Die Revision der beklagten Partei ist wegen einer zum Medienrecht gebotenen Klarstellung zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Entscheidungskonflikt EGMR - OGH
1. 1. EGMR
Das Urteil des EGMR vom 6. 11. 2003 zur Beschwerdenummer 40284/98 (= Newsletter 2003, 305) betrifft den der Amtshaftungsklage zugrunde liegenden Fall. Nach diesem Erkenntnis verletzte die Verhängung von Geldbußen über die Medieninhaberin (Verlegerin) wegen der unterlassenen Veröffentlichung einer weiteren Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedG während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. 12. 1996 Art 10 EMRK. Der EGMR trat der Ansicht der Generalprokuratur bei, die diese in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vertreten hatte, soweit danach Geldbußen lediglich für den Zeitraum vor dem 17. 12. 1996 hätten verhängt werden dürfen.Das Urteil des EGMR vom 6. 11. 2003 zur Beschwerdenummer 40284/98 (= Newsletter 2003, 305) betrifft den der Amtshaftungsklage zugrunde liegenden Fall. Nach diesem Erkenntnis verletzte die Verhängung von Geldbußen über die Medieninhaberin (Verlegerin) wegen der unterlassenen Veröffentlichung einer weiteren Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. 12. 1996 Artikel 10, EMRK. Der EGMR trat der Ansicht der Generalprokuratur bei, die diese in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vertreten hatte, soweit danach Geldbußen lediglich für den Zeitraum vor dem 17. 12. 1996 hätten verhängt werden dürfen.
1. 2. OGH
1. 2. 1. Der Oberste Gerichtshof hatte in der am 15. 9. 1998 ergangenen Entscheidung 14 Os 96, 97/98 (= SSt 63/26) die zuvor erwähnte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verworfen. Nach dessen Ansicht soll die Verhängung von Geldbußen im Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedG im Fall gleichartiger Anträge (§ 20 Abs 2 dritter Satz MedG) durch „zwei unterschiedliche Beurteilungskriterien" - je nachdem, „ob sich der Antrag auf erschienene Nummern oder Sendetage während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bezieht oder nicht" - gekennzeichnet sein. Der „materielle Maßstab 'gehörige Veröffentlichung'" sei nur im zweiten Fall von Bedeutung. Beziehe sich der Antrag dagegen auf erschienene Nummern oder Sendetage während der Dauer des Beschwerdeverfahrens, so reiche es „zur (kostenpflichtigen) Abweisung hin, dass die Veröffentlichung 'einer gehörigen Veröffentlichung nahekommt' (§ 20 Abs 4 zweiter Satz MedG)". Habe „der Erstrichter ... (bei erstmaliger Beschlussfassung) in der Annahme einer (sogar vollends) gehörigen Veröffentlichung auf Antragsabweisung entschieden", so sei „dem Antragsgegner - über die im Durchsetzungsverfahren geltende Privilegierung des § 20 Abs 4 zweiter Satz MedG hinaus - aus Billigkeitsgründen grundsätzlich zuzugestehen, im Vertrauen darauf bis zur Zustellung der Beschwerdeentscheidung, welche die endgültige Klärung der strittigen Frage enthält, zuzuwarten". Sollte das Rechtsmittelgericht der Ansicht des Erstrichters nicht beitreten, so liege „für das auf diese Zeit bezogene Verlangen ein berücksichtigungswürdiger Fall vor, für den, soweit nicht ohnehin nach § 20 Abs 4 zweiter Satz MedG vorzugehen ist (vgl § 20 Abs 3 zweiter Satz MedG), unter der Voraussetzung einer (uU erst jetzt anhand der Kriterien der Beschwerdeentscheidung nachgeholten) gehörigen Veröffentlichung das Nachsichtsverfahren Erfolg" verspreche, „weil das Wort 'kann' in § 20 Abs 3 MedG ein bedingtes Müssen zum Ausdruck" bringe.1. 2. 1. Der Oberste Gerichtshof hatte in der am 15. 9. 1998 ergangenen Entscheidung 14 Os 96, 97/98 (= SSt 63/26) die zuvor erwähnte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verworfen. Nach dessen Ansicht soll die Verhängung von Geldbußen im Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedG im Fall gleichartiger Anträge (Paragraph 20, Absatz 2, dritter Satz MedG) durch „zwei unterschiedliche Beurteilungskriterien" - je nachdem, „ob sich der Antrag auf erschienene Nummern oder Sendetage während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bezieht oder nicht" - gekennzeichnet sein. Der „materielle Maßstab 'gehörige Veröffentlichung'" sei nur im zweiten Fall von Bedeutung. Beziehe sich der Antrag dagegen auf erschienene Nummern oder Sendetage während der Dauer des Beschwerdeverfahrens, so reiche es „zur (kostenpflichtigen) Abweisung hin, dass die Veröffentlichung 'einer gehörigen Veröffentlichung nahekommt' (Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz MedG)". Habe „der Erstrichter ... (bei erstmaliger Beschlussfassung) in der Annahme einer (sogar vollends) gehörigen Veröffentlichung auf Antragsabweisung entschieden", so sei „dem Antragsgegner - über die im Durchsetzungsverfahren geltende Privilegierung des Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz MedG hinaus - aus Billigkeitsgründen grundsätzlich zuzugestehen, im Vertrauen darauf bis zur Zustellung der Beschwerdeentscheidung, welche die endgültige Klärung der strittigen Frage enthält, zuzuwarten". Sollte das Rechtsmittelgericht der Ansicht des Erstrichters nicht beitreten, so liege „für das auf diese Zeit bezogene Verlangen ein berücksichtigungswürdiger Fall vor, für den, soweit nicht ohnehin nach Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz MedG vorzugehen ist vergleiche , Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz MedG), unter der Voraussetzung einer (uU erst jetzt anhand der Kriterien der Beschwerdeentscheidung nachgeholten) gehörigen Veröffentlichung das Nachsichtsverfahren Erfolg" verspreche, „weil das Wort 'kann' in Paragraph 20, Absatz 3, MedG ein bedingtes Müssen zum Ausdruck" bringe.
1. 2. 2. Die soeben referierte Entscheidung, die im Schrifttum teils verteidigt, teils abgelehnt wurde (zust Melter, MR 1998, 317; krit Fabrizy, MR 1998, 265; Schmid, MR 1998, 318; Swoboda, MR 1998, 264), ist wohl dahin zu verstehen, dass die Frage nach einer „gehörigen" oder „nicht gehörigen" Veröffentlichung nur maßgebend sei, wenn die Anträge auf Verhängung von Geldbußen nicht die während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens „erschienenen Nummern" einer Tageszeitung zum Gegenstand haben. Sei beantragt worden, Geldbußen wegen Zeitungsnummern aufzuerlegen, die während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 20 Abs 4 erster Satz MedG erschienen seien, so sei dieses Begehren bereits dann abzuweisen, wenn die jeweilige Veröffentlichung einer gehörigen nahekomme. Habe das Erstgericht Anträge dagegen in der Überzeugung „einer (sogar vollends) gehörigen Veröffentlichung" abgewiesen, so rechtfertigten „Billigkeitsgründe" das Unterbleiben einer weiteren Veröffentlichung „bis zur Zustellung der Beschwerdeentscheidung" wegen des Vertrauens des Antragsgegners auf die Richtigkeit der vom Antragsteller angefochtenen Entscheidung. Trete indes das Beschwerdegericht der Ansicht des Erstgerichts nicht bei, so seien nunmehr Geldbußen für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens lediglich dann nicht zu verhängen, wenn die erfolgte Veröffentlichung einer gehörigen im Sinne des Gesetzes nahegekommen sei; andernfalls seien Geldbußen zwar auch für den durch Anträge erfassten Zeitraum während der Dauer des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, solche Bußen seien jedoch gemäß § 20 Abs 3 MedG auf Antrag nachzusehen, falls und nachdem der Medieninhaber eine gehörige Veröffentlichung im Einklang mit den Gründen der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nachgeholt habe.1. 2. 2. Die soeben referierte Entscheidung, die im Schrifttum teils verteidigt, teils abgelehnt wurde (zust Melter, MR 1998, 317; krit Fabrizy, MR 1998, 265; Schmid, MR 1998, 318; Swoboda, MR 1998, 264), ist wohl dahin zu verstehen, dass die Frage nach einer „gehörigen" oder „nicht gehörigen" Veröffentlichung nur maßgebend sei, wenn die Anträge auf Verhängung von Geldbußen nicht die während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens „erschienenen Nummern" einer Tageszeitung zum Gegenstand haben. Sei beantragt worden, Geldbußen wegen Zeitungsnummern aufzuerlegen, die während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz MedG erschienen seien, so sei dieses Begehren bereits dann abzuweisen, wenn die jeweilige Veröffentlichung einer gehörigen nahekomme. Habe das Erstgericht Anträge dagegen in der Überzeugung „einer (sogar vollends) gehörigen Veröffentlichung" abgewiesen, so rechtfertigten „Billigkeitsgründe" das Unterbleiben einer weiteren Veröffentlichung „bis zur Zustellung der Beschwerdeentscheidung" wegen des Vertrauens des Antragsgegners auf die Richtigkeit der vom Antragsteller angefochtenen Entscheidung. Trete indes das Beschwerdegericht der Ansicht des Erstgerichts nicht bei, so seien nunmehr Geldbußen für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens lediglich dann nicht zu verhängen, wenn die erfolgte Veröffentlichung einer gehörigen im Sinne des Gesetzes nahegekommen sei; andernfalls seien Geldbußen zwar auch für den durch Anträge erfassten Zeitraum während der Dauer des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, solche Bußen seien jedoch gemäß Paragraph 20, Absatz 3, MedG auf Antrag nachzusehen, falls und nachdem der Medieninhaber eine gehörige Veröffentlichung im Einklang mit den Gründen der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nachgeholt habe.
1. 2. 3. Aus der eingangs referierten Entscheidung des EGMR folgt, dass die vom Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 14 Os 96, 97/98 verfochtene Auffassung zur Auslegung des § 20 MedG - insbesondere dessen Abs 4 zweiter Satz - dem Art 10 EMRK widerspricht, hätten doch über die klagende Partei in konventionskonformer Auslegung der erörterten Norm nach der Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. 12. 1996 für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens jedenfalls keine Geldbußen verhängt werden dürfen. Nach dem vom EGMR erläuterten Verständnis des Art 10 EMRK iVm § 20 MedG ist somit im Fall eines Beschlusses wie jenes des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. 12. 1996 auch nicht zwischen einer Veröffentlichung, die einer gehörigen nahekommt, und einer solchen, die einer gehörigen als Rechtfertigung der nachträglichen Verhängung von Geldbußen für den Zeitraum der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht nahekommt, zu unterscheiden. Konventionsrechtlich irrelevant sind nach dem Urteil des EGMR ferner alle Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zu einer gehörigen Veröffentlichung nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und der nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs gebotenen Erledigung eines darauf gestützten Antrags auf Strafnachsicht.1. 2. 3. Aus der eingangs referierten Entscheidung des EGMR folgt, dass die vom Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 14 Os 96, 97/98 verfochtene Auffassung zur Auslegung des Paragraph 20, MedG - insbesondere dessen Absatz 4, zweiter Satz - dem Artikel 10, EMRK widerspricht, hätten doch über die klagende Partei in konventionskonformer Auslegung der erörterten Norm nach der Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. 12. 1996 für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens jedenfalls keine Geldbußen verhängt werden dürfen. Nach dem vom EGMR erläuterten Verständnis des Artikel 10, EMRK in Verbindung mit , Paragraph 20, MedG ist somit im Fall eines Beschlusses wie jenes des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. 12. 1996 auch nicht zwischen einer Veröffentlichung, die einer gehörigen nahekommt, und einer solchen, die einer gehörigen als Rechtfertigung der nachträglichen Verhängung von Geldbußen für den Zeitraum der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht nahekommt, zu unterscheiden. Konventionsrechtlich irrelevant sind nach dem Urteil des EGMR ferner alle Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zu einer gehörigen Veröffentlichung nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und der nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs gebotenen Erledigung eines darauf gestützten Antrags auf Strafnachsicht.
1. 3. Wirkung von EGMR-Entscheidungen
1. 3. 1. Der erkennende Senat nahm zuletzt in den Entscheidungen 1 Ob 236/03t und 1 Ob 260/01v (= JBl 2002, 393) unter Fortschreibung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Umfang der innerstaatlichen Bindungswirkung der Urteile des EGMR (siehe etwa 1 Ob 190/97s = SZ 70/243; 1 Ob 7/95 = SZ 68/102) Stellung. Danach seien dessen Urteile nicht gleichsam generelle Rechtsnormen. Die Staatsgewalt dürfe aber entgegen einem Ausspruch des EGMR (auch) im Rahmen von Akten gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Vollziehung nicht die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei im entschiedenen Fall konventionsgemäß gewesen. Abgesehen davon unterlägen die Urteile des EGMR der Auslegung, um dadurch deren über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen. Diese Rechtsprechung korrespondiere mit jener des EGMR, der zufolge dieser nach der Konvention nicht ermächtigt sei, die Aufhebung eines Urteils zu verfügen oder insofern irgendwelche Richtlinien anzuordnen. Art 46 Abs 1 EMRK belasse vielmehr dem Staat die Wahl, mit welchen - allgemeinen und/oder, soweit sie in Betracht kämen, individuellen - Maßnahmen er seiner rechtlichen Verpflichtung, die Konventionsverletzung und deren Folgen zu beseitigen, nachkomme.1. 3. 1. Der erkennende Senat nahm zuletzt in den Entscheidungen 1 Ob 236/03t und 1 Ob 260/01v (= JBl 2002, 393) unter Fortschreibung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Umfang der innerstaatlichen Bindungswirkung der Urteile des EGMR (siehe etwa 1 Ob 190/97s = SZ 70/243; 1 Ob 7/95 = SZ 68/102) Stellung. Danach seien dessen Urteile nicht gleichsam generelle Rechtsnormen. Die Staatsgewalt dürfe aber entgegen einem Ausspruch des EGMR (auch) im Rahmen von Akten gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Vollziehung nicht die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei im entschiedenen Fall konventionsgemäß gewesen. Abgesehen davon unterlägen die Urteile des EGMR der Auslegung, um dadurch deren über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen. Diese Rechtsprechung korrespondiere mit jener des EGMR, der zufolge dieser nach der Konvention nicht ermächtigt sei, die Aufhebung eines Urteils zu verfügen oder insofern irgendwelche Richtlinien anzuordnen. Artikel 46, Absatz eins, EMRK belasse vielmehr dem Staat die Wahl, mit welchen - allgemeinen und/oder, soweit sie in Betracht kämen, individuellen - Maßnahmen er seiner rechtlichen Verpflichtung, die Konventionsverletzung und deren Folgen zu beseitigen, nachkomme.
1. 3. 2. Die soeben referierte Rechtsprechung ist fortzuschreiben. Danach darf im nunmehrigen Amtshaftungsprozess nicht die Ansicht vertreten werden, die unter 1. 2. erörterte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei konventionskonform zum Ergebnis gelangt, Geldbußen seien, nachdem das Erstgericht entsprechende Anträge in der Überzeugung „einer (sogar vollends) gehörigen Veröffentlichung" im Sinne des § 20 MedG abgewiesen habe, auch für den Zeitraum der Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens „bis zur Zustellung der Beschwerdeentscheidung" zu verhängen, wenn das Beschwerdegericht der Ansicht des Erstgerichts nicht beigetreten sei. Es ist in diesem Kontext auch nicht der Frage nachzugehen, ob allenfalls bereits der vom Obersten Gerichtshof beschrittene Weg - zumindest im Ergebnis - einer Verwirklichung des Kernanliegens des EGMR bei Auslegung des Art 10 EMRK im Allgemeinen - auf die Besonderheit dieses Falls wird tieferstehend einzugehen sein - nahekommt. Insoweit bedarf es daher auch keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht Swobodas (MR 1998, 264), die erörterte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mute dem Medieninhaber zu, durch die Nichtzahlung rechtskräftig auferlegter Geldbußen bis zur Entscheidung über einen Nachsichtantrag „bewusst rechtswidrig (!)" zu handeln.1. 3. 2. Die soeben referierte Rechtsprechung ist fortzuschreiben. Danach darf im nunmehrigen Amtshaftungsprozess nicht die Ansicht vertreten werden, die unter 1. 2. erörterte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei konventionskonform zum Ergebnis gelangt, Geldbußen seien, nachdem das Erstgericht entsprechende Anträge in der Überzeugung „einer (sogar vollends) gehörigen Veröffentlichung" im Sinne des Paragraph 20, MedG abgewiesen habe, auch für den Zeitraum der Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens „bis zur Zustellung der Beschwerdeentscheidung" zu verhängen, wenn das Beschwerdegericht der Ansicht des Erstgerichts nicht beigetreten sei. Es ist in diesem Kontext auch nicht der Frage nachzugehen, ob allenfalls bereits der vom Obersten Gerichtshof beschrittene Weg - zumindest im Ergebnis - einer Verwirklichung des Kernanliegens des EGMR bei Auslegung des Artikel 10, EMRK im Allgemeinen - auf die Besonderheit dieses Falls wird tieferstehend einzugehen sein - nahekommt. Insoweit bedarf es daher auch keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht Swobodas (MR 1998, 264), die erörterte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mute dem Medieninhaber zu, durch die Nichtzahlung rechtskräftig auferlegter Geldbußen bis zur Entscheidung über einen Nachsichtantrag „bewusst rechtswidrig (!)" zu handeln.
1. 3. 3. Die EMRK steht im Verfassungsrang (1 Ob 190/97s = SZ 70/243; 1 Ob 7/95 = SZ 68/102). Die Unvereinbarkeit der Entscheidungen des EGMR und des Obersten Gerichtshofs hätte allenfalls die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 3 AHG in seiner weiten, keine Ausnahme zulassenden Fassung aufgeworfen, wenn der Oberste Gerichtshof im Fall eines Erfolgs der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die betroffenen Beschlüsse, mit denen Geldbußen verhängt wurden, hätte aufheben müssen und in der Amtshaftung des Bundes ein Weg zur Erfüllung der Verpflichtung nach Art 46 Abs 1 EMRK zu erblicken wäre. Insoweit wäre die Entscheidung 1 Ob 10/93 (= SZ 66/97) zu überprüfen gewesen, wurde doch dort noch die im Licht der Erwägungen unter 1. 3. 1. und 1. 3. 2. überholte Ansicht vertreten, die Entscheidungen des EGMR würden „unmittelbare Wirkung nur auf völkerrechtlicher Ebene", aber „keine Bindungswirkung für österreichische Gerichtsentscheidungen" entfalten (siehe ferner die Erwägungen zu jener Entscheidung in 1 Ob 7/95 = SZ 68/102). Dieses Thema ist hier indes deshalb nicht weiter zu erörtern, weil die klagende Partei den erhobenen Anspruch lediglich auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Organen des Oberlandesgerichts Wien, dagegen ausdrücklich nicht auf „den Punkt" stützte, „den die OGH-Entscheidung über die Wahrungsbeschwerde zum Gegenstand hatte" (ON 5 S. 3). Diesen Prozessstandpunkt änderte die klagende Partei auch nach Vorliegen der Entscheidung des EGMR über ihre Beschwerde während der Anhängigkeit des Amtshaftungsverfahrens in erster Instanz nicht (ON 7).1. 3. 3. Die EMRK steht im Verfassungsrang (1 Ob 190/97s = SZ 70/243; 1 Ob 7/95 = SZ 68/102). Die Unvereinbarkeit der Entscheidungen des EGMR und des Obersten Gerichtshofs hätte allenfalls die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 2, Absatz 3, AHG in seiner weiten, keine Ausnahme zulassenden Fassung aufgeworfen, wenn der Oberste Gerichtshof im Fall eines Erfolgs der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die betroffenen Beschlüsse, mit denen Geldbußen verhängt wurden, hätte aufheben müssen und in der Amtshaftung des Bundes ein Weg zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 46, Absatz eins, EMRK zu erblicken wäre. Insoweit wäre die Entscheidung 1 Ob 10/93 (= SZ 66/97) zu überprüfen gewesen, wurde doch dort noch die im Licht der Erwägungen unter 1. 3. 1. und 1. 3. 2. überholte Ansicht vertreten, die Entscheidungen des EGMR würden „unmittelbare Wirkung nur auf völkerrechtlicher Ebene", aber „keine Bindungswirkung für österreichische Gerichtsentscheidungen" entfalten (siehe ferner die Erwägungen zu jener Entscheidung in 1 Ob 7/95 = SZ 68/102). Dieses Thema ist hier indes deshalb nicht weiter zu erörtern, weil die klagende Partei den erhobenen Anspruch lediglich auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Organen des Oberlandesgerichts Wien, dagegen ausdrücklich nicht auf „den Punkt" stützte, „den die OGH-Entscheidung über die Wahrungsbeschwerde zum Gegenstand hatte" (ON 5 S. 3). Diesen Prozessstandpunkt änderte die klagende Partei auch nach Vorliegen der Entscheidung des EGMR über ihre Beschwerde während der Anhängigkeit des Amtshaftungsverfahrens in erster Instanz nicht (ON 7).
2. Gehörige Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedG - Veröffentlichungspflicht2. Gehörige Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG - Veröffentlichungspflicht
2. 1. Die beklagte Partei will die voranstehend erläuterte Rechtslage - begründungslos - nicht zur Kenntnis nehmen, verficht sie doch im Ergebnis nach wie vor den Standpunkt, die Auferlegung von Geldbußen für „die Dauer des Beschwerdeverfahrens" sei vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 14 Os 96, 97/98 rechtmäßig gewesen. Im Übrigen soll die klagende Partei nach Auffassung der beklagten Partei durch die Unterlassung einer „vom Gesetz zumindest verlangten annähernd gehörigen Veröffentlichung" und einer nachfolgenden Antragstellung gemäß § 20 Abs 3 MedG die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt haben. Die Rechtsmittelwerberin übergeht in diesem Kontext jedoch die Gründe der Vorinstanzen. Danach war das im medienrechtlichen Hauptverfahren ergangene Urteil vom 14. 7. 1997 bei Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 7. 1997 am 29. 8. 1997 bereits veröffentlicht. Angesichts dieser Veröffentlichung vom 5. 8. 1997 wäre nach Ansicht der Vorinstanzen die Veröffentlichung einer inhaltlich weniger aussagekräftigen weiteren Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedG zur bloßen Einleitung eines in Wahrheit bereits erledigten und in seinem Ergebnis veröffentlichten Verfahrens unwahr gewesen.2. 1. Die beklagte Partei will die voranstehend erläuterte Rechtslage - begründungslos - nicht zur Kenntnis nehmen, verficht sie doch im Ergebnis nach wie vor den Standpunkt, die Auferlegung von Geldbußen für „die Dauer des Beschwerdeverfahrens" sei vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 14 Os 96, 97/98 rechtmäßig gewesen. Im Übrigen soll die klagende Partei nach Auffassung der beklagten Partei durch die Unterlassung einer „vom Gesetz zumindest verlangten annähernd gehörigen Veröffentlichung" und einer nachfolgenden Antragstellung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, MedG die Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG verletzt haben. Die Rechtsmittelwerberin übergeht in diesem Kontext jedoch die Gründe der Vorinstanzen. Danach war das im medienrechtlichen Hauptverfahren ergangene Urteil vom 14. 7. 1997 bei Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 7. 1997 am 29. 8. 1997 bereits veröffentlicht. Angesichts dieser Veröffentlichung vom 5. 8. 1997 wäre nach Ansicht der Vorinstanzen die Veröffentlichung einer inhaltlich weniger aussagekräftigen weiteren Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG zur bloßen Einleitung eines in Wahrheit bereits erledigten und in seinem Ergebnis veröffentlichten Verfahrens unwahr gewesen.
2. 2. Die klagende Partei wurde im Verfahren über einen selbständigen Entschädigungsantrag wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 7 Abs 1 MedG und wegen eines Verstoßes gegen den Schutz der Unschuldsvermutung nach § 7b Abs 1 MedG schuldig erkannt. Ihr wurde gemäß § 8a Abs 6 MedG ferner die Veröffentlichung des Urteils aufgetragen. Wurde ein solches Urteil bereits veröffentlicht, ehe das Verfahren gemäß § 20 MedG auf Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht einer kurzen Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedG über die Einleitung eines Entschädigungsverfahrens rechtskräftig beendet war, so bedarf es nicht mehr der Veröffentlichung der erörterten Mitteilung, wenn das Beschwerdeverfahren - wie im Anlassfall - ergab, dass eine gehörige Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 iVm § 20 MedG bisher noch nicht erfolgte. Zweck der erörterten Mitteilung in einem Printmedium ist es, gegenüber dem Leserpublikum zu verdeutlichen, dass sich der durch eine bestimmte Berichterstattung Betroffene gegen deren Inhalt mit einem selbständigen Antrag auf Entschädigung nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand der §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedG, den das Gericht prima vista für erfolgversprechend hielt, zur Wehr setzt, darf doch der Auftrag zur Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedG nur ergehen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dieser Zweck ist überholt, wenn der Medieninhaber, gegen den sich der Entschädigungsantrag richtete, in dem für die Veröffentlichung der erörterten Mitteilung in Betracht kommenden Zeitpunkt bereits wegen der Verwirklichung eines Tatbestands oder einer Mehrzahl an Tatbeständen nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedG rechtskräftig zur Leistung einer Entschädigung verurteilt, ihm ferner die Veröffentlichung dieses Urteils aufgetragen wurde, und er diesem Auftrag auch schon nachkam. Bei dieser Sachlage könnte der durch die Medienberichterstattung verletzte Antragsteller keinerlei Zusatznutzen aus der nachträglichen Veröffentlichung einer durch die Erledigung des Hauptverfahrens überholten Mitteilung über die bloße Einleitung eines medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens ziehen, wenn er durch die Veröffentlichung der in der Hauptsache ergangenen Verurteilung des Medieninhabers gegenüber der Offentlichkeit schon vollständig rehabilitiert wurde. Die Veröffentlichung einer inhaltlich überholten Mitteilung über die bloße Verfahrenseinleitung nach § 8a Abs 5 MedG, die für den Verletzten zwecklos wurde und nur den Medieninhaber mit Kosten belastete, obwohl das durch die ursprüngliche Berichterstattung lädierte Ansehen des Verletzten in der Öffentlichkeit bereits durch die Urteilsveröffentlichung als Teil der erlangten vollen Genugtuung wiederhergestellt wurde, kann nicht Zweck der Veröffentlichungspflicht gemäß § 8a Abs 5 MedG sein. Dieser Entfall der Veröffentlichungspflicht trotz erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses, mit dem Anträge auf Verhängung von Geldbußen wegen angeblich gehöriger Erfüllung der Pflicht nach § 8a Abs 5 MedG abgewiesen wurden, ändert nichts an der Kostenersatzpflicht des Medieninhabers gemäß § 20 Abs 3 zweiter Satz MedG. Dessen Kostenersatzpflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn bereits in der im Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedG ergangenen Rechtsmittelentscheidung - im Licht des zuvor erörterten Urteils des EGMR - für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens nur mehr das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht ausgesprochen, jedoch keine Geldbuße verhängt worden sein sollte. Diese Erwägungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:2. 2. Die klagende Partei wurde im Verfahren über einen selbständigen Entschädigungsantrag wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MedG und wegen eines Verstoßes gegen den Schutz der Unschuldsvermutung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, MedG schuldig erkannt. Ihr wurde gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, MedG ferner die Veröffentlichung des Urteils aufgetragen. Wurde ein solches Urteil bereits veröffentlicht, ehe das Verfahren gemäß Paragraph 20, MedG auf Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht einer kurzen Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG über die Einleitung eines Entschädigungsverfahrens rechtskräftig beendet war, so bedarf es nicht mehr der Veröffentlichung der erörterten Mitteilung, wenn das Beschwerdeverfahren - wie im Anlassfall - ergab, dass eine gehörige Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 20, MedG bisher noch nicht erfolgte. Zweck der erörterten Mitteilung in einem Printmedium ist es, gegenüber dem Leserpublikum zu verdeutlichen, dass sich der durch eine bestimmte Berichterstattung Betroffene gegen deren Inhalt mit einem selbständigen Antrag auf Entschädigung nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand der Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c MedG, den das Gericht prima vista für erfolgversprechend hielt, zur Wehr setzt, darf doch der Auftrag zur Veröffentlichung einer Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG nur ergehen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dieser Zweck ist überholt, wenn der Medieninhaber, gegen den sich der Entschädigungsantrag richtete, in dem für die Veröffentlichung der erörterten Mitteilung in Betracht kommenden Zeitpunkt bereits wegen der Verwirklichung eines Tatbestands oder einer Mehrzahl an Tatbeständen nach Paragraphen 6, 7,, 7a, 7b oder 7c MedG rechtskräftig zur Leistung einer Entschädigung verurteilt, ihm ferner die Veröffentlichung dieses Urteils aufgetragen wurde, und er diesem Auftrag auch schon nachkam. Bei dieser Sachlage könnte der durch die Medienberichterstattung verletzte Antragsteller keinerlei Zusatznutzen aus der nachträglichen Veröffentlichung einer durch die Erledigung des Hauptverfahrens überholten Mitteilung über die bloße Einleitung eines medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens ziehen, wenn er durch die Veröffentlichung der in der Hauptsache ergangenen Verurteilung des Medieninhabers gegenüber der Offentlichkeit schon vollständig rehabilitiert wurde. Die Veröffentlichung einer inhaltlich überholten Mitteilung über die bloße Verfahrenseinleitung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG, die für den Verletzten zwecklos wurde und nur den Medieninhaber mit Kosten belastete, obwohl das durch die ursprüngliche Berichterstattung lädierte Ansehen des Verletzten in der Öffentlichkeit bereits durch die Urteilsveröffentlichung als Teil der erlangten vollen Genugtuung wiederhergestellt wurde, kann nicht Zweck der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG sein. Dieser Entfall der Veröffentlichungspflicht trotz erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses, mit dem Anträge auf Verhängung von Geldbußen wegen angeblich gehöriger Erfüllung der Pflicht nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG abgewiesen wurden, ändert nichts an der Kostenersatzpflicht des Medieninhabers gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz MedG. Dessen Kostenersatzpflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn bereits in der im Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedG ergangenen Rechtsmittelentscheidung - im Licht des zuvor erörterten Urteils des EGMR - für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens nur mehr das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht ausgesprochen, jedoch keine Geldbuße verhängt worden sein sollte. Diese Erwägungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:
Die Pflicht zur gehörigen Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 iVm § 20 MedG entfällt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedG durch die Zuerkennung einer Entschädigung und einen Auftrag zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedG rechtskräftig abgeschlossen wurde, die Urteilsveröffentlichung bereits erfolgte und das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht gemäß § 8a Abs 5 MedG erst nach der Urteilsveröffentlichung rechtskräftig feststeht. Dieser Entfall der Veröffentlichungspflicht trotz erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses, mit dem Anträge auf Verhängung von Geldbußen wegen angeblich gehöriger Erfüllung der Pflicht nach § 8a Abs 5 MedG abgewiesen wurden, ändert nichts an der Kostenersatzpflicht des Medieninhabers gemäß § 20 Abs 3 zweiter Satz MedG. Dessen Kostenersatzpflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn bereits in der im Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedG ergangenen Rechtsmittelentscheidung für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens nur mehr das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht ausgesprochen, jedoch keine Geldbuße verhängt worden sein sollte.Die Pflicht zur gehörigen Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 20, MedG entfällt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c MedG durch die Zuerkennung einer Entschädigung und einen Auftrag zur Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, MedG rechtskräftig abgeschlossen wurde, die Urteilsveröffentlichung bereits erfolgte und das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG erst nach der Urteilsveröffentlichung rechtskräftig feststeht. Dieser Entfall der Veröffentlichungspflicht trotz erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses, mit dem Anträge auf Verhängung von Geldbußen wegen angeblich gehöriger Erfüllung der Pflicht nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG abgewiesen wurden, ändert nichts an der Kostenersatzpflicht des Medieninhabers gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz MedG. Dessen Kostenersatzpflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn bereits in der im Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedG ergangenen Rechtsmittelentscheidung für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens nur mehr das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht ausgesprochen, jedoch keine Geldbuße verhängt worden sein sollte.
2. 3. Nach allen bisherigen Erwägungen liegt auf der Hand, dass die klagende Partei durch die Unterlassung einer nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Hauptverfahrens überholten Veröffentlichung gemäß § 8a Abs 5 MedG iVm einem späteren Antrag auf Strafnachsicht eine Rettungspflicht - sei es gemäß § 2 Abs 2 AHG, sei es nach § 1304 ABGB - nicht verletzt haben kann. Die gegenteilige Ansicht der beklagten Partei stützt - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. 9. 1998 zu 14 Os 96, 97/98, ist doch aus deren Gründen nicht ableitbar, dem Senat wäre bekannt gewesen oder dieser hätte in seinen Gründen darauf Bedacht genommen, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits das im Hauptverfahren ergangene Urteil veröffentlicht war. Im Übrigen ist zur Frage nach der im Rückblick zu beurteilenden Bedeutung dieser Entscheidung auf die Ausführungen unter 1. 2. 3. zu verweisen.2. 3. Nach allen bisherigen Erwägungen liegt auf der Hand, dass die klagende Partei durch die Unterlassung einer nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Hauptverfahrens überholten Veröffentlichung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG in Verbindung mit einem späteren Antrag auf Strafnachsicht eine Rettungspflicht - sei es gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG, sei es nach Paragraph 1304, ABGB - nicht verletzt haben kann. Die gegenteilige Ansicht der beklagten Partei stützt - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. 9. 1998 zu 14 Os 96, 97/98, ist doch aus deren Gründen nicht ableitbar, dem Senat wäre bekannt gewesen oder dieser hätte in seinen Gründen darauf Bedacht genommen, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits das im Hauptverfahren ergangene Urteil veröffentlicht war. Im Übrigen ist zur Frage nach der im Rückblick zu beurteilenden Bedeutung dieser Entscheidung auf die Ausführungen unter 1. 2. 3. zu verweisen.
3. Vertretbarkeit
Die klagende Partei führt in der Revisionsbeantwortung aus, sie habe „auf Grund des Spruches des Zwischenurteiles ... mangels Beschwer keine Berufung und keine Revision erheben" können. Deshalb dürfe sich die Beurteilung, weshalb der erhobene Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, nicht auf die nach Ansicht des Erstgerichts maßgebenden Gründe beschränken. Diese verfehlte Argumentation widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, kann doch ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO auch der obsiegende Kläger bekämpfen, wenn er meint, durch dessen Entscheidungsgründe beschwert zu sein (RIS-Justiz RS0040958). Die klagende Partei unterließ eine Anfechtung des Ersturteils. Demzufolge sind ihre Ausführungen in der Revisions- und in der Berufungsbeantwortung, weshalb der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach wegen unvertretbaren Organverhaltens - über die Auffassung des Erstgerichts hinausgehend - zu Recht bestehen solle, unbeachtlich. Es sei überdies angemerkt, dass ein Amtshaftungsanspruch nach § 1 Abs 1 AHG nur insoweit erfolgreich sein kann, als der den Klagegrund bildende Schaden durch ein schuldhaft rechtswidriges Organverhalten verursacht wurde. Soweit die Entscheidung eines Instanzgerichts als Anlass für die Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof - wie etwa hier auch nach Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur - standhielt, muss ein Amtshaftungsbegehren bereits deshalb scheitern, weil Organe, deren Rechtsansicht der Oberste Gerichtshof als eines der innerstaatlichen Höchstgerichte billigte, nicht unvertretbar entschieden und daher nicht schuldhaft rechtswidrig gehandelt haben können. Dieses Ergebnis korrespondiert mit den Erwägungen unter 1. 3. 3..Die klagende Partei führt in der Revisionsbeantwortung aus, sie habe „auf Grund des Spruches des Zwischenurteiles ... mangels Beschwer keine Berufung und keine Revision erheben" können. Deshalb dürfe sich die Beurteilung, weshalb der erhobene Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, nicht auf die nach Ansicht des Erstgerichts maßgebenden Gründe beschränken. Diese verfehlte Argumentation widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, kann doch ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO auch der obsiegende Kläger bekämpfen, wenn er meint, durch dessen Entscheidungsgründe beschwert zu sein (RIS-Justiz RS0040958). Die klagende Partei unterließ eine Anfechtung des Ersturteils. Demzufolge sind ihre Ausführungen in der Revisions- und in der Berufungsbeantwortung, weshalb der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach wegen unvertretbaren Organverhaltens - über die Auffassung des Erstgerichts hinausgehend - zu Recht bestehen solle, unbeachtlich. Es sei überdies angemerkt, dass ein Amtshaftungsanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG nur insoweit erfolgreich sein kann, als der den Klagegrund bildende Schaden durch ein schuldhaft rechtswidriges Organverhalten verursacht wurde. Soweit die Entscheidung eines Instanzgerichts als Anlass für die Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof - wie etwa hier auch nach Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur - standhielt, muss ein Amtshaftungsbegehren bereits deshalb scheitern, weil Organe, deren Rechtsansicht der Oberste Gerichtshof als eines der innerstaatlichen Höchstgerichte billigte, nicht unvertretbar entschieden und daher nicht schuldhaft rechtswidrig gehandelt haben können. Dieses Ergebnis korrespondiert mit den Erwägungen unter 1. 3. 3..
4. Entscheidungssäumnis - Zwischenurteil
4. 1. Nach Ansicht der Vorinstanzen ist im Zeitraum von rund sechs Monaten bis zum Ergehen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 7. 1997 eine die Amtshaftung des Bundes begründende Säumnis zu erblicken. Dagegen setzt sich die beklagte Partei im Revisionsverfahren nur mehr mit dem Argument zur Wehr, das Gesetz schreibe eine bestimmte Frist für Entscheidungen des Beschwerdegerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nicht vor. Sie bleibt indes jede Begründung dafür schuldig, weshalb Entscheidungen in diesem Verfahren - in Ermangelung einer gesetzlich normierten Entscheidungsfrist - nicht innerhalb angemessener Frist ergehen müssten.
4. 2. Die beklagte Partei ist ferner der Ansicht, es hätte im Verfahren vor Ergehen eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO geklärt werden müssen, welcher angemessene Zeitraum bis zum Ergehen der Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Vorliegen eines Organverschuldens hätte verstreichen dürfen, könne doch das Verstreichen einer angemessenen Frist bis zum Ergehen einer Entscheidung nicht schadenskausal sein.4. 2. Die beklagte Partei ist ferner der Ansicht, es hätte im Verfahren vor Ergehen eines Zwischenurteils nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO geklärt werden müssen, welcher angemessene Zeitraum bis zum Ergehen der Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Vorliegen eines Organverschuldens hätte verstreichen dürfen, könne doch das Verstreichen einer angemessenen Frist bis zum Ergehen einer Entscheidung nicht schadenskausal sein.
Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 378/98i - auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund nach der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden könne, wenn noch strittig sei, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht bestehe. Habe die klagende Partei etwa einen Globalbetrag begehrt, so setze die Erlassung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund nicht mehr voraus, dass jeder einzelne Anspruchsteil dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die bezeichnete Gesetzesstelle bezwecke vielmehr gerade, dass die von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfassten Anspruchsteile des Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe auszuscheiden seien. Ein Zwischenurteil könne daher immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt seien. An diesen Leitlinien ist festzuhalten.Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 378/98i - auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund nach der Novellierung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden könne, wenn noch strittig sei, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht bestehe. Habe die klagende Partei etwa einen Globalbetrag begehrt, so setze die Erlassung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund nicht mehr voraus, dass jeder einzelne Anspruchsteil dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die bezeichnete Gesetzesstelle bezwecke vielmehr gerade, dass die von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfassten Anspruchsteile des Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe auszuscheiden seien. Ein Zwischenurteil könne daher immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt seien. An diesen Leitlinien ist festzuhalten.
4. 3. Wenn § 393 Abs 1 ZPO bezweckt, dass die von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfassten Anspruchsteile eines Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe auszuscheiden sind, so gilt das gerade auch dann, wenn - wie hier - das Vorliegen einer schadensursächlichen, schuldhaft rechtswidrigen Säumnis zu bejahen, im Übrigen aber noch zu klären ist, ab wann diese bereits feststehende schuldhafte Säumnis anzunehmen ist und welche bestimmten, von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfassten Anspruchsteile des Gesamtbegehrens daher allenfalls im Verfahren über die Höhe auszuscheiden sein werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die angefochtene Entscheidung. Es ist daher - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht erforderlich, bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund Erwägungen und Berechnungen darüber anzustellen, ab wann eine schuldhafte Säumnis von Organen der beklagten Partei anzunehmen ist.4. 3. Wenn Paragraph 393, Absatz eins, ZPO bezweckt, dass die von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfassten Anspruchsteile eines Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe auszuscheiden sind, so gilt das gerade auch dann, wenn - wie hier - das Vorliegen einer schadensursächlichen, schuldhaft rechtswidrigen Säumnis zu bejahen, im Übrigen aber noch zu klären ist, ab wann diese bereits feststehende schuldhafte Säumnis anzunehmen ist und welche bestimmten, von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfassten Anspruchsteile des Gesamtbegehrens daher allenfalls im Verfahren über die Höhe auszuscheiden sein werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die angefochtene Entscheidung. Es ist daher - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht erforderlich, bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund Erwägungen und Berechnungen darüber anzustellen, ab wann eine schuldhafte Säumnis von Organen der beklagten Partei anzunehmen ist.
5. Kosten
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO. Das Revisionsverfahren über ein Zwischenurteil ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht von der Endentscheidung unabhängig wäre (1 Ob 127/03p; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 ZPO Rz 7).Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, ZPO. Das Revisionsverfahren über ein Zwischenurteil ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht von der Endentscheidung unabhängig wäre (1 Ob 127/03p; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 52, ZPO Rz 7).