine Schwester mit diesem zwei Kinder hat, die von Werner R***** geführte Fi***** GmbH (US 131) eine Zeit lang ihrem Firmensitz an der Anschrift des Angeklagten hatte, er als „Zwischenhändler" bei dem als „Gelee Royal" bezeichneten Produkt fungierte, ihm ganz verschiedene Angaben über die Herkunft des Produktes (aus Südamerika oder aus Österreich) vorlagen, dem Angeklagten auch die gleichfalls Werner R***** zuzurechnende Firma In***** mit Sitz in Brasilien (US 134) bekannt war, diese Firma Bestellungen tätigte, der Angeklagte die Ware bei Rainer R***** in Tattendorf aus dem Wohnzimmer und einem unversperrten Heiznebenraum abholte und kein Kühlfahrzeug zum Transport der „angeblichen Kostbarkeit" hatte (zum Kühlbedarf US 156) und im Verfahren - anders als der Angeklagte Walter Me***** in der Hauptverhandlung - nicht von Trockeneis sprach und auch seine Lebensgefährtin keine Angaben zu einer allfälligen Kühlung beim Transport machen konnte (US 158, 398 ff, S 413/XV).
Dabei bedurfte es entgegen der Mängelrüge, die über die genannten Erwägungen hinweggeht, keiner näheren Erörterung der begründet als unglaubwürdig verworfenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über die Verpackung des von ihm bei Rainer R***** in Tattendorf abgeholten Produkts und seine Aussagen über Anweisungen an „Abnehmer" (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Dabei bedurfte es entgegen der Mängelrüge, die über die genannten Erwägungen hinweggeht, keiner näheren Erörterung der begründet als unglaubwürdig verworfenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über die Verpackung des von ihm bei Rainer R***** in Tattendorf abgeholten Produkts und seine Aussagen über Anweisungen an „Abnehmer" (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Ebenso unerheblich waren die in den Gründen des Urteil illustrativ erwähnten Angaben des Angeklagten über die (nachträgliche) Erkundigung nach der in Österreich jährlich erzeugten Menge an (wirklichem) Gelee Royal.
Widerspruchsfrei (Z 5 dritter Fall) stellten die Tatrichter fest, dass sowohl ein Schaden der Exporteure als auch ein Abgabenausfall von der gezielten Ausrichtung des Geschehens umfasst war (US 243 ff). Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) geht zwar zutreffend davon aus, dass § 278a StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Art I Z 6, Art II Abs 1 der Strafgesetznovelle 1993, BGBl Nr 527/1993) und das dem Schuldspruch zu III.A.13. (wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB [aF]) zugrunde liegende Verhalten des Angeklagten ausschließlich vor diesem Zeitpunkt, nämlich von April bis Juni 1993 gesetzt wurde.Widerspruchsfrei (Ziffer 5, dritter Fall) stellten die Tatrichter fest, dass sowohl ein Schaden der Exporteure als auch ein Abgabenausfall von der gezielten Ausrichtung des Geschehens umfasst war (US 243 ff). Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) geht zwar zutreffend davon aus, dass Paragraph 278 a, StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr 527 aus 1993,) und das dem Schuldspruch zu römisch drei.A.13. (wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB [aF]) zugrunde liegende Verhalten des Angeklagten ausschließlich vor diesem Zeitpunkt, nämlich von April bis Juni 1993 gesetzt wurde.
Entgegen der Beschwerdemeinung, dass jenes Verhalten straflos sei, erfüllt es nach den mängelfreien und keinen erheblichen Bedenken begegnenden (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 415) Feststellungen (US 246 ff) alle Merkmale des damals (in der „Stammfassung" des StGB BGBl Nr 60/1974) in Geltung gestandenen § 278 Abs 1 StGB. Das Vergehen der Bandenbildung nach dieser Bestimmung weist eine gegenüber dem angelasteten Verbrechen nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) geringere Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf. Bei der Subsumtion kommt zufolge § 61 zweiter Satz StGB nur das zur Tatzeit in Geltung gestandene oder das zur Zeit des Urteils geltende Recht in Betracht (Höpfel in WK² § 61 Rz 6). Erkennt der Oberste Gerichtshof - wie hier - über die Subsumtion „in der Sache selbst" (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), so ist neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB heranzuziehen (maW nicht jenes, das zur Zeit des - insoweit aufgehobenen - Urteils erster Instanz in Kraft stand; Ratz in WK-StPO § 288 Rz 34). Demnach war der Schuldspruch des Angeklagten Christian Br***** zu III.A.13. des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch (Punkt III.) ersichtlich zu korrigieren.Entgegen der Beschwerdemeinung, dass jenes Verhalten straflos sei, erfüllt es nach den mängelfreien und keinen erheblichen Bedenken begegnenden (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 415) Feststellungen (US 246 ff) alle Merkmale des damals (in der „Stammfassung" des StGB Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,) in Geltung gestandenen Paragraph 278, Absatz eins, StGB. Das Vergehen der Bandenbildung nach dieser Bestimmung weist eine gegenüber dem angelasteten Verbrechen nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF) geringere Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf. Bei der Subsumtion kommt zufolge Paragraph 61, zweiter Satz StGB nur das zur Tatzeit in Geltung gestandene oder das zur Zeit des Urteils geltende Recht in Betracht (Höpfel in WK² Paragraph 61, Rz 6). Erkennt der Oberste Gerichtshof - wie hier - über die Subsumtion „in der Sache selbst" (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO), so ist neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht beim Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 61, StGB heranzuziehen (maW nicht jenes, das zur Zeit des - insoweit aufgehobenen - Urteils erster Instanz in Kraft stand; Ratz in WK-StPO Paragraph 288, Rz 34). Demnach war der Schuldspruch des Angeklagten Christian Br***** zu römisch drei.A.13. des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch (Punkt römisch drei.) ersichtlich zu korrigieren.
Im übrigen Umfang ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht stichhältig:Im übrigen Umfang ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht stichhältig:
Soweit Straflosigkeit des Betruges (Schuldspruch I.E.) unter Bezugnahme auf § 22 Abs 2 FinStrG geltend gemacht wird, ist auf das dazu vor Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände bereits Ausgeführte zu verweisen.Soweit Straflosigkeit des Betruges (Schuldspruch römisch eins.E.) unter Bezugnahme auf Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG geltend gemacht wird, ist auf das dazu vor Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände bereits Ausgeführte zu verweisen.
Die vermissten Urteilsannahmen zur äußeren und zur inneren Tatseite des als Betrug beurteilten Verhaltens sind dem angefochtenen Urteil durchaus zu entnehmen (siehe insbesondere US 7 f, 19 f iVm 131 ff, 157 f mit Bezugnahme auf Urteilsbeilage ./A, US 159, 245, 398 ff). Gleiches gilt hinsichtlich des - in verschiedenen Täterschaftsformen verwirklichten - Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (IX.A., IX.B., IX.C; insbesondere US 72 ff, 239 f, 245, 426, Urteilsbeilage ./A).Die vermissten Urteilsannahmen zur äußeren und zur inneren Tatseite des als Betrug beurteilten Verhaltens sind dem angefochtenen Urteil durchaus zu entnehmen (siehe insbesondere US 7 f, 19 f in Verbindung mit 131 ff, 157 f mit Bezugnahme auf Urteilsbeilage ./A, US 159, 245, 398 ff). Gleiches gilt hinsichtlich des - in verschiedenen Täterschaftsformen verwirklichten - Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch neun.A., römisch neun.B., römisch neun.C; insbesondere US 72 ff, 239 f, 245, 426, Urteilsbeilage ./A).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian Br***** war daher, soweit ihr nicht - wie dargelegt (hinsichtlich des Schuldspruches III.A.13. des angefochtenen Urteils) - Erfolg beschieden war, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers zu verwerfen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian Br***** war daher, soweit ihr nicht - wie dargelegt (hinsichtlich des Schuldspruches römisch drei.A.13. des angefochtenen Urteils) - Erfolg beschieden war, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers zu verwerfen.
Zum Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zu Gunsten des Angeklagten Johann S*****Zum Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu Gunsten des Angeklagten Johann S*****
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten wurde mit Entscheidung vom 3. März 2005 (15 Os 31/04-19) gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen, wobei sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehielt.Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten wurde mit Entscheidung vom 3. März 2005 (15 Os 31/04-19) gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen, wobei sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehielt.
Aus Anlass der Beschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof nämlich, dass dem Urteil eine nicht geltend gemachte, gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zu Gunsten des Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit (Z 10) betreffend Johann S***** in Ansehung des Schuldspruches zu III.A.2. des erstgerichtlichen Urteils anhaftet.Aus Anlass der Beschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof nämlich, dass dem Urteil eine nicht geltend gemachte, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu Gunsten des Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit (Ziffer 10,) betreffend Johann S***** in Ansehung des Schuldspruches zu römisch drei.A.2. des erstgerichtlichen Urteils anhaftet.
Der Angeklagte wurde insoweit schuldig erkannt, „von 1992 bis September 1993" durch das dem genannten Schuldspruch zugrunde liegende Verhalten das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall (aF) StGB begangen zu haben. Wie bereits bei Erörterung anderer Beschwerden im Vorstehenden erwähnt, trat § 278a StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Aus den schon zur Beschwerde des Angeklagten Christian Br***** näher dargelegten, auch mit Blick auf das hier in Rede stehende Verhalten maßgeblichen rechtlichen Erwägungen und ausgehend von den mängelfreien und keinen erheblichen Bedenken begegnenden Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten Johann S***** (insbesondere US 246 ff iVm 27 ff) war der erwähnte Schuldspruch (zu III.A.2. des Ersturteils) dahingehend zu korrigieren, dass die dem Angeklagten diesbezüglich zur Last liegende Tat nicht (wie in jenem Urteil) als Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall (aF) StGB, sondern als - geringer strafbedrohtes - Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB idF BGBl Nr 60/1974 zu beurteilen war.Der Angeklagte wurde insoweit schuldig erkannt, „von 1992 bis September 1993" durch das dem genannten Schuldspruch zugrunde liegende Verhalten das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall (aF) StGB begangen zu haben. Wie bereits bei Erörterung anderer Beschwerden im Vorstehenden erwähnt, trat Paragraph 278 a, StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Aus den schon zur Beschwerde des Angeklagten Christian Br***** näher dargelegten, auch mit Blick auf das hier in Rede stehende Verhalten maßgeblichen rechtlichen Erwägungen und ausgehend von den mängelfreien und keinen erheblichen Bedenken begegnenden Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten Johann S***** (insbesondere US 246 ff in Verbindung mit 27 ff) war der erwähnte Schuldspruch (zu römisch drei.A.2. des Ersturteils) dahingehend zu korrigieren, dass die dem Angeklagten diesbezüglich zur Last liegende Tat nicht (wie in jenem Urteil) als Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall (aF) StGB, sondern als - geringer strafbedrohtes - Vergehen der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, zu beurteilen war.
Zu Neufestsetzung der Strafen nach dem StGB hinsichtlich der Angeklagten Christian Br***** und Johann S*****
Bei der infolge der teilweisen Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian Br***** (Punkt III. des Spruchs dieser Entscheidung) und auf Grund des Vorgehens nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO in Ansehung des Angeklagten Johann S***** (Punkt IV.) erforderlichen Neufestsetzung der Strafen nach dem StGB - nicht auch jener nach dem FinStrG - waren im Rahmen der im Folgenden vor Eingehen auf die Berufungen noch anzuführenden, auch für die Angeklagten Christian Br***** und Johann S***** bedeutsamen grundsätzlichen Erwägungen zum hier gegebenen groß angelegten System gezielter Geldbeschaffung folgende Aspekte zu berücksichtigen:Bei der infolge der teilweisen Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian Br***** (Punkt römisch drei. des Spruchs dieser Entscheidung) und auf Grund des Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Ansehung des Angeklagten Johann S***** (Punkt römisch vier.) erforderlichen Neufestsetzung der Strafen nach dem StGB - nicht auch jener nach dem FinStrG - waren im Rahmen der im Folgenden vor Eingehen auf die Berufungen noch anzuführenden, auch für die Angeklagten Christian Br***** und Johann S***** bedeutsamen grundsätzlichen Erwägungen zum hier gegebenen groß angelegten System gezielter Geldbeschaffung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
bei Johann S***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (§ 33 Z 1 StGB), die zweifache Qualifikation des Betrugs (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 10), der die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um ein Vielfaches übersteigende Schaden (RIS-Justiz RS0091130) als erschwerend, als mildernd hingegen, dass die Taten längere Zeit zurück liegen, es teilweise beim Versuch blieb und dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen;bei Johann S***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), die zweifache Qualifikation des Betrugs (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 10), der die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB um ein Vielfaches übersteigende Schaden (RIS-Justiz RS0091130) als erschwerend, als mildernd hingegen, dass die Taten längere Zeit zurück liegen, es teilweise beim Versuch blieb und dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen;
bei Christian Br***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zweifache Qualifikation des Betrugs als erschwerend, als mildernd hingegen, dass die Taten längere Zeit zurück liegen und dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen.
Daher waren über Christian Br***** und Johann S***** wegen der strafbaren Handlungen nach dem StGB die aus dem Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafen zu verhängen.
Die bedingte Nachsicht der Strafe betreffend den Angeklagten Christian Br***** und eines Strafteils in Ansehung des Angeklagten Johann S***** blieb unbekämpft.
Zu den Berufungen
Hinsichtlich der bereits erwähnten Schuldsprüche der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Silvia P*****-J*****, Helmut Ma*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** ist auf die Wiedergabe in der über die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Entscheidung 15 Os 31/04-19 zu verweisen. Die neuerliche Anführung jener Schuldsprüche erübrigt sich damit.
Die Angeklagten wurden, soweit nach Erledigung eines Teils der Berufungen laut II. bis IV. des Spruchs von Bedeutung, vom Erstgericht zu folgenden Strafen verurteilt:Die Angeklagten wurden, soweit nach Erledigung eines Teils der Berufungen laut römisch zwei. bis römisch vier. des Spruchs von Bedeutung, vom Erstgericht zu folgenden Strafen verurteilt:
Ing. Karl P***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie der §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Mai 2001, AZ 15 U 131/01, nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren als Zusatzstrafe sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von zwei Millionen Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten;Ing. Karl P***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie der Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Mai 2001, AZ 15 U 131/01, nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren als Zusatzstrafe sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von zwei Millionen Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten;
Johann S***** neben einer nach dem StGB bestimmten Strafe - die aus den vorstehenden Gründen vom Obersten Gerichtshof neu festzusetzen war (Punkt IV. dieser Entscheidung) - unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 750.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten;Johann S***** neben einer nach dem StGB bestimmten Strafe - die aus den vorstehenden Gründen vom Obersten Gerichtshof neu festzusetzen war (Punkt römisch vier. dieser Entscheidung) - unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 750.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten;
Rainer R***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 5 Millionen Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr; Robert W***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von drei Millionen Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr;Rainer R***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 5 Millionen Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr; Robert W***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von drei Millionen Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr;
gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der dreijährigen Freiheitsstrafe, nämlich zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der dreijährigen Freiheitsstrafe, nämlich zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;
Elfriede L***** unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 500.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten;Elfriede L***** unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 500.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten;
Gerhard L***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von zwei Millionen Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten; Erich M***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 250.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten;Gerhard L***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von zwei Millionen Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten; Erich M***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 250.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten;
Sabine A***** nach § 278 a Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;Sabine A***** nach Paragraph 278, a Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;
Helmut Ma***** neben einer nach dem StGB bestimmten Strafe (dazu 15 Os 31/04-19) unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten;Helmut Ma***** neben einer nach dem StGB bestimmten Strafe (dazu 15 Os 31/04-19) unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten;
Karl St***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von einer Million Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten; Rudolf B***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie der §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Juni 1999, AZ 28 U 306/99z, nach § 148 zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Zusatzstrafe sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten;Karl St***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von einer Million Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten; Rudolf B***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie der Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Juni 1999, AZ 28 U 306/99z, nach Paragraph 148, zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Zusatzstrafe sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten;
gemäß § 43 a Abs 3 StGB wurde ein Teil der zweijährigen Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wurde ein Teil der zweijährigen Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;
Walter Me***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten;Walter Me***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten;
Christian Br***** neben einer nach dem StGB bestimmten Strafe - die aus den vorstehenden Gründen vom Obersten Gerichtshof neu festzusetzen war (Punkt III. dieser Entscheidung) - unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten;Christian Br***** neben einer nach dem StGB bestimmten Strafe - die aus den vorstehenden Gründen vom Obersten Gerichtshof neu festzusetzen war (Punkt römisch drei. dieser Entscheidung) - unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten;
Alfred Z***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 150.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 3. März 2005, 15 Os 31/04-19, wurden unter anderem die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich M***** als unzulässig zurückgewiesen. Die übrigen Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Strafaussprüche jeweils mit Berufung.Alfred Z***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, StGB nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 150.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 3. März 2005, 15 Os 31/04-19, wurden unter anderem die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich M***** als unzulässig zurückgewiesen. Die übrigen Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Strafaussprüche jeweils mit Berufung.
Bei allen wurde, was der Erörterung vorangestellt sei, der Umstand als mildernd gewertet, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen. Dieser Umstand wird daher im Folgenden nicht mehr eigens bei jedem Angeklagten erwähnt.
Weiters ist festzuhalten, dass die nachgenannte Wiedergabe der Wertung des Zusammentreffens „mehrerer Delikte" als erschwerend bei jedem betroffenen Angeklagten mit Ausnahme von Elfriede L***** das Vorliegen von zwei Verbrechen zum Gegenstand hat.
Bei Ing. Karl P***** fielen bei der Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen, der „extrem hohe Schaden" sowie die zweifache Qualifikation des Betruges und das Zusammentreffen mehrerer Delikte als erschwerend, hingegen der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd ins Gewicht.
Er strebt mit dem Vorbringen, dass der „extrem hohe Schaden" in „keiner Weise" mit einer entsprechenden Bereicherung einherging, eine Herabsetzung der nach dem StGB verhängten Freiheitsstrafe auf höchstens zwei Jahre und die bedingte Nachsicht dieser Strafe an. In Ansehung der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe begehrt er mit der - nicht nachvollziehbaren - Behauptung „mehrfacher Anrechnung ein und desselben Umsatzsteuerbetrages", der Bezugnahme auf einen - vermeintlichen - bloßen „Formalcharakter" der Umsatzsteuerverkürzung und dem - unzutreffenden (vgl XI.B.) - Hinweis, dass er bloß als Beitragstäter gehandelt habe, eine Herabsetzung. Dazu wird auch vorgebracht, „dass durch die Nichtanerkennung der Vorsteuern in den meisten Fällen kein Schaden eingetreten" sei (vgl aber demgegenüber die Schuldsprüche X.B., XI.A., XI.B. und XII.).Er strebt mit dem Vorbringen, dass der „extrem hohe Schaden" in „keiner Weise" mit einer entsprechenden Bereicherung einherging, eine Herabsetzung der nach dem StGB verhängten Freiheitsstrafe auf höchstens zwei Jahre und die bedingte Nachsicht dieser Strafe an. In Ansehung der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe begehrt er mit der - nicht nachvollziehbaren - Behauptung „mehrfacher Anrechnung ein und desselben Umsatzsteuerbetrages", der Bezugnahme auf einen - vermeintlichen - bloßen „Formalcharakter" der Umsatzsteuerverkürzung und dem - unzutreffenden vergleiche römisch elf.B.) - Hinweis, dass er bloß als Beitragstäter gehandelt habe, eine Herabsetzung. Dazu wird auch vorgebracht, „dass durch die Nichtanerkennung der Vorsteuern in den meisten Fällen kein Schaden eingetreten" sei vergleiche aber demgegenüber die Schuldsprüche römisch zehn.B., römisch elf.A., römisch elf.B. und römisch zwölf.).
Bei Johann S***** wurden, soweit es um den Strafausspruch nach dem FinStrG geht (die Strafe nach dem StGB wurde vorstehend neu festgesetzt), „die bisherige Unbescholtenheit", womit ersichtlich (iSd § 34 Abs 1 Z 2 StGB) gemeint wurde, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (vgl RIS-Justiz RS0091459, RS0091436), weiters die untergeordnete Beteiligung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd veranschlagt.Bei Johann S***** wurden, soweit es um den Strafausspruch nach dem FinStrG geht (die Strafe nach dem StGB wurde vorstehend neu festgesetzt), „die bisherige Unbescholtenheit", womit ersichtlich (iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) gemeint wurde, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht vergleiche RIS-Justiz RS0091459, RS0091436), weiters die untergeordnete Beteiligung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd veranschlagt.
Er beruft sich wie Ing. Karl P***** auf einen „Formalcharakter" der Umsatzsteuerverkürzung und verlangt mit dieser - nicht nachvollziehbaren - Argumentation eine Herabsetzung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe.
Dem Angeklagten Rainer R***** wurde die zweifache Qualifikation und die außerordentlich hohe Schadenssumme beim Betrug sowie die „besonders dreiste und außergewöhnlich hohe kriminelle Energie" bei der Verwirklichung der Verbrechen, die führende Beteiligung und das Zusammentreffen mehrerer Delikte als aggravierend angerechnet, als mildernd „die bisherige Unbescholtenheit" und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Er will mit dem Hinweis auf sein - im Urteil ohnedies berücksichtigtes - ungetrübtes Vorleben, die - nicht im mindesten aktengetreue - Verkehrung seiner Rolle in die eines nur in untergeordneter Weise Beteiligten, die - ebenso haltlose, ausdrücklich an § 9 StGB orientierte - Behauptung eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums und der Anführung seiner von ihm so gesehenen „Selbststellung" eine Herabsetzung der Strafen und die zumindest teilweise bedingte Nachsicht der nach dem StGB verhängten Strafe erreichen.Er will mit dem Hinweis auf sein - im Urteil ohnedies berücksichtigtes - ungetrübtes Vorleben, die - nicht im mindesten aktengetreue - Verkehrung seiner Rolle in die eines nur in untergeordneter Weise Beteiligten, die - ebenso haltlose, ausdrücklich an Paragraph 9, StGB orientierte - Behauptung eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums und der Anführung seiner von ihm so gesehenen „Selbststellung" eine Herabsetzung der Strafen und die zumindest teilweise bedingte Nachsicht der nach dem StGB verhängten Strafe erreichen.
Beim Angeklagten Robert W***** wurden die zweifache Qualifikation und der sehr hohe Schaden des Betruges als erschwerend gewertet, als mildernd jedoch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, „die bisherige Unbescholtenheit" und die untergeordnete Beteiligung. Er strebt mit Hinweisen auf seine - ohnedies bereits berücksichtigte - Tatbegehung unter Einwirkung insbesondere des Werner R***** sowie darauf, dass er auch im Hinblick auf familiäre Verpflichtungen froh war, Arbeit zu finden, weiters unter Geltendmachung einer - angesichts der beträchtlichen Komplexität des vorliegenden Straffalles nicht gegebenen - unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer sowie unter - an den ihn betreffenden Feststellungen unsubstanziiert vorbei gehender - Bestreitung des als erschwerend gewerteten sehr hohen Schadens eine außerordentliche Milderung der nach dem StGB verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 Abs 1 StGB - wobei hier von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe keine Rede sein kann - sowie - aus dem selben demnach unzutreffenden Vorbringen - eine Reduktion des nicht bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe an.Beim Angeklagten Robert W***** wurden die zweifache Qualifikation und der sehr hohe Schaden des Betruges als erschwerend gewertet, als mildernd jedoch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, „die bisherige Unbescholtenheit" und die untergeordnete Beteiligung. Er strebt mit Hinweisen auf seine - ohnedies bereits berücksichtigte - Tatbegehung unter Einwirkung insbesondere des Werner R***** sowie darauf, dass er auch im Hinblick auf familiäre Verpflichtungen froh war, Arbeit zu finden, weiters unter Geltendmachung einer - angesichts der beträchtlichen Komplexität des vorliegenden Straffalles nicht gegebenen - unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer sowie unter - an den ihn betreffenden Feststellungen unsubstanziiert vorbei gehender - Bestreitung des als erschwerend gewerteten sehr hohen Schadens eine außerordentliche Milderung der nach dem StGB verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB - wobei hier von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe keine Rede sein kann - sowie - aus dem selben demnach unzutreffenden Vorbringen - eine Reduktion des nicht bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe an.
Die nach dem FinStrG verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe will der Angeklagte, indem er die dem Urteil zugrunde liegenden strafbestimmenden Wertbeträge als „unrichtig ermittelt" hinstellt, gleichfalls herabgesetzt haben.
Der Angeklagten Elfriede L***** wurde - obwohl sie ausschließlich wegen Finanzvergehen (nicht auch wegen anderer strafbarer Handlungen) schuldig erkannt wurde (Punkte XIV.A. und XIV.B. des Ersturteils), demnach zu Unrecht (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 711), was aber weder gerügt wurde noch, wie aus der folgenden Erörterung der Berufungen zu ersehen ist, einen gemäß § 290 Abs 1 erster Satz StPO zu behebenden Nachteil bedeutete - „der hohe Schaden" und „das Zusammentreffen mehrerer Delikte als erschwerend, hingegen „die bisherige Unbescholtenheit" und die untergeordnete Beteiligung als mildernd angerechnet.Der Angeklagten Elfriede L***** wurde - obwohl sie ausschließlich wegen Finanzvergehen (nicht auch wegen anderer strafbarer Handlungen) schuldig erkannt wurde (Punkte römisch vierzehn.A. und römisch vierzehn.B. des Ersturteils), demnach zu Unrecht (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 711), was aber weder gerügt wurde noch, wie aus der folgenden Erörterung der Berufungen zu ersehen ist, einen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO zu behebenden Nachteil bedeutete - „der hohe Schaden" und „das Zusammentreffen mehrerer Delikte als erschwerend, hingegen „die bisherige Unbescholtenheit" und die untergeordnete Beteiligung als mildernd angerechnet.
Die Angeklagte, die somit ausschließlich nach dem FinStrG zu einer Strafe verurteilt wurde (und daher von § 294 Abs 2 vierter Satz StPO im Unterschied zu Gerhard L***** und Erich M***** nicht betroffen ist), erstattete kein schriftliches Berufungsvorbringen. Ihrerseits wurde im Gerichtstag vorgebracht, dass das Maß der Schuld dem Bereich der bewussten Fahrlässigkeit nahe komme, das Ausmaß der tatsächlichen Verkürzung nicht entsprechend berücksichtigt worden und daher die Geldstrafe, insbesondere aber die Ersatzfreiheitsstrafe überhöht sei. Den Angeklagten Gerhard L***** und Erich M*****, deren nicht schriftlich ausgeführte Berufungen auf Grund der Bestimmung des § 294 Abs 2 vierter Satz StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen wurden (15 Os 31/04-19), fielen der hohe Schaden, die zweifache Qualifikation des Betruges und das Zusammentreffen mehrerer Delikte, Erich M***** auch die führende Beteiligung als erschwerend zur Last, während der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und „die bisherige Unbescholtenheit" mildernd wirkten. Bei Sabine A***** wurden der hohe Schaden als erschwerend, jedoch „die bisherige Unbescholtenheit" und die untergeordnete Beteiligung als mildernd herangezogen.Die Angeklagte, die somit ausschließlich nach dem FinStrG zu einer Strafe verurteilt wurde (und daher von Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO im Unterschied zu Gerhard L***** und Erich M***** nicht betroffen ist), erstattete kein schriftliches Berufungsvorbringen. Ihrerseits wurde im Gerichtstag vorgebracht, dass das Maß der Schuld dem Bereich der bewussten Fahrlässigkeit nahe komme, das Ausmaß der tatsächlichen Verkürzung nicht entsprechend berücksichtigt worden und daher die Geldstrafe, insbesondere aber die Ersatzfreiheitsstrafe überhöht sei. Den Angeklagten Gerhard L***** und Erich M*****, deren nicht schriftlich ausgeführte Berufungen auf Grund der Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen wurden (15 Os 31/04-19), fielen der hohe Schaden, die zweifache Qualifikation des Betruges und das Zusammentreffen mehrerer Delikte, Erich M***** auch die führende Beteiligung als erschwerend zur Last, während der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und „die bisherige Unbescholtenheit" mildernd wirkten. Bei Sabine A***** wurden der hohe Schaden als erschwerend, jedoch „die bisherige Unbescholtenheit" und die untergeordnete Beteiligung als mildernd herangezogen.
Sie strebt mit dem Hinweis auf ihr - im Urteil ohnedies berücksichtigtes - ungetrübtes Vorleben, der - wie von Rainer R***** explizit an § 9 StGB ausgerichteten, jedoch haltlosen - Behauptung eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums sowie der Anführung der von ihr so betrachteten „Selbststellung" und einer - ganz missverstandenen (vgl Leukauf/Steininger, Komm³ § 34 Rz 13) - „Unbesonnenheit" eine Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe an.Sie strebt mit dem Hinweis auf ihr - im Urteil ohnedies berücksichtigtes - ungetrübtes Vorleben, der - wie von Rainer R***** explizit an Paragraph 9, StGB ausgerichteten, jedoch haltlosen - Behauptung eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums sowie der Anführung der von ihr so betrachteten „Selbststellung" und einer - ganz missverstandenen vergleiche Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 34, Rz 13) - „Unbesonnenheit" eine Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe an.
Beim Angeklagten Helmut Ma***** wurden - soweit es um den Strafausspruch nach dem FinStrG geht (jener nach dem StGB wurde mit der bereits genannten Entscheidung 15 Os 31/04-19 unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufgehoben) - die führende Beteiligung als aggravierend, jedoch „die bisherige Unbescholtenheit" und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd veranschlagt.
Er verlangt ausgehend von seiner - aus dem Blickwinkel der gesetzlichen Strafzumessungskriterien nicht nachvollziehbaren - Ansicht, es müsse sich „in gewisser Weise bei der Strafbemessung niederschlagen", dass „eine Vielzahl von Tätern für den Erfolg einzustehen hat", eine Herabsetzung der Strafe.
Bei Karl St***** wurde der hohe Schaden beim Betrug und das Zusammentreffen mehrerer Delikte als erschwerend, hingegen „die bisherige Unbescholtenheit" und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet.
Er bezeichnet in der Berufung undifferenziert „die verhängte Strafe" als „unangemessen hoch" und strebt demnach ersichtlich eine Herabsetzung sowie ausdrücklich die bedingte Nachsicht „sowohl hinsichtlich der Freiheits- als auch hinsichtlich der Geldstrafe" an, wobei er auf das - ohnedies berücksichtigte - längere Zurückliegen der Taten verweist.
Bei Rudolf B***** fielen der hohe Schaden beim Betrug und das Zusammentreffen mehrerer Delikte als erschwerend, jedoch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und die untergeordnete Beteiligung als mildernd ins Gewicht.
Sein Berufungsvorbringen entspricht inhaltlich jenem des Angeklagten Robert W*****.
Walter Me***** wurden das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die führende Beteiligung und die zweifache Qualifikation des Betruges als erschwerend angelastet, während „die bisherige Unbescholtenheit" und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, mildernd wirkten. Auch er verkennt - wie die Angeklagte Sabine A***** - mit der Bezugnahme auf § 34 Abs 1 Z 7 StGB, dass nach dieser Bestimmung ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist, eine augenblickliche Eingebung, den mildernden Aspekt darstellt (Leukauf/Steininger, Komm³ § 34 Rz 13), von dem bei der hier gezielt angelegten organisierten Kriminalität keine Rede sein kann.Walter Me***** wurden das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die führende Beteiligung und die zweifache Qualifikation des Betruges als erschwerend angelastet, während „die bisherige Unbescholtenheit" und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, mildernd wirkten. Auch er verkennt - wie die Angeklagte Sabine A***** - mit der Bezugnahme auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, dass nach dieser Bestimmung ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist, eine augenblickliche Eingebung, den mildernden Aspekt darstellt (Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 34, Rz 13), von dem bei der hier gezielt angelegten organisierten Kriminalität keine Rede sein kann.
Indem der Angeklagte Walter Me***** weiters die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen - nämlich des gewerbsmäßigen schweren Betruges und der kriminellen Organisation - sowie der zweifachen Qualifikation des Betruges als Verstoß gegen das (in § 32 Abs 2 StGB verankerte) Doppelverwertungsverbot kritisiert, geht er an der Konzeption des in § 28 Abs 1 StGB normierten Absorptionsprinzips, wonach bei echter Konkurrenz nur eine, nämlich die strengste Strafdrohung zählt, völlig vorbei. Die Konsequenz dieser Anordnung des § 28 Abs 1 StGB ist jene des - in der Berufung außer Acht gelassenen - § 33 Z 1 StGB, aus dem sich die hier demnach zu Unrecht beanstandete aggravierende Bedeutung echter Konkurrenz ergibt. Auf der vorgebrachten - gesetzesfremden - Basis strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß und eine bedingte Strafnachsicht an.Indem der Angeklagte Walter Me***** weiters die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen - nämlich des gewerbsmäßigen schweren Betruges und der kriminellen Organisation - sowie der zweifachen Qualifikation des Betruges als Verstoß gegen das (in Paragraph 32, Absatz 2, StGB verankerte) Doppelverwertungsverbot kritisiert, geht er an der Konzeption des in Paragraph 28, Absatz eins, StGB normierten Absorptionsprinzips, wonach bei echter Konkurrenz nur eine, nämlich die strengste Strafdrohung zählt, völlig vorbei. Die Konsequenz dieser Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB ist jene des - in der Berufung außer Acht gelassenen - Paragraph 33, Ziffer eins, StGB, aus dem sich die hier demnach zu Unrecht beanstandete aggravierende Bedeutung echter Konkurrenz ergibt. Auf der vorgebrachten - gesetzesfremden - Basis strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß und eine bedingte Strafnachsicht an.
Bei Christian Br***** wurden gleichfalls das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die zweifache Qualifikation des Betruges als erschwerend gewertet, dagegen „die bisherige Unbescholtenheit" sowie die untergeordnete Beteiligung als mildernd.
Er führt in Ansehung der nach dem FinStrG - bei einem ihn betreffenden strafbestimmenden Wertbetrag von 579.072,98 Euro - verhängten Strafe eine Ratenvereinbarung an, die auch pünktlich eingehalten werde, und will mit diesem Vorbringen „eine deutlich mildere Strafe" erreichen.
Dazu wurde vom Verteidiger im Gerichtstag vorgebracht, dass „sämtlicher Schaden bereits gutgemacht" worden sei. Der Privatbeteiligtenvertreter teilte (unbestritten) mit, dass beim Angeklagten Br***** vom strafbestimmenden Wertbetrag ein Teil von 199.676 Euro wegen Uneinbringlichkeit gelöscht und der Rest gutgemacht wurde.
Bei Alfred Z***** wurden die zweifache Qualifikation des Betruges, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die führende Beteiligung als erschwerend, jedoch „die bisherige Unbescholtenheit" und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd herangezogen. Auch er bestreitet die aggravierende Bedeutung echter Konkurrenz im Rahmen der ihm zur Last fallenden Verbrechen. Mit diesem rechtsirrigen Vorbringen ist er auf das zur Berufung des Angeklagten Walter Me***** bereits Ausgeführte zu verweisen. Weiters bezieht sich Alfred Z***** auf sein - vom Erstgericht ohnedies als mildernd berücksichtigtes - ungetrübtes Vorleben. Die ihm angelastete führende Beteiligung trachtet er mit dem bloßen Hinweis auf den im Vergleich zu den anderen Angeklagten geringsten strafbestimmenden Wertbetrag - von immerhin 448.774,51 Euro - in Abrede zu stellen. Die Angeklagten beziehen sich bei Bekämpfung der Strafaussprüche nach dem FinStrG überdies zum Teil auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Gegen die Strafaussprüche nach dem StGB wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer hinsichtlich sämtlicher Angeklagter angemeldeten Berufung.
Diese war, soweit sie die ausschließlich wegen Finanzvergehen schuldig gesprochene Angeklagte Elfriede L***** betrifft, auf Grund mangelnder Ausrichtung an § 294 Abs 2 vierter Satz StPO zurückzuweisen.Diese war, soweit sie die ausschließlich wegen Finanzvergehen schuldig gesprochene Angeklagte Elfriede L***** betrifft, auf Grund mangelnder Ausrichtung an Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe der wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafen (ON 891). Dazu wird vorgebracht, das Erstgericht habe die besondere Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung, die durch ein kaufmännisch geplantes Vorgehen geprägt sei, die besondere Schwierigkeit der Tataufdeckung und die erheblichen kriminellen Gewinne sowie die Tatsache, dass die Angeklagten, insbesondere auch Rudolf B***** und Walter Me*****, „bis zuletzt kräftig zulangten, viel zu wenig berücksichtigt". Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit Blick auf die Straffrage in Fällen wie dem vorliegenden betont hat, weisen derartige Konstellationen von Wirtschaftskriminalität mit entsprechend kapitaler Schadensdimension, Rafinesse der Tatplanung und beträchtlicher Konsequenz bei der Umsetzung des deliktischen Konzeptes samt kalkulierter Minimierung der jeweiligen Abwehrmöglichkeiten eine Reihe von Kriterien auf, die nach dem Gesetz (§ 32 StGB, vgl auch § 23 FinStrG) die für die Strafbemessung primär bestimmende Täterschuld entscheidend aggravieren (12 Os 50, 51/95). Bei den Delikten nach dem StGB wurde dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft zuwider vom Erstgericht dem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten durchaus angemessen Rechnung getragen. Dabei fand die beträchtlich verschiedene Intensität der Involvierung der einzelnen Angeklagten in das von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene, gezielt zu krimineller Geldbeschaffung in sehr gravierendem Ausmaß aufgebaute System, aber auch bei allen Angeklagten - strafmildernd - das längere Zurückliegen ihres Verhaltens gebührende Berücksichtigung.Die Staatsanwaltschaft bekämpft die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe der wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafen (ON 891). Dazu wird vorgebracht, das Erstgericht habe die besondere Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung, die durch ein kaufmännisch geplantes Vorgehen geprägt sei, die besondere Schwierigkeit der Tataufdeckung und die erheblichen kriminellen Gewinne sowie die Tatsache, dass die Angeklagten, insbesondere auch Rudolf B***** und Walter Me*****, „bis zuletzt kräftig zulangten, viel zu wenig berücksichtigt". Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit Blick auf die Straffrage in Fällen wie dem vorliegenden betont hat, weisen derartige Konstellationen von Wirtschaftskriminalität mit entsprechend kapitaler Schadensdimension, Rafinesse der Tatplanung und beträchtlicher Konsequenz bei der Umsetzung des deliktischen Konzeptes samt kalkulierter Minimierung der jeweiligen Abwehrmöglichkeiten eine Reihe von Kriterien auf, die nach dem Gesetz (Paragraph 32, StGB, vergleiche auch Paragraph 23, FinStrG) die für die Strafbemessung primär bestimmende Täterschuld entscheidend aggravieren (12 Os 50, 51/95). Bei den Delikten nach dem StGB wurde dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft zuwider vom Erstgericht dem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten durchaus angemessen Rechnung getragen. Dabei fand die beträchtlich verschiedene Intensität der Involvierung der einzelnen Angeklagten in das von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene, gezielt zu krimineller Geldbeschaffung in sehr gravierendem Ausmaß aufgebaute System, aber auch bei allen Angeklagten - strafmildernd - das längere Zurückliegen ihres Verhaltens gebührende Berücksichtigung.
Demnach bestand weder Grund für eine Erhöhung noch im Hinblick auf die Berufungen der Angeklagten, deren Vorbringen auch aus den jeweils bereits angeführten Erwägungen nicht zielführend ist, für eine - wie erwähnt mit Blick auf Herabsetzung und bedingte Nachsicht angestrebte - Milderung der nach dem StGB verhängten Strafen.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz wendet sich mit ihrer Berufung, die sämtliche nach dem FinStrG schuldig erkannten Angeklagten betrifft, gegen die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe der nach dem FinStrG verhängten Strafen und das Unterbleiben des Ausspruchs von Freiheitsstrafen nach § 15 Abs 2 FinStrG.Die Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz wendet sich mit ihrer Berufung, die sämtliche nach dem FinStrG schuldig erkannten Angeklagten betrifft, gegen die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe der nach dem FinStrG verhängten Strafen und das Unterbleiben des Ausspruchs von Freiheitsstrafen nach Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG.
Dazu wird - vor differenzierender Darlegung der Gewichtung des Tatverhaltens der einzelnen Angeklagten - vorgebracht, dass als einzig vergleichbarer Fall, was Ausmaß und Auswirkungen betrifft, der sogenannte „Golddukatenfall" heranzuziehen sei, welcher der bereits zitierten Entscheidung 12 Os 50, 51/95 zugrunde lag. In jenem Fall habe für das Schöffengericht kein Zweifel daran bestanden, dass dem Unrechtsgehalt der von den Haupttätern zu verantwortenden Taten die gesetzlich mögliche Höchststrafe angemessen sei. Diese Entscheidung sei vom Obersten Gerichtshof (mit dem bereits zitierten Urteil) bestätigt worden.
Im vorliegenden Fall hätten sich die Angeklagten zu einer kriminellen Organisation zusammengeschlossen, um planmäßig den Staat sowie zahlreiche schuldlose Exporteure zu schädigen. Die österreichische Rechtsordnung kenne zwar den Begriff des Steuerbetruges nicht. Bei der Strafbemessung sei jedoch, führt die Finanzstrafbehörde I. Instanz in ihrer Berufung aus, unzweifelhaft eine völlig andere Wertung vorzunehmen, wenn sich (einerseits) ein Abgabepflichtiger der drückenden Steuerlast partiell zu entziehen versuche und Teile ordnungsgemäß erzielter Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuere oder (andererseits wie hier) eine durchorganisierte Personengruppe unter Einsatz höchster krimineller Energie durch Vortäuschung weltweiter Handelsbeziehungen mittels Exports von Scheinprodukten zu Unrecht Vorsteuern in einer volkswirtschaftliche schädigenden Größenordnung lukriere.Im vorliegenden Fall hätten sich die Angeklagten zu einer kriminellen Organisation zusammengeschlossen, um planmäßig den Staat sowie zahlreiche schuldlose Exporteure zu schädigen. Die österreichische Rechtsordnung kenne zwar den Begriff des Steuerbetruges nicht. Bei der Strafbemessung sei jedoch, führt die Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz in ihrer Berufung aus, unzweifelhaft eine völlig andere Wertung vorzunehmen, wenn sich (einerseits) ein Abgabepflichtiger der drückenden Steuerlast partiell zu entziehen versuche und Teile ordnungsgemäß erzielter Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuere oder (andererseits wie hier) eine durchorganisierte Personengruppe unter Einsatz höchster krimineller Energie durch Vortäuschung weltweiter Handelsbeziehungen mittels Exports von Scheinprodukten zu Unrecht Vorsteuern in einer volkswirtschaftliche schädigenden Größenordnung lukriere.
Mit ihrer Berufung zeigt die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht eine in auffallendem Unterschied zur ausgewogenen Strafbemessung nach dem StGB unangebrachte Milde des Erstgerichtes bei Bemessung der Strafen nach dem FinStrG auf.Mit ihrer Berufung zeigt die Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz zu Recht eine in auffallendem Unterschied zur ausgewogenen Strafbemessung nach dem StGB unangebrachte Milde des Erstgerichtes bei Bemessung der Strafen nach dem FinStrG auf.
Ausgehend von den bereits zur Straffrage nach dem StGB dargelegten Erwägungen und dem in der Berufung der Finanzstrafbehörde I. Instanz zutreffend hervorgehobenen Aspekt, dass die im Rahmen eines groß angelegten Systems unternommene gezielte Beschaffung von Geldern durch eine organisierte Tätergruppe im Weg unrechtmäßiger Erlangung von „Vorsteuern" auf der Basis vielfältiger Täuschungen über den jeweiligen Exportgegenstand ganz besonderes Gewicht bei der Strafbemessung hat, waren die nach dem FinStrG zu bemessenden Geldstrafen und großteils auch die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung der verschieden intensiven Involvierung der einzelnen Angeklagten und des unterschiedlichen Schuld- und Unrechtsgehalts auf das adäquate Maß zu erhöhen. Dabei wirkte sich die teilweise Schadensgutmachung durch Christian Br***** bei diesem Angeklagten mäßigend aus.Ausgehend von den bereits zur Straffrage nach dem StGB dargelegten Erwägungen und dem in der Berufung der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz zutreffend hervorgehobenen Aspekt, dass die im Rahmen eines groß angelegten Systems unternommene gezielte Beschaffung von Geldern durch eine organisierte Tätergruppe im Weg unrechtmäßiger Erlangung von „Vorsteuern" auf der Basis vielfältiger Täuschungen über den jeweiligen Exportgegenstand ganz besonderes Gewicht bei der Strafbemessung hat, waren die nach dem FinStrG zu bemessenden Geldstrafen und großteils auch die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung der verschieden intensiven Involvierung der einzelnen Angeklagten und des unterschiedlichen Schuld- und Unrechtsgehalts auf das adäquate Maß zu erhöhen. Dabei wirkte sich die teilweise Schadensgutmachung durch Christian Br***** bei diesem Angeklagten mäßigend aus.
Die Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt nach dem hier anzuwendenden Recht ein Jahr.
Angesichts dessen, dass nach dem FinStrG das Höchstmaß von Geldstrafen vom strafbestimmenden Wertbetrag abhängt und sonst nicht begrenzt ist, während das Höchstmaß von Ersatzfreiheitsstrafen unabhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag limitiert ist, ergibt sich im Bereich des FinStrG kein zahlenmäßig festzulegendes Verhältnis von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen (vgl 9 Os 157/78). Bei der so gebotenen Korrektur der Sanktionen hatten hinsichtlich der Angeklagten Elfriede L***** die wie erwähnt vom Erstgericht zu Unrecht als erschwerend herangezogenen Umstände außer Betracht zu bleiben. Bei ihr führte die Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch den Obersten Gerichtshof zu einer Erhöhung der Geldstrafe, aber zu einer Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe.Angesichts dessen, dass nach dem FinStrG das Höchstmaß von Geldstrafen vom strafbestimmenden Wertbetrag abhängt und sonst nicht begrenzt ist, während das Höchstmaß von Ersatzfreiheitsstrafen unabhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag limitiert ist, ergibt sich im Bereich des FinStrG kein zahlenmäßig festzulegendes Verhältnis von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen vergleiche 9 Os 157/78). Bei der so gebotenen Korrektur der Sanktionen hatten hinsichtlich der Angeklagten Elfriede L***** die wie erwähnt vom Erstgericht zu Unrecht als erschwerend herangezogenen Umstände außer Betracht zu bleiben. Bei ihr führte die Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch den Obersten Gerichtshof zu einer Erhöhung der Geldstrafe, aber zu einer Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe. In Anwendung der §§ 33 Abs 5 und 15 Abs 2 FinStrG waren bei der gegebenen Konstellation außer den Geldstrafen und den Ersatzfreiheitsstrafen auch die im Spruch genannten Freiheitsstrafen zu verhängen, weil es ihrer bei der angeführten besonderen Lage des Falles bedarf, um die Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten und der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Dabei war über die Angeklagten Ing. Karl P*****, Rainer R*****, Gerhard L*****, Helmut Ma***** und Walter Me***** entsprechend dem sehr gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalt ihrer Taten die höchstmögliche Freiheitsstrafe zu verhängen, während bei den Angeklagten Robert W*****, Erich M*****, Rudolf B***** und Alfred Z***** ein Zurückbleiben des - immer noch eklatanten - Schuld- und Unrechtsgehaltes im Vergleich mit der vorgenannten Tätergruppe zu berücksichtigen war.In Anwendung der Paragraphen 33, Absatz 5 und 15 Absatz 2, FinStrG waren bei der gegebenen Konstellation außer den Geldstrafen und den Ersatzfreiheitsstrafen auch die im Spruch genannten Freiheitsstrafen zu verhängen, weil es ihrer bei der angeführten besonderen Lage des Falles bedarf, um die Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten und der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Dabei war über die Angeklagten Ing. Karl P*****, Rainer R*****, Gerhard L*****, Helmut Ma***** und Walter Me***** entsprechend dem sehr gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalt ihrer Taten die höchstmögliche Freiheitsstrafe zu verhängen, während bei den Angeklagten Robert W*****, Erich M*****, Rudolf B***** und Alfred Z***** ein Zurückbleiben des - immer noch eklatanten - Schuld- und Unrechtsgehaltes im Vergleich mit der vorgenannten Tätergruppe zu berücksichtigen war.
Einer bedingten Nachsicht von nach dem FinStrG verhängten Strafen standen general- und spezialpräventive Erfordernisse entgegen (§ 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 StGB).Einer bedingten Nachsicht von nach dem FinStrG verhängten Strafen standen general- und spezialpräventive Erfordernisse entgegen (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.