Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 13. 2. 1997 wurde Gabriele P***** die Obsorge für ihren ehelichen Sohn R***** entzogen und dem Vater Paul P***** übertragen. Bereits seit Weihnachten 1996 lebt der am 23. 6. 1987 geborene R***** im gemeinsamen Haushalt seines Vaters und seiner Stiefmutter, der Klägerin.
Gabriele P***** bezieht zu ihrer Berufsunfähigkeitspension den Kinderzuschuss für R***** und leistet für ihren Sohn keinen Unterhalt. Paul P***** bezieht daher für seinen Sohn Unterhaltsvorschuss von zuletzt 105 EUR monatlich, der exekutiv zumindest teilweise von Gabriele P***** eingetrieben wird. Die Klägerin erhält seit Jänner 1997 die Familienbeihilfe für ihren Stiefsohn.
Der Klägerin wurde ab 1. 6. 2002 eine (befristete) Berufsunfähigkeitspension zuerkannt, die bis 31. 8. 2005 weitergewährt wird. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses für R***** lehnte die beklagte Partei mit Bescheid vom 27. 1. 2004 ab.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen auf Zahlung des Kinderzuschusses für R***** zur Berufsunfähigkeitspension der Klägerin ab 1. 6. 2002 gerichteten Klagebegehren statt. § 262 Abs 1 zweiter Satz ASVG bestimme zwar ausdrücklich, dass für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss gebühre. Das Gesetz regle aber nicht die Anspruchskonkurrenz, wenn eine weitere Versicherte später ebenfalls die Voraussetzungen für diese Leistung erfülle. Der Kinderzuschuss stelle nach der Rechtsprechung einen der Familienbeihilfe gleichzustellenden Anspruch dar, der dem Versicherten nicht als frei verfügbares Einkommen überlassen werde, sondern wie die Familienbeihilfe die Pflege und Erziehung des Kindes erleichtern und mit dessen Betreuung verbundene Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen solle. Auch die Familienbeihilfe werde nur einmal gewährt, wobei § 2 Abs 2 FLAG den Anspruch jener Person einräume, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Gleichstellung von Kinderzuschuss und Familienbeihilfe sei § 262 Abs 1 zweiter Satz ASVG iSd § 2 Abs 2 FLAG zu interpretieren. Der Kinderzuschuss gebühre demnach bei mehreren Anspruchsberechtigten jenem Versicherten, zu dessen Haushalt das Kind gehöre. Ausschlaggebend sei also nicht die zeitliche Priorität der Antragstellung, sondern vielmehr die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Zum gleichen Ergebnis führten teleologische Überlegungen. § 262 ASVG diene (auch) der Erfüllung der Unterhaltspflicht. Der Kinderzuschuss sei demnach Bestandteil der für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung heranzuziehenden Bemessungsgrundlage, aus der sich nach der Prozentmethode der an das Kind tatsächlich zu leistende Unterhalt ergebe. Auf diese Weise würde nur ein geringer Teil des dem Pensionsempfänger ausbezahlten Kinderzuschusses auch an das Kind „durchfließen". Ein solches Ergebnis widerspreche dem Gesetzeszweck, der sich im Übrigen auch im § 106 Abs 2 ASVG widerspiegle. Nach dieser Bestimmung könne der Versicherungsträger nämlich mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen, sollten die Kinderzuschüsse nicht zu Gunsten des Kindes verwendet werden. Bei Anspruchskonkurrenz müsse daher die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ausschlaggebend sein, damit auf diese Weise der Kinderzuschuss tatsächlich dem Kind zugute komme.Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen auf Zahlung des Kinderzuschusses für R***** zur Berufsunfähigkeitspension der Klägerin ab 1. 6. 2002 gerichteten Klagebegehren statt. Paragraph 262, Absatz eins, zweiter Satz ASVG bestimme zwar ausdrücklich, dass für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss gebühre. Das Gesetz regle aber nicht die Anspruchskonkurrenz, wenn eine weitere Versicherte später ebenfalls die Voraussetzungen für diese Leistung erfülle. Der Kinderzuschuss stelle nach der Rechtsprechung einen der Familienbeihilfe gleichzustellenden Anspruch dar, der dem Versicherten nicht als frei verfügbares Einkommen überlassen werde, sondern wie die Familienbeihilfe die Pflege und Erziehung des Kindes erleichtern und mit dessen Betreuung verbundene Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen solle. Auch die Familienbeihilfe werde nur einmal gewährt, wobei Paragraph 2, Absatz 2, FLAG den Anspruch jener Person einräume, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Gleichstellung von Kinderzuschuss und Familienbeihilfe sei Paragraph 262, Absatz eins, zweiter Satz ASVG iSd Paragraph 2, Absatz 2, FLAG zu interpretieren. Der Kinderzuschuss gebühre demnach bei mehreren Anspruchsberechtigten jenem Versicherten, zu dessen Haushalt das Kind gehöre. Ausschlaggebend sei also nicht die zeitliche Priorität der Antragstellung, sondern vielmehr die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Zum gleichen Ergebnis führten teleologische Überlegungen. Paragraph 262, ASVG diene (auch) der Erfüllung der Unterhaltspflicht. Der Kinderzuschuss sei demnach Bestandteil der für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung heranzuziehenden Bemessungsgrundlage, aus der sich nach der Prozentmethode der an das Kind tatsächlich zu leistende Unterhalt ergebe. Auf diese Weise würde nur ein geringer Teil des dem Pensionsempfänger ausbezahlten Kinderzuschusses auch an das Kind „durchfließen". Ein solches Ergebnis widerspreche dem Gesetzeszweck, der sich im Übrigen auch im Paragraph 106, Absatz 2, ASVG widerspiegle. Nach dieser Bestimmung könne der Versicherungsträger nämlich mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen, sollten die Kinderzuschüsse nicht zu Gunsten des Kindes verwendet werden. Bei Anspruchskonkurrenz müsse daher die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ausschlaggebend sein, damit auf diese Weise der Kinderzuschuss tatsächlich dem Kind zugute komme.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. R***** sei das eheliche Kind von Gabriele P*****, die von der beklagten Partei die Berufsunfähigkeitspension erhalte. Die Klägerin ziehe daher nicht in Zweifel, dass Gabriele P***** den Zuschuss bis 31. 5. 2002 völlig rechtmäßig als Annexleistung bezogen habe, obwohl R***** bereits seit Weihnachten 1996 mit seinem Vater und der Klägerin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der Kinderzuschuss für eheliche Kinder sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von keiner anderen Anspruchsvoraussetzung als von der Erfüllung der Kindeseigenschaft abhängig. Solange Gabriele P***** den ihr zuerkannten Kinderzuschuss zu ihrer Berufsunfähigkeitspension beziehe, bestehe für die klagende Stiefmutter kein Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschusses zu ihrer Berufsunfähigkeitspension, auch wenn R***** weiterhin nicht mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe. So wie die fehlende Hausgemeinschaft kein Grund gewesen sei, Gabriele P***** den Kinderzuschuss zu ihrer Pension zu versagen, vermöge die aufrechte häusliche Gemeinschaft des Kindes mit der Klägerin später auch nicht den Wegfall dieser Leistung zu begründen. Damit bestehe aber keine gesetzliche Grundlage, der Klägerin ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag ebenfalls den Kinderzuschuss zu ihrer Berufsunfähigkeitspension zu gewähren, weil dieser Zuschuss für ein und dasselbe Kind nur einmal zustehe. Der vom Erstgericht aus der Gleichbehandlung des Kinderzuschusses und der Familienbeihilfe im Unterhaltsrecht gezogene Schluss, im Falle einer Konkurrenz mehrerer Pensionsbezieher sei für den Anspruch auf den Kinderzuschuss die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend, sei schon deshalb verfehlt, weil die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung gerade jene Fälle betreffe, in denen die Unterhaltsleistung desjenigen Elternteils zu bestimmen gewesen sei, der das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt betreute. Es sei daher nur sachgerecht, den zur Pension gewährten Kinderzuschuss - ebenso wie die Familienbeihilfe - in Befolgung der Zweckwidmung dann dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen als Bemessungsgrundlage des Unterhalts zuzurechnen, wenn der Kinderzuschuss für das Kind gewährt werde, dessen Unterhalt zu bemessen sei (RIS-Justiz RS0047467; RS0111442; RS0112964). So wie auch die Familienbeihilfe nicht als frei verfügbares Einkommen den Einkünften iSd § 94 Abs 2 erster Satz ABGB zugezählt werden dürfe (7 Ob 531/93), sei der Kinderzuschuss etwa bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts nicht zu berücksichtigen. Aus diesen Entscheidungen könne daher in keiner Weise der Schluss gezogen werden, dass § 2 Abs 2 FLAG sinngemäß auch für die Anspruchsberechtigung nach § 262 ASVG gelte. Während für den Kinderzuschuss die ständige Hausgemeinschaft nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur in Bezug auf Stiefkinder und Enkel, nicht aber hinsichtlich ehelicher Kinder Voraussetzung für den Anspruch sei, setze das Familienlastenausgleichsgesetz die Haushaltszugehörigkeit des Kindes grundsätzlich für den Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, also auch hinsichtlich ehelicher Kinder. Der Gesetzgeber habe damit für die beiden Leistungen, auch wenn sie einem durchaus vergleichbaren Zweck dienten, bewusst unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen normiert. Gerade wegen dieser differenzierten Regelung könne für die Lösung der Anspruchskonkurrenz beim Kinderzuschuss aus den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes nichts gewonnen werden. Der Kinderzuschuss sei mit der 51. ASVG-Novelle (SRÄG 1993) grundlegend geändert worden. Bis zum 1. 7. 1993 sei dieser Zuschuss von der Bemessungsgrundlage abhängig gewesen und habe von beiden Elternteilen geltend gemacht werden können. Mit 1. 7. 1993 sei im Bereich des Steuerrechts das neue Familienpaket in Kraft getreten, das gestaffelt für jedes Kind einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsehe. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie sei dem Gesetzgeber die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt erschienen. Der Kinderzuschuss sollte daher in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden (932 BlgNR 18. GP 48). Vor diesem Hintergrund begegne die Neuregelung des § 262 ASVG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Neuregelung stelle schon im Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen Familienpaket eine sachgerechte Lösung im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums dar. Dazu komme aber noch die Regelung des § 106 Abs 2 ASVG, mit der im Sinn des vom Erstgericht hervorgehobenen Interesses des Kindes an der Geldleistung gerade dem Umstand Rechnung getragen werden könne, dass der Kinderzuschuss im Einzelfall tatsächlich nicht zu Gunsten des Kindes verwendet werde. Weil § 106 Abs 2 ASVG gerade den Fall regle, dass Kinderzuschüsse nicht widmungsgemäß verwendet werden, gingen die Interpretationsersuche des Erstgerichts, dieses Problem durch eine grundsätzliche Anknüpfung des Anspruchs an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu lösen, ins Leere. Im Hinblick auf den für R***** bereits der ehelichen Mutter rechtskräftig gewährten Kinderzuschuss habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschusses als Annexleistung zu ihrer Berufsunfähigkeitspension ab dem mit der Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 6. 2002. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Anspruchskonkurrenz bei mehreren die Voraussetzungen für den Kinderzuschuss erfüllenden Pensionsbeziehern fehle.Das Berufungsgericht gab der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. R***** sei das eheliche Kind von Gabriele P*****, die von der beklagten Partei die Berufsunfähigkeitspension erhalte. Die Klägerin ziehe daher nicht in Zweifel, dass Gabriele P***** den Zuschuss bis 31. 5. 2002 völlig rechtmäßig als Annexleistung bezogen habe, obwohl R***** bereits seit Weihnachten 1996 mit seinem Vater und der Klägerin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der Kinderzuschuss für eheliche Kinder sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von keiner anderen Anspruchsvoraussetzung als von der Erfüllung der Kindeseigenschaft abhängig. Solange Gabriele P***** den ihr zuerkannten Kinderzuschuss zu ihrer Berufsunfähigkeitspension beziehe, bestehe für die klagende Stiefmutter kein Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschusses zu ihrer Berufsunfähigkeitspension, auch wenn R***** weiterhin nicht mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe. So wie die fehlende Hausgemeinschaft kein Grund gewesen sei, Gabriele P***** den Kinderzuschuss zu ihrer Pension zu versagen, vermöge die aufrechte häusliche Gemeinschaft des Kindes mit der Klägerin später auch nicht den Wegfall dieser Leistung zu begründen. Damit bestehe aber keine gesetzliche Grundlage, der Klägerin ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag ebenfalls den Kinderzuschuss zu ihrer Berufsunfähigkeitspension zu gewähren, weil dieser Zuschuss für ein und dasselbe Kind nur einmal zustehe. Der vom Erstgericht aus der Gleichbehandlung des Kinderzuschusses und der Familienbeihilfe im Unterhaltsrecht gezogene Schluss, im Falle einer Konkurrenz mehrerer Pensionsbezieher sei für den Anspruch auf den Kinderzuschuss die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend, sei schon deshalb verfehlt, weil die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung gerade jene Fälle betreffe, in denen die Unterhaltsleistung desjenigen Elternteils zu bestimmen gewesen sei, der das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt betreute. Es sei daher nur sachgerecht, den zur Pension gewährten Kinderzuschuss - ebenso wie die Familienbeihilfe - in Befolgung der Zweckwidmung dann dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen als Bemessungsgrundlage des Unterhalts zuzurechnen, wenn der Kinderzuschuss für das Kind gewährt werde, dessen Unterhalt zu bemessen sei (RIS-Justiz RS0047467; RS0111442; RS0112964). So wie auch die Familienbeihilfe nicht als frei verfügbares Einkommen den Einkünften iSd Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB zugezählt werden dürfe (7 Ob 531/93), sei der Kinderzuschuss etwa bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts nicht zu berücksichtigen. Aus diesen Entscheidungen könne daher in keiner Weise der Schluss gezogen werden, dass Paragraph 2, Absatz 2, FLAG sinngemäß auch für die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 262, ASVG gelte. Während für den Kinderzuschuss die ständige Hausgemeinschaft nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur in Bezug auf Stiefkinder und Enkel, nicht aber hinsichtlich ehelicher Kinder Voraussetzung für den Anspruch sei, setze das Familienlastenausgleichsgesetz die Haushaltszugehörigkeit des Kindes grundsätzlich für den Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, also auch hinsichtlich ehelicher Kinder. Der Gesetzgeber habe damit für die beiden Leistungen, auch wenn sie einem durchaus vergleichbaren Zweck dienten, bewusst unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen normiert. Gerade wegen dieser differenzierten Regelung könne für die Lösung der Anspruchskonkurrenz beim Kinderzuschuss aus den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes nichts gewonnen werden. Der Kinderzuschuss sei mit der 51. ASVG-Novelle (SRÄG 1993) grundlegend geändert worden. Bis zum 1. 7. 1993 sei dieser Zuschuss von der Bemessungsgrundlage abhängig gewesen und habe von beiden Elternteilen geltend gemacht werden können. Mit 1. 7. 1993 sei im Bereich des Steuerrechts das neue Familienpaket in Kraft getreten, das gestaffelt für jedes Kind einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsehe. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie sei dem Gesetzgeber die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt erschienen. Der Kinderzuschuss sollte daher in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden (932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 48, ). Vor diesem Hintergrund begegne die Neuregelung des Paragraph 262, ASVG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Neuregelung stelle schon im Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen Familienpaket eine sachgerechte Lösung im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums dar. Dazu komme aber noch die Regelung des Paragraph 106, Absatz 2, ASVG, mit der im Sinn des vom Erstgericht hervorgehobenen Interesses des Kindes an der Geldleistung gerade dem Umstand Rechnung getragen werden könne, dass der Kinderzuschuss im Einzelfall tatsächlich nicht zu Gunsten des Kindes verwendet werde. Weil Paragraph 106, Absatz 2, ASVG gerade den Fall regle, dass Kinderzuschüsse nicht widmungsgemäß verwendet werden, gingen die Interpretationsersuche des Erstgerichts, dieses Problem durch eine grundsätzliche Anknüpfung des Anspruchs an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu lösen, ins Leere. Im Hinblick auf den für R***** bereits der ehelichen Mutter rechtskräftig gewährten Kinderzuschuss habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschusses als Annexleistung zu ihrer Berufsunfähigkeitspension ab dem mit der Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 6. 2002. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Anspruchskonkurrenz bei mehreren die Voraussetzungen für den Kinderzuschuss erfüllenden Pensionsbeziehern fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird dann ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.