Rechtssatz RS0119856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119856
Entscheidungsdatum
12.04.2005
Rechtssatz
Zu normieren, dass der Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt wird, liegt im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Folgerichtig hat er auch normiert, wem der Anspruch zusteht, wenn das Kind gleichzeitig als Kind mehrerer Pensionsbezieher gilt. Es ist nicht unsachlich, dem Pensionisten, dem zu seiner Pension der Kindeszuschuss bereits gewährt wird, den Anspruch darauf zu belassen, solange dessen Voraussetzungen bestehen, und einem später hinzutretenden Pensionisten nicht zu gewähren, mag dieser mit dem Kind auch gemeinsam leben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119856
Dokumentnummer
JJR_20050412_OGH0002_010OBS00019_05Z0000_001