Rechtssatz RS0119899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119899
Entscheidungsdatum
14.12.2011
Norm
SportstättenschutzG §1 Abs1
Rechtssatz
Als gemeinnützige Tätigkeit des Mieters ist bloß eine der Allgemeinheit eröffnete Möglichkeit zur Sportausübung zu verstehen. Gemeinnützig ist daher, was als Angebot zur Sportausübung dem "Interesse der Allgemeinheit" dient. Infolgedessen ist die Tätigkeit eines Sportvereins bereits dann gemeinnützig, wenn Letzterer einer unbestimmten Anzahl von Personen - gleichviel, ob Mitgliedern und/oder Gästen - die Ausübung eines Sports im Interesse der Allgemeinheit ermöglicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/05w
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 71/05w
Veröff: SZ 2005/63
- 7 Ob 146/07g
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 146/07g
Auch; Beisatz: Hier: Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. (T1)
- 3 Ob 210/11w
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 210/11w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119899
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20050427_OGH0002_0030OB00071_05W0000_002