Rechtssatz RS0119898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119898
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Norm
SportstättenschutzG §1 Abs1
Rechtssatz
Das Sportstättenschutzgesetz ist auf die von einem Verein als Sportanlage zur Ausübung des Tontaubenschießsports gemietete Grundfläche von insgesamt 17.800 m2 anzuwenden, wenn der Mitgliederkreis des Vereins nicht nach bestimmten persönlichen oder ökonomischen Merkmalen geschlossen ist und die Ausübung des Schießsports auf der Sportanlage für jedermann - sei es als Vereinsmitglied, sei es als Gast - zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener finanziell nicht überfordert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/05w
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 71/05w
Veröff: SZ 2005/63
- 7 Ob 146/07g
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 146/07g
Auch; Beisatz: Hier: Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119898
Dokumentnummer
JJR_20050427_OGH0002_0030OB00071_05W0000_001