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Rechtssatz RS0119898

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119898

Geschäftszahl

3Ob71/05w; 7Ob146/07g

Entscheidungsdatum

29.08.2007

Norm

SportstättenschutzG §1 Abs1

Rechtssatz

Das Sportstättenschutzgesetz ist auf die von einem Verein als Sportanlage zur Ausübung des Tontaubenschießsports gemietete Grundfläche von insgesamt 17.800 m2 anzuwenden, wenn der Mitgliederkreis des Vereins nicht nach bestimmten persönlichen oder ökonomischen Merkmalen geschlossen ist und die Ausübung des Schießsports auf der Sportanlage für jedermann - sei es als Vereinsmitglied, sei es als Gast - zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener finanziell nicht überfordert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/05w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 71/05w
    Veröff: SZ 2005/63
  • 7 Ob 146/07g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 146/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119898

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0030OB00071_05W0000_001