Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119855×

Rechtssatz RS0119855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119855

Geschäftszahl

10Ob26/05d

Entscheidungsdatum

12.04.2005

Rechtssatz

Für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern sind die Mittel der Exekutionsordnung nicht geeignet und es besteht daher im Hinblick auf die auch bei der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach §19 Absatz eins, AußStrG alt zu wahrenden Interessen des Kindes ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 26/05d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 10 Ob 26/05d
    Beisatz: Diese Erwägungen haben auch für die Frage der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen gemäß §19 Abs 1 AußStrG alt nach Erlassung eines Zahlungsauftrags durch den Kostenbeamten (§1 Z2 GEG) zu gelten, da in diesem Fall durch die Schaffung eines Titels für die exekutive Durchsetzung der Strafe keine Änderung der zu berücksichtigenden Sach-und Interessenlage eintritt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119855

Dokumentnummer

JJR_20050412_OGH0002_0100OB00026_05D0000_001