Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG alt, RGBl 1854/208, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (§ 203 Abs 7 AußStrG neu, BGBl I 2003/111). Da § 14 Abs 1 AußStrG alt keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs auch gegen eine bloß formelle Entscheidung des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG alt (vgl RIS-Justiz RS0008617 [insbesondere T 7]) - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG alt abhängt (RIS-Justiz RS0007169 ua). Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG alt, RGBl 1854/208, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu, BGBl römisch eins 2003/111). Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs auch gegen eine bloß formelle Entscheidung des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG alt vergleiche RIS-Justiz RS0008617 [insbesondere T 7]) - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt abhängt (RIS-Justiz RS0007169 ua). Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Der Rekurswerber macht geltend, über seinen Antrag auf Aufhebung der Beugestrafen sei wegen der grundsätzlichen Frage, ob solche Beugestrafen im Hinblick auf die künftige Befolgung von gerichtlichen Entscheidungen aufrecht zu erhalten seien oder nicht, im Außerstreitverfahren und keinesfalls vom Kostenbeamten zu entscheiden. Der Rekurswerber habe auch (noch) nicht beantragt, wegen Härte oder Unbilligkeit einen Nachlass zu gewähren (§ 9 GEG), sondern die Entscheidungen grundsätzlich aufzuheben, weil eine Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung nicht gegeben erscheine. Die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes für die Beurteilung eines solchen Antrages habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 503/93 nicht in Frage gestellt.Der Rekurswerber macht geltend, über seinen Antrag auf Aufhebung der Beugestrafen sei wegen der grundsätzlichen Frage, ob solche Beugestrafen im Hinblick auf die künftige Befolgung von gerichtlichen Entscheidungen aufrecht zu erhalten seien oder nicht, im Außerstreitverfahren und keinesfalls vom Kostenbeamten zu entscheiden. Der Rekurswerber habe auch (noch) nicht beantragt, wegen Härte oder Unbilligkeit einen Nachlass zu gewähren (Paragraph 9, GEG), sondern die Entscheidungen grundsätzlich aufzuheben, weil eine Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung nicht gegeben erscheine. Die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes für die Beurteilung eines solchen Antrages habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 503/93 nicht in Frage gestellt.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Auszugehen ist davon, dass nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung das Exekutionsverfahren nach den Vorschriften der EO zur Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern (zB für eine Kindesabnahme oder die Durchsetzung einer Besuchsregelung) ungeeignet ist und dafür ausschließlich die Vollstreckung nach § 19 Abs 1 AußStrG alt dient. Nur so ist auch die Gewähr gegeben, dass das Wohl des Kindes, das Rechtssubjekt als Verfahrenspartei und nicht Verfahrensobjekt ist, auch bei Anordnung von Zwangsmaßnahmen Beachtung findet, was nämlich bei Anwendung der Vorschriften der EO nicht immer in dem Maße möglich wäre, wie in dem vom Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG alt) beherrschten Außerstreitverfahren. Gerade die bei jeder Maßnahme gebotene Beurteilung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch bei der Anwendung von Zwangsmitteln die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Diese gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll (§ 354 EO), sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung im Zusammenhang mit einer Kindesabnahme oder der Durchsetzung einer Besuchsregelung verpflichtet ist (§ 355 EO). Die Mittel der Exekutionsordnung versagen hier, weil sie der besonderen Art des Anspruches nicht gerecht werden können (SZ 55/141; ÖA 1997, 171 ua). Auch nach dem Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes (BGBl I 2003/111) ist nach § 110 Abs 1 dieses Gesetzes im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG neu anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen (§ 110 Abs 2 AußStrG neu). Das Gericht kann nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. Nach § 79 Abs 2 AußStrG neu kommen als Zwangsmittel insbesondere Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen, in Betracht, wobei für deren Ausmaß und Rückzahlung § 359 EO sinngemäß gilt.Auszugehen ist davon, dass nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung das Exekutionsverfahren nach den Vorschriften der EO zur Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern (zB für eine Kindesabnahme oder die Durchsetzung einer Besuchsregelung) ungeeignet ist und dafür ausschließlich die Vollstreckung nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG alt dient. Nur so ist auch die Gewähr gegeben, dass das Wohl des Kindes, das Rechtssubjekt als Verfahrenspartei und nicht Verfahrensobjekt ist, auch bei Anordnung von Zwangsmaßnahmen Beachtung findet, was nämlich bei Anwendung der Vorschriften der EO nicht immer in dem Maße möglich wäre, wie in dem vom Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG alt) beherrschten Außerstreitverfahren. Gerade die bei jeder Maßnahme gebotene Beurteilung des Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB) erfordert auch bei der Anwendung von Zwangsmitteln die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Diese gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll (Paragraph 354, EO), sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung im Zusammenhang mit einer Kindesabnahme oder der Durchsetzung einer Besuchsregelung verpflichtet ist (Paragraph 355, EO). Die Mittel der Exekutionsordnung versagen hier, weil sie der besonderen Art des Anspruches nicht gerecht werden können (SZ 55/141; ÖA 1997, 171 ua). Auch nach dem Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes (BGBl römisch eins 2003/111) ist nach Paragraph 110, Absatz eins, dieses Gesetzes im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG neu anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen (Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG neu). Das Gericht kann nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. Nach Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG neu kommen als Zwangsmittel insbesondere Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen, in Betracht, wobei für deren Ausmaß und Rückzahlung Paragraph 359, EO sinngemäß gilt.
Nach der Rechtsprechung sind Zwangsmaßnahmen nach § 19 AußStrG alt, die den Zweck haben, ein aufgetragenes Verhalten zu erreichen, dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird und auch in Zukunft anzunehmen ist, dass der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird, oder wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich oder unverhältnismäßig erscheinen. Außerdem dürfen sie das Kindeswohl nicht gefährden (ÖA 1997, 171; 7 Ob 503/93 = EvBl 1993/104 = RZ 1994/48). In der soeben zitierten Entscheidung 7 Ob 503/93, der ebenfalls ein Antrag einer Mutter auf Erlassung bereits rechtskräftig verhängter Beugestrafen zugrunde lag, hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass den Normen des AußStrG alt keine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach eine bereits rechtskräftig verhängte Beugestrafe aus irgend einem Grund erlassen werden kann. Es wurde aber bereits damals die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung des § 359 Abs 2 EO auf Beugestrafen nach § 19 AußStrG alt analog anzuwenden ist. Im konkreten Fall gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die von der Mutter geltend gemachten Umstände keineswegs die Erlassung der über sie verhängten Beugestrafen rechtfertigten, die Beugestrafen vielmehr nach wie vor die einzige erfolgversprechende Möglichkeit seien, den bewussten Ungehorsam der Mutter gegenüber den gerichtlichen Anordnungen zu brechen und eine auf das Kind rückwirkende Verschärfung der zwischen den Eltern fortbestehenden Gegensätzlichkeiten zu vermeiden. Der Oberste Gerichtshof hat somit in der Entscheidung 7 Ob 503/93 ganz offensichtlich im Sinne der oben dargestellten Erwägungen über die zwangsweise Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsregelungen ausschließlich nach den Bestimmungen des § 19 AußStrG alt auch die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zur Aufhebung solcher Zwangsmaßnahmen bejaht. An dieser Auffassung ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch unter Berücksichtigung der erst jüngst ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 5/04p vom 28. 1. 2004 (= EvBl 2004/139) sowie 6 Ob 208/03m und 6 Ob 209/03h vom 29. 4. 2004 (teilweise veröffentlicht in RdW 2004/544) weiter festzuhalten.Nach der Rechtsprechung sind Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG alt, die den Zweck haben, ein aufgetragenes Verhalten zu erreichen, dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird und auch in Zukunft anzunehmen ist, dass der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird, oder wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich oder unverhältnismäßig erscheinen. Außerdem dürfen sie das Kindeswohl nicht gefährden (ÖA 1997, 171; 7 Ob 503/93 = EvBl 1993/104 = RZ 1994/48). In der soeben zitierten Entscheidung 7 Ob 503/93, der ebenfalls ein Antrag einer Mutter auf Erlassung bereits rechtskräftig verhängter Beugestrafen zugrunde lag, hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass den Normen des AußStrG alt keine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach eine bereits rechtskräftig verhängte Beugestrafe aus irgend einem Grund erlassen werden kann. Es wurde aber bereits damals die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung des Paragraph 359, Absatz 2, EO auf Beugestrafen nach Paragraph 19, AußStrG alt analog anzuwenden ist. Im konkreten Fall gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die von der Mutter geltend gemachten Umstände keineswegs die Erlassung der über sie verhängten Beugestrafen rechtfertigten, die Beugestrafen vielmehr nach wie vor die einzige erfolgversprechende Möglichkeit seien, den bewussten Ungehorsam der Mutter gegenüber den gerichtlichen Anordnungen zu brechen und eine auf das Kind rückwirkende Verschärfung der zwischen den Eltern fortbestehenden Gegensätzlichkeiten zu vermeiden. Der Oberste Gerichtshof hat somit in der Entscheidung 7 Ob 503/93 ganz offensichtlich im Sinne der oben dargestellten Erwägungen über die zwangsweise Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsregelungen ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 19, AußStrG alt auch die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zur Aufhebung solcher Zwangsmaßnahmen bejaht. An dieser Auffassung ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch unter Berücksichtigung der erst jüngst ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 5/04p vom 28. 1. 2004 (= EvBl 2004/139) sowie 6 Ob 208/03m und 6 Ob 209/03h vom 29. 4. 2004 (teilweise veröffentlicht in RdW 2004/544) weiter festzuhalten.
Die Ausführungen in der Entscheidung 3 Ob 5/04p betreffen Stundungsanträge der verpflichteten Parteien „aus wirtschaftlichen Gründen" in einem Exekutionsverfahren gemäß § 355 Abs 1 EO und können daher schon aus den bereits erwähnten Gründen nicht unmittelbar auf das hier vorliegende Pflegschaftsverfahren übertragen werden. Im Übrigen verweist der Rekurswerber zutreffend darauf, dass er keine Stundung oder keinen Nachlass der durch Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Beträge im Sinn des § 9 GEG beantragt hat, weil die Einbringung für ihn mit besonderer (finanzieller) Härte verbunden wäre, sodass eine Behandlung des Antrages des Rekurswerbers im Justizverwaltungsverfahren - wie bei dem der Entscheidung 3 Ob 5/04p zugrunde liegenden Antrag - nicht in Betracht kommt. Die Entscheidungen 6 Ob 208/03m und 6 Ob 209/03h betreffen hingegen an das Firmenbuch gerichtete Anträge auf Einstellung eines Zwangsstrafenverfahrens zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften gemäß § 283 HGB. In diesen beiden Entscheidungen wird bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das amtswegige Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften mit den im Rechtsfürsorgeverfahren (Pflegschaftsverfahren) - etwa zur Durchsetzung eines gerichtlichen Besuchsrechtes - ergangenen Entscheidungen nicht (völlig) vergleichbar sei, da es dabei nicht um der clausula rebus sic stantibus unterliegende Dauerverhältnisse von Personen, die unter dem besonderen Fürsorgeschutz stehen, sondern um die Durchführung einer im öffentlichen Interesse verhängten Zwangsstrafe außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens gehe. Das Gesetz stelle dem Verpflichteten in den §§ 35 und 40 EO ausdrücklich Rechtsbehelfe zur Verfügung, wenn der betriebene Anspruch infolge eines nachträglich aufgetretenen Umstands nicht mehr bestehe. Da der Aufhebungsgrund - das Erlöschen des Strafverfolgungsanspruches - seine Grundlage durchaus auch in streitigen Tatumständen haben könne (etwa weil die Frage der konstitutiv wirkenden Abberufung des Vorstands oder des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft strittig sei), sei es folgerichtig, darüber im streitigen Oppositionsverfahren zu entscheiden und nicht in einem außerstreitigen Firmenbuchverfahren. Die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs liege damit in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsrichters.Die Ausführungen in der Entscheidung 3 Ob 5/04p betreffen Stundungsanträge der verpflichteten Parteien „aus wirtschaftlichen Gründen" in einem Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO und können daher schon aus den bereits erwähnten Gründen nicht unmittelbar auf das hier vorliegende Pflegschaftsverfahren übertragen werden. Im Übrigen verweist der Rekurswerber zutreffend darauf, dass er keine Stundung oder keinen Nachlass der durch Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Beträge im Sinn des Paragraph 9, GEG beantragt hat, weil die Einbringung für ihn mit besonderer (finanzieller) Härte verbunden wäre, sodass eine Behandlung des Antrages des Rekurswerbers im Justizverwaltungsverfahren - wie bei dem der Entscheidung 3 Ob 5/04p zugrunde liegenden Antrag - nicht in Betracht kommt. Die Entscheidungen 6 Ob 208/03m und 6 Ob 209/03h betreffen hingegen an das Firmenbuch gerichtete Anträge auf Einstellung eines Zwangsstrafenverfahrens zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften gemäß Paragraph 283, HGB. In diesen beiden Entscheidungen wird bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das amtswegige Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften mit den im Rechtsfürsorgeverfahren (Pflegschaftsverfahren) - etwa zur Durchsetzung eines gerichtlichen Besuchsrechtes - ergangenen Entscheidungen nicht (völlig) vergleichbar sei, da es dabei nicht um der clausula rebus sic stantibus unterliegende Dauerverhältnisse von Personen, die unter dem besonderen Fürsorgeschutz stehen, sondern um die Durchführung einer im öffentlichen Interesse verhängten Zwangsstrafe außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens gehe. Das Gesetz stelle dem Verpflichteten in den Paragraphen 35 und 40 EO ausdrücklich Rechtsbehelfe zur Verfügung, wenn der betriebene Anspruch infolge eines nachträglich aufgetretenen Umstands nicht mehr bestehe. Da der Aufhebungsgrund - das Erlöschen des Strafverfolgungsanspruches - seine Grundlage durchaus auch in streitigen Tatumständen haben könne (etwa weil die Frage der konstitutiv wirkenden Abberufung des Vorstands oder des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft strittig sei), sei es folgerichtig, darüber im streitigen Oppositionsverfahren zu entscheiden und nicht in einem außerstreitigen Firmenbuchverfahren. Die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs liege damit in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsrichters.
Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass das Verfahren über die Aufhebung von in einem Pflegschaftsverfahren - etwa zur Durchsetzung einer gerichtlichen Obsorgeregelung - angeordneten Beugemitteln des § 19 AußStrG mit einem Verfahren über die Einstellung eines Zwangsstrafenverfahrens zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil, wie bereits mehrfach ausgeführt, die Mittel der Exekutionsordnung für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern nicht geeignet sind und daher im Hinblick auf die auch bei der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 Abs 1 AußStrG alt zu wahrenden Interessen des Kindes ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens besteht. Diese Erwägungen haben nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch für die Frage der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 19 Abs 1 AußStrG alt nach Erlassung eines Zahlungsauftrags durch den Kostenbeamten (§ 1 Z 2 GEG) zu gelten, da in diesem Fall durch die Schaffung eines Titels für die exekutive Durchsetzung der Strafe keine Änderung der zu berücksichtigenden Sach- und Interessenlage eintritt.Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass das Verfahren über die Aufhebung von in einem Pflegschaftsverfahren - etwa zur Durchsetzung einer gerichtlichen Obsorgeregelung - angeordneten Beugemitteln des Paragraph 19, AußStrG mit einem Verfahren über die Einstellung eines Zwangsstrafenverfahrens zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil, wie bereits mehrfach ausgeführt, die Mittel der Exekutionsordnung für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern nicht geeignet sind und daher im Hinblick auf die auch bei der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG alt zu wahrenden Interessen des Kindes ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens besteht. Diese Erwägungen haben nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch für die Frage der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG alt nach Erlassung eines Zahlungsauftrags durch den Kostenbeamten (Paragraph eins, Ziffer 2, GEG) zu gelten, da in diesem Fall durch die Schaffung eines Titels für die exekutive Durchsetzung der Strafe keine Änderung der zu berücksichtigenden Sach- und Interessenlage eintritt.
Das Rekursgericht, das eine Sachentscheidung wegen der Annahme der Unzulässigkeit des Rechtswegs abgelehnt hat, wird diese zu treffen und eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes vorzunehmen haben.