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Rechtssatz RS0119899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119899

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Norm

SportstättenschutzG §1 Abs1

Rechtssatz

Als gemeinnützige Tätigkeit des Mieters ist bloß eine der Allgemeinheit eröffnete Möglichkeit zur Sportausübung zu verstehen. Gemeinnützig ist daher, was als Angebot zur Sportausübung dem "Interesse der Allgemeinheit" dient. Infolgedessen ist die Tätigkeit eines Sportvereins bereits dann gemeinnützig, wenn Letzterer einer unbestimmten Anzahl von Personen - gleichviel, ob Mitgliedern und/oder Gästen - die Ausübung eines Sports im Interesse der Allgemeinheit ermöglicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/05w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 71/05w
    Veröff: SZ 2005/63
  • 7 Ob 146/07g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 146/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. (T1)
  • 3 Ob 210/11w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 210/11w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119899

Im RIS seit

27.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0030OB00071_05W0000_002