Rechtssatz RS0119886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119886
Entscheidungsdatum
12.04.2005
Rechtssatz
Die Pflicht zur gehörigen Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß §8a Abs5 iVm § 20 MedG entfällt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6,7, 7a, 7b oder 7c MedG durch die Zuerkennung einer Entschädigung und einen Auftrag zur Urteilsveröffentlichung gemäß §8a Abs6 MedG rechtskräftig abgeschlossen wurde, die Urteilsveröffentlichung bereits erfolgte und das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht gemäß §8a Abs5 MedG erst nach der Urteilsveröffentlichung rechtskräftig feststeht. Dieser Entfall der Veröffentlichungspflicht trotz erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses, mit dem Anträge auf Verhängung von Geldbußen wegen angeblich gehöriger Erfüllung der Pflicht nach §8a Abs5 MedG abgewiesen wurden, ändert nichts an der Kostenersatzpflicht des Medieninhabers gemäß §20 Abs3 zweiter Satz MedG. Dessen Kostenersatzpflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn bereits in der im Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedG ergangenen Rechtsmittelentscheidung für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens nur mehr das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht ausgesprochen, jedoch keine Geldbuße verhängt worden sein sollte.Die Pflicht zur gehörigen Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß §8a Abs5 in Verbindung mit Paragraph 20, MedG entfällt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den Paragraphen 6,,7, 7a, 7b oder 7c MedG durch die Zuerkennung einer Entschädigung und einen Auftrag zur Urteilsveröffentlichung gemäß §8a Abs6 MedG rechtskräftig abgeschlossen wurde, die Urteilsveröffentlichung bereits erfolgte und das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht gemäß §8a Abs5 MedG erst nach der Urteilsveröffentlichung rechtskräftig feststeht. Dieser Entfall der Veröffentlichungspflicht trotz erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses, mit dem Anträge auf Verhängung von Geldbußen wegen angeblich gehöriger Erfüllung der Pflicht nach §8a Abs5 MedG abgewiesen wurden, ändert nichts an der Kostenersatzpflicht des Medieninhabers gemäß §20 Abs3 zweiter Satz MedG. Dessen Kostenersatzpflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn bereits in der im Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedG ergangenen Rechtsmittelentscheidung für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens nur mehr das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht ausgesprochen, jedoch keine Geldbuße verhängt worden sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119886
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20050412_OGH0002_0010OB00302_04Z0000_001