1. Gerichtliche Aufkündigung - Zustellung
1. 1. Die beklagte Partei bringt in der Revision erstmals vor, die Auffassung der Vorinstanzen, der Bestandvertrag der Streitteile sei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. März 2003 gerichtlich aufgekündigt worden, stehe mit dem Akteninhalt nicht in Einklang. Den Urteilen der Vorinstanzen hafte daher eine Aktenwidrigkeit an. Diese Sicht der Aktenlage stützt die Revisionswerberin auf die Behauptung, ihr sei niemals eine „mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie" versehene gerichtliche Ausfertigung der Aufkündigung zugestellt worden. Es habe „lediglich der Langstempel" Verwendung gefunden. Das bloße „Aufsetzen einer Namensstampiglie des Gerichts auf den Beschlussentwurf" erfülle nicht die „gesetzmäßige Ausführung des Gerichtsauftrags". In der „richterlichen Ausfertigungs- und Zustellverfügung" sei „nicht angeordnet, dass die Ausfertigung mit einer Bewilligungsstampiglie zu versehen" sei. Die beklagte Partei wendet demnach - auf den Kernpunkt zusammengefasst - ein, ihr sei mindestens drei Monate vor dem in Anspruch genommenen Kündigungstermin ein formgerechter Gerichtsbeschluss über die gerichtliche Aufkündigung nicht zugestellt worden. Damit macht sie in Wahrheit keine Aktenwidrigkeit, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Akteninhalts bei Lösung der Frage nach der Zustellung eines formgerechten Auftrags gemäß § 562 Abs 1 iVm § 564 Abs 1 ZPO noch vor Beginn der Kündigungsfrist geltend.1. 1. Die beklagte Partei bringt in der Revision erstmals vor, die Auffassung der Vorinstanzen, der Bestandvertrag der Streitteile sei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. März 2003 gerichtlich aufgekündigt worden, stehe mit dem Akteninhalt nicht in Einklang. Den Urteilen der Vorinstanzen hafte daher eine Aktenwidrigkeit an. Diese Sicht der Aktenlage stützt die Revisionswerberin auf die Behauptung, ihr sei niemals eine „mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie" versehene gerichtliche Ausfertigung der Aufkündigung zugestellt worden. Es habe „lediglich der Langstempel" Verwendung gefunden. Das bloße „Aufsetzen einer Namensstampiglie des Gerichts auf den Beschlussentwurf" erfülle nicht die „gesetzmäßige Ausführung des Gerichtsauftrags". In der „richterlichen Ausfertigungs- und Zustellverfügung" sei „nicht angeordnet, dass die Ausfertigung mit einer Bewilligungsstampiglie zu versehen" sei. Die beklagte Partei wendet demnach - auf den Kernpunkt zusammengefasst - ein, ihr sei mindestens drei Monate vor dem in Anspruch genommenen Kündigungstermin ein formgerechter Gerichtsbeschluss über die gerichtliche Aufkündigung nicht zugestellt worden. Damit macht sie in Wahrheit keine Aktenwidrigkeit, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Akteninhalts bei Lösung der Frage nach der Zustellung eines formgerechten Auftrags gemäß Paragraph 562, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 564, Absatz eins, ZPO noch vor Beginn der Kündigungsfrist geltend.
1. 2. Der geklagte Verein stützt seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung 7 Ob 523/96 (= MietSlg 48.691). Danach ist der über die Aufkündigung vom Gericht gemäß § 562 Abs 1 ZPO erlassene Auftrag dem Kündigungsgegner „mit der Mitteilung eines Exemplars des Schriftsatzes (oder einer Protokollabschrift) nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen". Der Schriftsatz nach § 562 ZPO enthalte nach der Rsp nur den Entwurf des beantragten Gerichtsbeschlusses, seine Gleichschriften seien daher auch bloß Entwürfe für die den Parteien zuzustellenden Beschlussausfertigungen. Werde dem Kündigungsgegner nur eine Gleichschrift zugestellt, ohne dass diese mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehen und dadurch gemäß § 146 Abs 1 Geo zur gerichtlichen Ausfertigung gemacht worden sei, so könne „dieser Vorgang nicht als wirksame Zustellung der Ausfertigung eines gerichtlichen Auftrages iSd § 564 Abs 1 ZPO angesehen werden". Entsprechend dem Sachverhalt dieser Entscheidung war dem Kündigungsgegner „bloß eine Gleichschrift des Kündigungsschriftsatzes zugestellt" worden, der „mit einer Langstampiglie des Erstgerichts und der Namensstampiglie des Erstrichters sowie der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung versehen war".1. 2. Der geklagte Verein stützt seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung 7 Ob 523/96 (= MietSlg 48.691). Danach ist der über die Aufkündigung vom Gericht gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO erlassene Auftrag dem Kündigungsgegner „mit der Mitteilung eines Exemplars des Schriftsatzes (oder einer Protokollabschrift) nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen". Der Schriftsatz nach Paragraph 562, ZPO enthalte nach der Rsp nur den Entwurf des beantragten Gerichtsbeschlusses, seine Gleichschriften seien daher auch bloß Entwürfe für die den Parteien zuzustellenden Beschlussausfertigungen. Werde dem Kündigungsgegner nur eine Gleichschrift zugestellt, ohne dass diese mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehen und dadurch gemäß Paragraph 146, Absatz eins, Geo zur gerichtlichen Ausfertigung gemacht worden sei, so könne „dieser Vorgang nicht als wirksame Zustellung der Ausfertigung eines gerichtlichen Auftrages iSd Paragraph 564, Absatz eins, ZPO angesehen werden". Entsprechend dem Sachverhalt dieser Entscheidung war dem Kündigungsgegner „bloß eine Gleichschrift des Kündigungsschriftsatzes zugestellt" worden, der „mit einer Langstampiglie des Erstgerichts und der Namensstampiglie des Erstrichters sowie der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung versehen war".
1. 3. Der beklagten Partei ist anlässlich der Lektüre der Entscheidung 7 Ob 523/96 offenkundig entgangen, dass gerade dort auch festgehalten wurde, dass eine gerichtliche Aufkündigung, die dem Kündigungsgegner nicht fristgerecht zusammen mit einem formgerechten Gerichtsauftrag zugestellt wurde, gemäß § 564 Abs 2 ZPO dennoch wirksam ist, „wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden". Nur wenn „fristgemäß Einwendungen erhoben" würden und „die Fristversäumung mit der Begründung geltend gemacht" werde, dass „die Zustellung eines Gerichtsauftrages iSd § 564 Abs 1 ZPO nicht (rechtzeitig) erfolgt" sei, müsse die Aufkündigung aufgehoben werden. Diese Sicht der Rechtslage beruht auf der stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass der Kündigungsgegner die verspätete Zustellung einer - wie hier - rechtzeitig eingebrachten und mit einem Auftrag gemäß § 564 Abs 1 ZPO gekoppelten gerichtlichen Aufkündigung als Hindernis für deren Wirksamkeit gemäß § 564 Abs 2 ZPO ausdrücklich einwenden muss; er muss daher die Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist bereits im Verfahren erster Instanz geltend machen (1 Ob 284/99t = SZ 73/6; siehe ferner RIS-Justiz RS0044795).1. 3. Der beklagten Partei ist anlässlich der Lektüre der Entscheidung 7 Ob 523/96 offenkundig entgangen, dass gerade dort auch festgehalten wurde, dass eine gerichtliche Aufkündigung, die dem Kündigungsgegner nicht fristgerecht zusammen mit einem formgerechten Gerichtsauftrag zugestellt wurde, gemäß Paragraph 564, Absatz 2, ZPO dennoch wirksam ist, „wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden". Nur wenn „fristgemäß Einwendungen erhoben" würden und „die Fristversäumung mit der Begründung geltend gemacht" werde, dass „die Zustellung eines Gerichtsauftrages iSd Paragraph 564, Absatz eins, ZPO nicht (rechtzeitig) erfolgt" sei, müsse die Aufkündigung aufgehoben werden. Diese Sicht der Rechtslage beruht auf der stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass der Kündigungsgegner die verspätete Zustellung einer - wie hier - rechtzeitig eingebrachten und mit einem Auftrag gemäß Paragraph 564, Absatz eins, ZPO gekoppelten gerichtlichen Aufkündigung als Hindernis für deren Wirksamkeit gemäß Paragraph 564, Absatz 2, ZPO ausdrücklich einwenden muss; er muss daher die Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist bereits im Verfahren erster Instanz geltend machen (1 Ob 284/99t = SZ 73/6; siehe ferner RIS-Justiz RS0044795).
1. 4. Im Licht der soeben erläuterten Rechtslage erweist sich das erörterte, erst in der Revision erstattete Vorbringen der beklagten Partei als im Rechtsmittelverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Überdies sei angemerkt, dass der hier wesentliche Sachverhalt nicht mit jenem übereinstimmt, der die Entscheidung 7 Ob 523/96 trägt. Das Erstgericht erließ den Auftrag gemäß § 562 Abs 1 iVm § 564 Abs 1 ZPO nicht in Gestalt einer gekürzten Urschrift nach § 112 Geo als Grundlage einer gekürzten Ausfertigung gemäß §§ 146, 147 Geo (Näheres dazu bei Danzl, Geo §§ 112, 146, 147), sondern fasste einen im Akt urschriftlich dokumentierten Beschluss. Der beklagten Partei wurde eine Ausfertigung dieses Beschlusses zusammen mit einer Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung zugestellt. Da es nach § 112 Abs 1 Geo an einer Rechtspflicht mangelt, sich bei der Beschlussfassung einer gekürzten Urschrift zu bedienen und diese mit einer gekürzten Ausfertigung gemäß § 146 Geo zu verknüpfen, ist nicht zu erkennen, dass der beklagten Partei ein formgerechter Auftrag nach § 562 Abs 1 iVm § 564 Abs 1 ZPO samt einer Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung vor Beginn der Kündigungsfrist nicht zugestellt worden wäre.1. 4. Im Licht der soeben erläuterten Rechtslage erweist sich das erörterte, erst in der Revision erstattete Vorbringen der beklagten Partei als im Rechtsmittelverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Überdies sei angemerkt, dass der hier wesentliche Sachverhalt nicht mit jenem übereinstimmt, der die Entscheidung 7 Ob 523/96 trägt. Das Erstgericht erließ den Auftrag gemäß Paragraph 562, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 564, Absatz eins, ZPO nicht in Gestalt einer gekürzten Urschrift nach Paragraph 112, Geo als Grundlage einer gekürzten Ausfertigung gemäß Paragraphen 146,, 147 Geo (Näheres dazu bei Danzl, Geo Paragraphen 112, 146,, 147), sondern fasste einen im Akt urschriftlich dokumentierten Beschluss. Der beklagten Partei wurde eine Ausfertigung dieses Beschlusses zusammen mit einer Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung zugestellt. Da es nach Paragraph 112, Absatz eins, Geo an einer Rechtspflicht mangelt, sich bei der Beschlussfassung einer gekürzten Urschrift zu bedienen und diese mit einer gekürzten Ausfertigung gemäß Paragraph 146, Geo zu verknüpfen, ist nicht zu erkennen, dass der beklagten Partei ein formgerechter Auftrag nach Paragraph 562, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 564, Absatz eins, ZPO samt einer Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung vor Beginn der Kündigungsfrist nicht zugestellt worden wäre.
2. Revisionsbeilage - privates Rechtsgutachten
Die klagende Partei meint, dass das von der beklagten Partei mit der Revision vorgelegte private Rechtsgutachten „nicht verwertbar" sei. Sie übergeht dabei indes die Rsp des Obersten Gerichtshofs, nach der die Verweisung auf ein privates Rechtsgutachten, das der Revision beigeschlossen ist und dessen Inhalt sich der Rechtsmittelwerber im Zuge der Revisionsausführungen wenn auch nur durch Verweisungen zu eigen macht, beachtlich ist (1 Ob 73/01v [Erörterung von vier beigeschlossenen Privatgutachten]; RIS-Justiz RS0041743). Das der Revision beigeschlossene Rechtsgutachten eines Universitätsprofessors, auf das die beklagte Partei im Zuge ihrer Rechtsrüge verweist, ist daher entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin nicht schon aus rein formalen Gründen unbeachtlich.
3. Beendigung des Bestandverhältnisses
3. 1. Anwendbarkeit des Sportstättenschutzgesetzes (SpSchG)
3. 1. 1. Gesetzesmaterialien
Betont wird, der Sport habe "große Bedeutung in der Persönlichkeitsformung und in der Gemeinschaftsbildung", er sei "darüber hinaus für die Volksgesundheit" wesentlich (RV, 1331 BlgNR 17. GP, 4). Die "derzeit in Österreich bestehende sportliche Infrastruktur" solle "im Interesse der Öffentlichkeit in ihrem Bestand" erhalten werden (RV aaO 5). Es seien jedoch die "Eigentumsbeschränkungen ... so gering wie möglich zu halten"; diese müssten "im Interesse der Allgemeinheit liegen", auch "sonst sachlich" gerechtfertigt sein und "unter Bedachtnahme auf eine Balance" zwischen den einander widerstreitenden Interessen begrenzt werden (RV aaO 5). Sportflächen mit hohem "Flächenbedarf", wie "Grundflächen, die dem Flugsport (Sportflugplätze), dem Golfsport, dem Motorsport, dem alpinen Schilauf und dem Schilanglauf dienen", sollen nicht den Kündigungsbeschränkungen des Sportstättenschutzgesetzes unterliegen, sondern etwa "sportlich genutzte Grundflächen ..., auf denen Sportarten ... wie Fußball oder Leichtathletik" ausgeübt würden. Die maßgebenden Grundflächen müssten ferner "zum Zwecke einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung vermietet worden sein"; dabei sei jedoch "ein weiter Sportbegriff" maßgebend (RV aaO 6). Mietverhältnisse müssten "über die Person des Mieters vom Charakter der Gemeinnützigkeit getragen" sein. Bei der Anknüpfung des Begriffs der Gemeinnützigkeit an die Terminologie der Bundesabgabenordnung sei wesentlich, dass "gemeinnützige Zwecke" die "Allgemeinheit" förderten. Ausschlaggebend sei "eine dem Gemeinwohl nützende Tätigkeit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet", worunter etwa "die Förderung des Körpersports" falle. Im Übrigen sei "wesentliches Charakteristikum der 'Allgemeinheit' (in Entsprechung des § 36 BAO) ... ein potentiell offener Personenkreis". Somit sei ein Personenkreis "nicht als Allgemeinheit aufzufassen", wenn "die Zahl der in Betracht kommenden Personen" - wie etwa bei einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl - "dauernd nur klein sein" könne (RV aaO 7).Betont wird, der Sport habe "große Bedeutung in der Persönlichkeitsformung und in der Gemeinschaftsbildung", er sei "darüber hinaus für die Volksgesundheit" wesentlich (RV, 1331 BlgNR 17. GP, 4). Die "derzeit in Österreich bestehende sportliche Infrastruktur" solle "im Interesse der Öffentlichkeit in ihrem Bestand" erhalten werden Regierungsvorlage aaO 5). Es seien jedoch die "Eigentumsbeschränkungen ... so gering wie möglich zu halten"; diese müssten "im Interesse der Allgemeinheit liegen", auch "sonst sachlich" gerechtfertigt sein und "unter Bedachtnahme auf eine Balance" zwischen den einander widerstreitenden Interessen begrenzt werden Regierungsvorlage aaO 5). Sportflächen mit hohem "Flächenbedarf", wie "Grundflächen, die dem Flugsport (Sportflugplätze), dem Golfsport, dem Motorsport, dem alpinen Schilauf und dem Schilanglauf dienen", sollen nicht den Kündigungsbeschränkungen des Sportstättenschutzgesetzes unterliegen, sondern etwa "sportlich genutzte Grundflächen ..., auf denen Sportarten ... wie Fußball oder Leichtathletik" ausgeübt würden. Die maßgebenden Grundflächen müssten ferner "zum Zwecke einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung vermietet worden sein"; dabei sei jedoch "ein weiter Sportbegriff" maßgebend Regierungsvorlage aaO 6). Mietverhältnisse müssten "über die Person des Mieters vom Charakter der Gemeinnützigkeit getragen" sein. Bei der Anknüpfung des Begriffs der Gemeinnützigkeit an die Terminologie der Bundesabgabenordnung sei wesentlich, dass "gemeinnützige Zwecke" die "Allgemeinheit" förderten. Ausschlaggebend sei "eine dem Gemeinwohl nützende Tätigkeit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet", worunter etwa "die Förderung des Körpersports" falle. Im Übrigen sei "wesentliches Charakteristikum der 'Allgemeinheit' (in Entsprechung des Paragraph 36, BAO) ... ein potentiell offener Personenkreis". Somit sei ein Personenkreis "nicht als Allgemeinheit aufzufassen", wenn "die Zahl der in Betracht kommenden Personen" - wie etwa bei einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl - "dauernd nur klein sein" könne Regierungsvorlage aaO 7).
3. 1. 2. Rechtsprechung
In der Entscheidung 7 Ob 536, 537/92 (= SZ 65/72 = wobl 1992, 185 [Würth]) ist als Voraussetzung für die Anwendung des SpSchG die Rede davon, dass die Allgemeinheit "zweifelsohne ein Interesse an der gesundheitlichen und körperlichen Entwicklung der Bevölkerung" habe. Deshalb sei es vertretbar, "Sporteinrichtungen zu schaffen und zu schützen, die dem Breitensport" dienten. Auf Sportarten wie den Flugsport, die "exklusiv von einer verschwindenden Minderheit ausgeübt" würden, sei das SpSchG nicht anwendbar. Dieses Gesetz schütze überdies "nur die Benützung einer Fläche als Sportfläche, nicht aber die Benützung für andere Zwecke". Demnach sei es unerheblich, ob "ein Flugplatz als solcher" - abgesehen von der Ausübung des Flugsports - auch "für den Flugverkehr benötigt" werde. Diese Leitsätze wurden in der Entscheidung 5 Ob 333/99b (= wobl 2001, 24 = MietSlg 52.521/6) bei Verneinung der Anwendbarkeit des SpSchG auf eine "Golfsport- oder Galopprennanlage" fortgeschrieben und dabei betont, es seien nur Sportarten schutzwürdig, die "einer breiten Bevölkerungsschicht" mit für Durchschnittsverdiener erschwinglichen Kosten zugänglich seien.
3. 1. 3. Auslegungsfragen
Nach § 1 Abs 1 SpSchG fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes Grundflächen, "die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren". Dieser Wortlaut verdeutlicht vor dem Hintergrund der teleologischen Erörterungen in den Gesetzesmaterialien, dass als gemeinnützige Tätigkeit des Mieters, wie bereits in der Entscheidung 5 Ob 333/99b festgehalten wurde, bloß eine der Allgemeinheit eröffnete Möglichkeit zur Sportausübung zu verstehen ist. Gemeinnützig ist daher, was als Angebot zur Sportausübung dem "Interesse der Allgemeinheit" dient. Infolgedessen ist die Tätigkeit eines Sportvereins bereits dann gemeinnützig, wenn Letzterer einer unbestimmten Anzahl von Personen - gleichviel, ob Mitgliedern und/oder Gästen - die Ausübung eines Sports im Interesse der Allgemeinheit ermöglicht. Dabei ist von einem weiten Sportbegriff auszugehen, kann doch die Sportausübung der Entwicklung der Persönlichkeit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen. Von Bedeutung sind deshalb nicht nur sportmotorische Tätigkeiten, deren vornehmlicher Zweck in der Erhaltung einer ungestörten Herz- und Blutkreislauffunktion liegt. Auf solche Körpersportarten im engeren Sinn ist die Anwendbarkeit des Sportstättenschutzgesetzes somit nicht beschränkt.Nach Paragraph eins, Absatz eins, SpSchG fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes Grundflächen, "die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren". Dieser Wortlaut verdeutlicht vor dem Hintergrund der teleologischen Erörterungen in den Gesetzesmaterialien, dass als gemeinnützige Tätigkeit des Mieters, wie bereits in der Entscheidung 5 Ob 333/99b festgehalten wurde, bloß eine der Allgemeinheit eröffnete Möglichkeit zur Sportausübung zu verstehen ist. Gemeinnützig ist daher, was als Angebot zur Sportausübung dem "Interesse der Allgemeinheit" dient. Infolgedessen ist die Tätigkeit eines Sportvereins bereits dann gemeinnützig, wenn Letzterer einer unbestimmten Anzahl von Personen - gleichviel, ob Mitgliedern und/oder Gästen - die Ausübung eines Sports im Interesse der Allgemeinheit ermöglicht. Dabei ist von einem weiten Sportbegriff auszugehen, kann doch die Sportausübung der Entwicklung der Persönlichkeit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen. Von Bedeutung sind deshalb nicht nur sportmotorische Tätigkeiten, deren vornehmlicher Zweck in der Erhaltung einer ungestörten Herz- und Blutkreislauffunktion liegt. Auf solche Körpersportarten im engeren Sinn ist die Anwendbarkeit des Sportstättenschutzgesetzes somit nicht beschränkt.
3. 1. 4. Erörterung der Gründe der Parteien
Die klagende Partei will den Sportbegriff auf Körpersportarten im engeren Sinn einschränken, ist sie doch der Auffassung, dass ein "bewegungsarmer Vorgang wie das Tontaubenschießen" der "Volksgesundheit" nicht dienen könne. Es müsse daher "zwingend von einem engen Sportbegriff ausgegangen werden". Diese Sicht der Rechtslage entspricht dem Gegenteil dessen, was - nach den voranstehenden Erwägungen - als klarer Wille des Gesetzgebers zu erkennen ist. Danach ist ein weiter Sportbegriff maßgebend, der nicht auf die bereits erörterten sportmotorischen Tätigkeiten eingeschränkt ist. Demzufolge dient - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - auch der Tontaubenschießsport der Volksgesundheit, weil durch dessen Ausübung jedenfalls die Konzentrationsfähigkeit und die Reaktionsschnelligkeit, als geistige Eigenschaften, die sowohl im Berufsleben als auch bei der Freizeitgestaltung nützlich sind, geschult werden. Unrichtig ist daher, dass diese Tätigkeit wegen ihrer "extremen Bewegungsarmut" keine "positive Wirkung für die Allgemeinheit" entfalte.
Auch den Begriff der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit eines Sportvereins will die klagende Partei lediglich auf den "Körpersport" im bereits erwähnten engeren Sinn einengen. Gemeinnützig ist dementgegen, was als Möglichkeit zur Sportausübung dem "Interesse der Allgemeinheit" dient. Somit ist eine Vereinstätigkeit, wie bereits erörtert wurde, schon dann gemeinnützig, wenn der Verein einer unbestimmten Anzahl von Personen - gleichviel, ob Mitgliedern und/oder Gästen - die Ausübung eines Sports im Interesse der Allgemeinheit ermöglicht. Ein solcher Sport ist auch das Tontaubenschießen, weil die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass Personen in ihrer Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsschnelligkeit geschult werden.
Den Begriff der "Allgemeinheit" setzt die klagende Partei dem Begriff "Breitensport" gleich und versucht damit, die Einsicht zu vermitteln, dass nur eine Sportart, die in Oberösterreich oder sogar österreichweit von vielen Personen ausgeübt werde, ein "Breitensport" sein könne. Sie stützt diese Ansicht auf die unter 3. 1. 2. referierte Rsp. Diese ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Sportart tatsächlich von einer großen Zahl an Personen ausgeübt werden müsse. Diesen Gesichtspunkt verdeutlicht insbesondere die Entscheidung 5 Ob 333/99b, ist doch dort die Rede davon, es seien "nur solche Sportarten schutzwürdig ..., welche einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich" seien. Die von der klagenden Partei ins Treffen geführte Sicht der Rechtslage ist aber auch aus der Entscheidung 7 Ob 536, 537/92 nicht ablesbar; andernfalls hätte es einer Begründung bedurft, weshalb der in den Gesetzesmaterialien aufgehellten Absicht des Gesetzgebers nicht zu folgen sei, dass ein "wesentliches Charakteristikum der 'Allgemeinheit' (in Entsprechung des § 36 BAO) ... ein potentiell offener Personenkreis" sei und lediglich ein Personenkreis "nicht als Allgemeinheit aufzufassen" sei, wenn "die Zahl der in Betracht kommenden Personen" - wie etwa bei einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl - "dauernd nur klein sein" könne. Nicht relevant ist für die hier wesentlichen Themen ferner der Hinweis in der Entscheidung 7 Ob 536, 537/92, die Auslegung des SpSchG müsse „so einschränkend wie möglich vorgenommen werden". Diese Wendung wurde dort im Kontext mit dem - hier unbeachtlichen - Umstand verwendet, dass der nach dem Gesetz „festgesetzte Schutz nicht für Vermietungen durch andere Personen als Gebietskörperschaften" gelte.Den Begriff der "Allgemeinheit" setzt die klagende Partei dem Begriff "Breitensport" gleich und versucht damit, die Einsicht zu vermitteln, dass nur eine Sportart, die in Oberösterreich oder sogar österreichweit von vielen Personen ausgeübt werde, ein "Breitensport" sein könne. Sie stützt diese Ansicht auf die unter 3. 1. 2. referierte Rsp. Diese ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Sportart tatsächlich von einer großen Zahl an Personen ausgeübt werden müsse. Diesen Gesichtspunkt verdeutlicht insbesondere die Entscheidung 5 Ob 333/99b, ist doch dort die Rede davon, es seien "nur solche Sportarten schutzwürdig ..., welche einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich" seien. Die von der klagenden Partei ins Treffen geführte Sicht der Rechtslage ist aber auch aus der Entscheidung 7 Ob 536, 537/92 nicht ablesbar; andernfalls hätte es einer Begründung bedurft, weshalb der in den Gesetzesmaterialien aufgehellten Absicht des Gesetzgebers nicht zu folgen sei, dass ein "wesentliches Charakteristikum der 'Allgemeinheit' (in Entsprechung des Paragraph 36, BAO) ... ein potentiell offener Personenkreis" sei und lediglich ein Personenkreis "nicht als Allgemeinheit aufzufassen" sei, wenn "die Zahl der in Betracht kommenden Personen" - wie etwa bei einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl - "dauernd nur klein sein" könne. Nicht relevant ist für die hier wesentlichen Themen ferner der Hinweis in der Entscheidung 7 Ob 536, 537/92, die Auslegung des SpSchG müsse „so einschränkend wie möglich vorgenommen werden". Diese Wendung wurde dort im Kontext mit dem - hier unbeachtlichen - Umstand verwendet, dass der nach dem Gesetz „festgesetzte Schutz nicht für Vermietungen durch andere Personen als Gebietskörperschaften" gelte.
Nach § 4 Abs 4 oö Jagdprüfungsverordnung, LGBl 1964/44 idF LGBl 1996/40, iVm den Prüfungserlässen der Bezirksjagdprüfungskommissionen bildet das Schießen auf Tontauben einen Teil der Jagdprüfung zum Erwerb einer Jagdausübungsberechtigung. Diese - nach den Ausführungen des Rechtsgutachters der beklagten Partei in concreto auf den Prüfungserlässen beruhende - Tatsache wurde von der klagenden Partei nicht bestritten. Sie gestand im Verfahren erster Instanz ferner zu, dass es in Oberösterreich 16.000 Jagdausübungsberechtigte gibt (ON 5 S. 3 letzter Abs), führte jedoch unter Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 536, 537/92 ins Treffen, "jagdlichen Interessen" könne keine Bedeutung zukommen. Die klagende Partei verkennt dabei, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Tontaubenschießsport auf der Anlage der beklagten Partei von Vereinsmitgliedern oder von Gästen ausgeübt wird, die ihre Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsschnelligkeit und Zielsicherheit durch solche Schießübungen erhöhen wollen, um als Ergebnis dessen letztlich die Jagdprüfung zu bestehen. Gerade dieser Konnex wird in Punkt VIII. des Vertrags vom 30. Mai/6. Juni 1988 behandelt, ist doch dort ausdrücklich von der Sportausübung durch Gäste die Rede. Die Entscheidung 7 Ob 536, 537/92 betrifft dagegen einen anderen Sachzusammenhang. Dort ging es nicht um die Ausübung des Flugsports durch Gäste des Mieters des Flugplatzgeländes, sondern um die Frage nach "der Erhaltung des Flugplatzes für Zwecke des Bundesheeres oder des Flugverkehres", demnach um die Anwendbarkeit des SpSchG zu Gunsten eines Sportvereins, wenn sein Flugplatz nicht nur der Sportausübung dient, sondern auch für damit "unmittelbar nicht im Zusammenhang stehende staatliche Aufgaben" von Bedeutung sein kann.Nach Paragraph 4, Absatz 4, oö Jagdprüfungsverordnung, LGBl 1964/44 in der Fassung LGBl 1996/40, in Verbindung mit den Prüfungserlässen der Bezirksjagdprüfungskommissionen bildet das Schießen auf Tontauben einen Teil der Jagdprüfung zum Erwerb einer Jagdausübungsberechtigung. Diese - nach den Ausführungen des Rechtsgutachters der beklagten Partei in concreto auf den Prüfungserlässen beruhende - Tatsache wurde von der klagenden Partei nicht bestritten. Sie gestand im Verfahren erster Instanz ferner zu, dass es in Oberösterreich 16.000 Jagdausübungsberechtigte gibt (ON 5 S. 3 letzter Abs), führte jedoch unter Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 536, 537/92 ins Treffen, "jagdlichen Interessen" könne keine Bedeutung zukommen. Die klagende Partei verkennt dabei, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Tontaubenschießsport auf der Anlage der beklagten Partei von Vereinsmitgliedern oder von Gästen ausgeübt wird, die ihre Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsschnelligkeit und Zielsicherheit durch solche Schießübungen erhöhen wollen, um als Ergebnis dessen letztlich die Jagdprüfung zu bestehen. Gerade dieser Konnex wird in Punkt römisch acht. des Vertrags vom 30. Mai/6. Juni 1988 behandelt, ist doch dort ausdrücklich von der Sportausübung durch Gäste die Rede. Die Entscheidung 7 Ob 536, 537/92 betrifft dagegen einen anderen Sachzusammenhang. Dort ging es nicht um die Ausübung des Flugsports durch Gäste des Mieters des Flugplatzgeländes, sondern um die Frage nach "der Erhaltung des Flugplatzes für Zwecke des Bundesheeres oder des Flugverkehres", demnach um die Anwendbarkeit des SpSchG zu Gunsten eines Sportvereins, wenn sein Flugplatz nicht nur der Sportausübung dient, sondern auch für damit "unmittelbar nicht im Zusammenhang stehende staatliche Aufgaben" von Bedeutung sein kann.
Letztlich ist auch der Grundflächenbedarf für das Tontaubenschießen nicht annähernd so groß wie der für die in den Gesetzesmaterialien erörterten Sportarten (Flugsport, Golfsport, Motorsport, alpiner Schilauf und Schilanglauf). Addiert man etwa zur Grundfläche eines Fußballfelds den weiteren Bodenbedarf für eine Laufbahn und für Sprunganlagen zur Ausübung der Leichtathletik, ferner aber auch noch die für Tribünenanlagen erforderliche Grundfläche einer großen Sportstätte, so wird ein erheblich größeres Areal als 17.800 m2 in Anspruch genommen. Nicht maßgebend ist soweit der von der klagenden Partei behauptete Schussstreuungsbereich, der die in Bestand genommene Grundfläche nach den Prozessbehauptungen überschreiten soll, besteht doch selbst dann noch kein Grundflächenbedarf wie etwa für den Flug-, Golf- oder Motorsport oder für den alpinen Schilauf oder den Schilanglauf. Soweit ist aber insbesondere auch zu beachten, dass der behauptete Schussstreuungsbereich einen Truppenübungsplatz betrifft, auf dem das Verschießen von Munition zur militärischen Ausbildung von Soldaten gehört.
Die klagende Partei stellt(e) überdies nicht in Abrede, dass die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei und die Ausübung des Tontaubenschießsports für jedermann zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener nicht überfordern. Deshalb handelt es sich bei der von der beklagten Partei gepflegten Sportart auch nicht um einen im Ergebnis nur für wenige Personen offenen Exklusivsport. Nach den bisherigen Erwägungen zur Sportausübung durch Vereinsmitglieder und Gäste kann ferner nicht gerichtsnotorisch sein, dass den Tontaubenschießsport nur eine "geringe Minderzahl" an Personen ausübt, kann sich doch diese Einschätzung nur auf die Zahl der Vereinsmitglieder im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Österreichs oder Oberösterreichs ohne die für die Jagdprüfung maßgebenden Schießübungen beziehen. Eine Gerichtskundigkeit nach § 269 ZPO ist auf der Tatsachenebene auch durch den Obersten Gerichtshof beurteilbar. Die erörterte Tatsache ist aber ohnehin nicht relevant, ist doch für die Anwendung des SpSchG nicht ausschlaggebend, wieviele Personen einen bestimmten Sport in Österreich oder bloß in Oberösterreich im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung tatsächlich ausüben, bedeutsam ist vielmehr nur, dass die Sportausübung für jedermann zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener nicht überfordern. Die bisherigen Erwägungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:Die klagende Partei stellt(e) überdies nicht in Abrede, dass die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei und die Ausübung des Tontaubenschießsports für jedermann zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener nicht überfordern. Deshalb handelt es sich bei der von der beklagten Partei gepflegten Sportart auch nicht um einen im Ergebnis nur für wenige Personen offenen Exklusivsport. Nach den bisherigen Erwägungen zur Sportausübung durch Vereinsmitglieder und Gäste kann ferner nicht gerichtsnotorisch sein, dass den Tontaubenschießsport nur eine "geringe Minderzahl" an Personen ausübt, kann sich doch diese Einschätzung nur auf die Zahl der Vereinsmitglieder im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Österreichs oder Oberösterreichs ohne die für die Jagdprüfung maßgebenden Schießübungen beziehen. Eine Gerichtskundigkeit nach Paragraph 269, ZPO ist auf der Tatsachenebene auch durch den Obersten Gerichtshof beurteilbar. Die erörterte Tatsache ist aber ohnehin nicht relevant, ist doch für die Anwendung des SpSchG nicht ausschlaggebend, wieviele Personen einen bestimmten Sport in Österreich oder bloß in Oberösterreich im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung tatsächlich ausüben, bedeutsam ist vielmehr nur, dass die Sportausübung für jedermann zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener nicht überfordern. Die bisherigen Erwägungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:
Das Sportstättenschutzgesetz ist auf die von einem Verein als Sportanlage zur Ausübung des Tontaubenschießsports gemietete Grundfläche von insgesamt 17.800 m2 anzuwenden, wenn der Mitgliederkreis des Vereins nicht nach bestimmten persönlichen oder ökonomischen Merkmalen geschlossen ist und die Ausübung des Schießsports auf der Sportanlage für jedermann - sei es als Vereinsmitglied, sei es als Gast - zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener finanziell nicht überfordert.
Das im Anlassfall maßgebende Bestandverhältnis entspricht diesen Voraussetzungen für die Anwendung des SpSchG.
4. Erheblich nachteiliger Gebrauch
4. 1. Streitgegenstand ist ein Mietvertrag über eine Grundfläche. Die beklagte Partei bekämpfte im Berufungsverfahren nicht die vom Erstgericht ohne Beweisverfahren getroffenen Feststellungen, dass das „Abschießen von Tontauben" als „Erfahrungstatsache" die „Kontamination des Bodens" verstärkt, weil die „verwendete Munition (Schrotkugeln) die Bodenbeschaffenheit nachhaltig" belastet, „sie auch in Zukunft entscheidend nachteilig beeinflussen" wird und „die Liegenschaft in immer größerem Umfang nachhaltig geschädigt" werden wird. Diese Tatsachen sind deshalb wesentlich, weil die klagende Partei die Auflösung des Bestandverhältnisses auch auf einen vertragswidrigen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts durch die beklagte Partei stützte, der darin bestehen soll, dass Letztere ihrer Verpflichtung nicht „Rechnung getragen" habe, „das Zielgebiet regelmäßig auf eigene Kosten von Abfällen, die durch den Schießbetrieb verursacht wurden, zu säubern", woraus „die bereits im Aufkündigungsschreiben dargestellte erhebliche Verschlechterung des Bestandgegenstandes" folge.
4. 2. Nach den voranstehenden Ausführungen stützte die klagende Partei die gerichtliche Aufkündigung - entgegen der Ansicht des Rechtsgutachters der beklagten Partei - nicht auf eine Bodenkontamination wegen vertragsgemäßen Gebrauchs, sondern auf eine Schädigung der Substanz der vermieteten Grundfläche durch einen lang andauernden vertragswidrigen Gebrauch der Bestandsache. Im Übrigen führte der Privatgutachter der beklagten Partei jedoch zutreffend aus, der Bestandgeber dürfe das Bestandverhältnis wegen eines erheblich nachteiligen Gebrauchs der Bestandsache durch den Bestandnehmer gemäß § 2 Abs 2 Z 3 SpSchG aufkündigen. Im Anlassfall müsste dem Klagebegehren daher Erfolg beschieden sein, hätte die vom Erstgericht festgestellte Schädigung der Substanz der an die beklagte Partei vermieteten Grundfläche ihre Ursache tatsächlich in der Letzterer vorgeworfenen Vertragsverletzung, wäre doch dann in der Vernachlässigung der vereinbarten Säuberungspflicht ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjekts durch die beklagte Partei zu erblicken. Dieser Gesichtspunkt wird von der beklagten Partei, die in der Revision nur die Argumentation ihres Rechtsgutachters übernimmt, übergangen.4. 2. Nach den voranstehenden Ausführungen stützte die klagende Partei die gerichtliche Aufkündigung - entgegen der Ansicht des Rechtsgutachters der beklagten Partei - nicht auf eine Bodenkontamination wegen vertragsgemäßen Gebrauchs, sondern auf eine Schädigung der Substanz der vermieteten Grundfläche durch einen lang andauernden vertragswidrigen Gebrauch der Bestandsache. Im Übrigen führte der Privatgutachter der beklagten Partei jedoch zutreffend aus, der Bestandgeber dürfe das Bestandverhältnis wegen eines erheblich nachteiligen Gebrauchs der Bestandsache durch den Bestandnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, SpSchG aufkündigen. Im Anlassfall müsste dem Klagebegehren daher Erfolg beschieden sein, hätte die vom Erstgericht festgestellte Schädigung der Substanz der an die beklagte Partei vermieteten Grundfläche ihre Ursache tatsächlich in der Letzterer vorgeworfenen Vertragsverletzung, wäre doch dann in der Vernachlässigung der vereinbarten Säuberungspflicht ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjekts durch die beklagte Partei zu erblicken. Dieser Gesichtspunkt wird von der beklagten Partei, die in der Revision nur die Argumentation ihres Rechtsgutachters übernimmt, übergangen.
4. 3. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass dem Klagebegehren stattzugeben wäre, wenn der klagenden Partei im fortgesetzten Verfahren der Nachweis gelänge, dass die festgestellte Schädigung der Bodensubstanz ihre Ursache oder eine für deren Ausmaß nicht zu vernachlässigende Mitursache in dem behaupteten vertragswidrigen Gebrauch des Bestandobjekts hat. Bisher steht nur eine Bodenkontamination fest, die durch das Schießen auf Tontauben entsteht und sich durch die Aufrechterhaltung des Schießbetriebs mehrt. Es steht dagegen noch nicht fest, dass eine solche Kontamination ungeachtet der Erfüllung der von der beklagten Partei übernommenen Säuberungspflicht unvermeidlich ist, hat doch das Erstgericht letzterem Thema bisher keine Beachtung geschenkt.
5. Ergebnis
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen auf dem Boden der voranstehenden Ausführungen zu treffen haben, um die Frage nach einem erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts durch die beklagte Partei als Kündigungsgrund nach dem hier anzuwendenden SpSchG abschließend beurteilen zu können.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.