Rechtssatz RS0119900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119900
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Norm
SportstättenschutzG §1 Abs1
Rechtssatz
Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist von einem weiten Sportbegriff auszugehen, kann doch die Sportausübung der Entwicklung der Persönlichkeit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen. Von Bedeutung sind deshalb nicht nur sportmotorische Tätigkeiten, deren vornehmlicher Zweck in der Erhaltung einer ungestörten Herz- und Blutkreislauffunktion liegt. Auf solche Körpersportarten im engeren Sinn ist die Anwendbarkeit des Sportstättenschutzgesetzes somit nicht beschränkt. (Hier: Tontaubenschießen)
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/05w
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 71/05w
Veröff: SZ 2005/63
- 7 Ob 146/07g
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 146/07g
Auch; Beisatz: Es können auch spielerische Betätigungen wie Ballspiele auf den Grünflächen des Bestandgrundstücks im Sinne des SportstättenschutzG Sportausübungen darstellen. (T1); Beisatz: Hier: Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119900
Dokumentnummer
JJR_20050427_OGH0002_0030OB00071_05W0000_003