Rechtssatz RS0119902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119902
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigen und Werkunternehmer ist jedenfalls im Fall der Verletzung von Baukoordinationspflichten als besonderes Verhältnis nach § 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldens- und Verursachungsanteile anzusehen.Auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigen und Werkunternehmer ist jedenfalls im Fall der Verletzung von Baukoordinationspflichten als besonderes Verhältnis nach Paragraph 896, ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldens- und Verursachungsanteile anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119902
Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_0080OB00058_04V0000_001