Begründung:
Die Klägerin ist die Betriebshaftpflichtversicherung eines Baumeisters, der von der Eigentümerin eines zu renovierenden Einfamilienhauses mit der Bauaufsicht beauftragt worden war. Der Baumeister schrieb die notwendigen Arbeiten aus und beauftragte im Namen der Hauseigentümerin verschiedene Professionisten mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten. Mit der Herstellung der Holzkonstruktion und der Dachlattung für eine Carport beauftragte der Baumeister die Beklagte. Vertragsinhalt wurden die laut Ausschreibung zu erbringenden Leistungen.
Im November 1999 errichteten Leute der Beklagten die Holzkonstruktion und die Dachlattung. Letztere war nicht ausschreibungskonform. 32 der insgesamt 95 Dachlatten entsprachen nicht der vereinbarten Sortierklasse A. Diese Mängel der Dachlattung fielen bereits im November 1999 sowohl der Hauseigentümerin als auch der mit der Bauleitung vor Ort betrauten Mitarbeiterin des Baumeisters auf. Mit Fax vom 23. 11. 1999 teilte das Büro des Baumeisters der Beklagten mit, dass dringend um den Austausch der qualitativ schlechten Dachlattung ersucht werde. Die Montage des Glasdaches sei für Anfang Dezember vorgesehen. Trotz weiterer Kontakte zwischen dem Baumeisterbüro und der Beklagten wurde in der Folge die Dachlattung nicht ausgetauscht. Am 9. oder 10. 12. 1999 montierte ein weiteres Unternehmen das Glasdach auf die Dachlattung.
Da die Hauseigentümerin auf dem Austausch der fehlerhaften Holzteile bestand, die Beklagte dies jedoch verweigerte, wurde in der Folge das Glasdach wieder entfernt, ein Austausch der Dachlatten vorgenommen und schließlich das Dach wieder angebracht. Die Hauseigentümerin hatte für diese Arbeiten insgesamt ATS 148.472 zu bezahlen.
Der Baumeister stellte der Hauseigentümerin für die Bauaufsicht insgesamt einen Betrag von ATS 227.621 in Rechnung. Die Hauseigentümerin zahlte hievon nur ATS 153.600, sodass der Baumeister schließlich den Restbetrag von ATS 74.021 = EUR 5.378,32 gerichtlich einforderte. Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen die mangelhafte Führung der Bauaufsicht ein, weil es der Baumeister trotz Kenntnis der mangelhaften Dachlattung zugelassen habe, dass die Dachverglasung angebracht werde. Der dadurch entstandene Schade von insgesamt ATS 148.472 habe von der Hauseigentümerin wegen der Rechnungsfreigabe durch den Baumeister nur teilweise von der Werklohnforderung der Beklagten in Abzug gebracht werden können, sodass der Hauseigentümerin ein Schade in Höhe des vom Baumeister eingeklagten restlichen Honorarbetrags verblieben sei, welcher gegen die Klagsforderung eingewendet werde. Der Baumeister bestritt in diesem Verfahren das Zurechtbestehen der Gegenforderung dem Grunde und der Höhe nach. Er sei für die Qualitätsmängel der Dachlattung nicht verantwortlich. Er habe die Mängel unverzüglich gerügt und die Auswechslung der Dachlatten verlangt und dabei auf die Dringlichkeit der Arbeiten ausdrücklich verwiesen. Die Beklagte habe auch die Mängelbehebung zugesagt.
Mit Urteil vom 14. 3. 2002 erkannte das angerufene Bezirksgericht die Klagsforderung ebenso wie die Gegenforderung als zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab. Eine dagegen erhobene Berufung des Baumeisters blieb erfolglos.
Nach Abschluss dieses Verfahrens hat die hier klagende Betriebshaftpflichtversicherung des Baumeisters den von der Hauseigentümerin als Gegenforderung eingewendeten Teilhonorarbetrag von EUR 5.379,32 an den Baumeister überwiesen.
Diesen Betrag begehrt die Klägerin mit der vorliegenden am 16. 10. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage vom mit der Dachlattung beauftragten Holzbauunternehmen. Die Beklagte habe trotz ausdrücklicher Zusage die von ihr zu vertretenden Mängel der Dachlattung nicht behoben, wodurch der Bauherrin ein Schade von ATS 148.472 entstanden sei. Diese habe ihre Schadenersatzansprüche in dem vom Baumeister zur Hereinbringung seines Honorars geführten Prozess aufrechnungsweise eingewendet, sodass es zur Abweisung des Klagebegehrens gekommen sei. Die Klägerin als Betriebshaftpflichtversicherer habe den vom Baumeister verursachten Schaden abzudecken gehabt. Gemäß § 67 VersVG seien die Ansprüche des Baumeisters gegenüber der Beklagten auf die Klägerin übergegangen. Dem Baumeister stehe gegenüber der Beklagten ein Ausgleichsanspruch zu, der den gesamten bezahlten Betrag umfasse, weil aus einer Verletzung der Bauaufsicht niemals ein die Haftung des Professionisten aufhebendes oder minderndes Mitverschulden abgeleitet werden könne.Diesen Betrag begehrt die Klägerin mit der vorliegenden am 16. 10. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage vom mit der Dachlattung beauftragten Holzbauunternehmen. Die Beklagte habe trotz ausdrücklicher Zusage die von ihr zu vertretenden Mängel der Dachlattung nicht behoben, wodurch der Bauherrin ein Schade von ATS 148.472 entstanden sei. Diese habe ihre Schadenersatzansprüche in dem vom Baumeister zur Hereinbringung seines Honorars geführten Prozess aufrechnungsweise eingewendet, sodass es zur Abweisung des Klagebegehrens gekommen sei. Die Klägerin als Betriebshaftpflichtversicherer habe den vom Baumeister verursachten Schaden abzudecken gehabt. Gemäß Paragraph 67, VersVG seien die Ansprüche des Baumeisters gegenüber der Beklagten auf die Klägerin übergegangen. Dem Baumeister stehe gegenüber der Beklagten ein Ausgleichsanspruch zu, der den gesamten bezahlten Betrag umfasse, weil aus einer Verletzung der Bauaufsicht niemals ein die Haftung des Professionisten aufhebendes oder minderndes Mitverschulden abgeleitet werden könne.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, der Schade sei allein vom Baumeister infolge mangelnder Koordination verschuldet worden. Die Mängel der Dachlatten seien nicht von der Beklagten zu vertreten, weil sie spätestens nach den von der Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahmen der Ausschreibung entsprochen haben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte die Kosten für die Ersatzvornahme allein zu tragen habe, seien diese jedoch insgesamt lediglich mit EUR 5.865,60 zu veranschlagen. Hinsichtlich der überhöhten Sanierungskosten habe der Baumeister gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Hauseigentümerin habe mit einem Schadensbetrag von EUR 6.230,67 gegen die Werklohnforderung der Beklagten aufgerechnet, sodass kein Restschaden mehr vorliege. Der Baumeister wäre daher bei entsprechendem Vorbringen in dem von ihm angestrengten Zivilverfahren mit seiner Forderung zur Gänze durchgedrungen. Der von der Bauherrin der Beklagten nicht bezahlte Betrag werde dem Klagebegehren aufrechnungsweise entgegengehalten.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 5.379,32 zu Recht bestehe, die Gegenforderung hingegen nicht aufrechenbar sei. Es erkannte die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags schuldig. Über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus nahm es noch als erwiesen an, dass die Mitarbeiterin des Baumeisters am 29. 11. 1999 gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Beklagten die Baustelle besucht habe. Dabei habe der Mitarbeiter der Beklagten zugestanden, dass die Latten nicht in Ordnung seien und von der Beklagten ausgetauscht werden müssten. Bei diesem Gespräch habe die Mitarbeiterin des Baumeisters darauf hingewiesen, dass am 9. oder 10. 12. 1999 das Glasdach montiert werde. Der Mitarbeiter der Beklagten habe versichert, dass die Dachlattung vorher ausgetauscht werde. Am 2. 12. 1999 sei die Mitarbeiterin des Baumeisters abermals zur Baustelle gefahren und habe festgestellt, dass die Dachlatten noch nicht ausgetauscht worden seien. Daraufhin habe sie mit dem Mitarbeiter der Beklagten telefoniert und ihn abermals auf den Montagetermin für das Glasdach hingewiesen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ihr telefonisch zugesichert, dass der Austausch rechtzeitig durchgeführt würde. Mit Fax vom 2. 12. 2002 habe das Büro des Baumeisters der Beklagten neuerlich mitgeteilt, dass die Montage des Glasdachs am 9. oder 10. 12. 1999 erfolgen werde und habe zudem die Beklagte aufgefordert, beim Windfang die Holzrostlattung fertigzustellen und die beschädigten Latten auszutauschen sowie das Brüstungsholz um 4 cm zu verlängern.
Der Baumeister habe schon früher mehrmals mit der Beklagten zusammengearbeitet, ohne dass es jemals zu Problemen gekommen sei. Trotz der erfolgten Zusagen sei die strittige Dachlattung von der Beklagten nicht ausgetauscht worden. Der Baumeister habe vor der Montage des Glasdaches nicht überprüft, ob die Dachlatten ausgetauscht worden seien. Er habe auch das Unternehmen, das das Glasdach zu montieren hatte, nicht auf die Probleme mit der Dachlattung hingewiesen. Die Beklagte habe nach der Montage des Daches über Ersuchen des Baumeisters versucht, die Mängel der Dachlattung durch Anbringen eines deckenden weißen Anstrichs zu beheben. Eine Sanierung in dieser Form sei jedoch nicht möglich gewesen, weil ein Großteil der Sägelatten „gedreht" gewesen sei und ein weiterer Teil Sägeschnittfehler aufgewiesen habe. Die Dachlattung habe auch nach den Sanierungsversuchen durch die Beklagte nicht der Ausschreibung bzw der Vereinbarung entsprochen.
Bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch ein ortsansässiges Unternehmen wäre ein Betrag von EUR 5.865,60 (inklusive USt) erforderlich und angemessen gewesen. Dieser Berechnung liege der Umstand zugrunde, dass es nicht erforderlich gewesen sei, alle Dachlatten auszutauschen. Wären sämtliche Dachlatten ausgetauscht worden, hätte sich der Sanierungsaufwand einschließlich Arbeit um einen Betrag von EUR 622 (inklusive USt) erhöht. Wäre die Sanierung nicht durch ein ortsansässiges, sondern durch ein Unternehmen mit Sitz in Linz durchgeführt worden, hätte sich der Sanierungsaufwand wegen der notwendigen Anfahrtzeiten und Diäten um einen Betrag von EUR 873,60 (inklusive USt) erhöht. Hätte sich die Hauseigentümerin mit einem deckenden Anstrich als Sanierungsmaßnahme einverstanden erklärt, hätten sich die Sanierungskosten um 25 Stück Fichtenlatten, also EUR 132 (inklusive USt) vermindert. Acht „verschnittene" Latten hätten keinesfalls durch Anstreichen saniert werden können.
Vom Büro des Baumeisters sei jenes Unternehmen mit der Mängelbehebung beauftragt worden, das das Glasdach montiert hatte. Der für die Sanierungsarbeiten in Rechnung gestellte Gesamtbetrag von ATS 148.472 sei von der Hauseigentümerin bezahlt worden. Der Werklohn der Beklagten sei von der Hauseigentümerin nur teilweise beglichen worden, von dem von der Beklagten in Rechnung gestellten Gesamtbetrag seien noch EUR 62.30,65 offen. Diese „angebliche" Forderung stehe der Beklagten gegenüber der Hauseigentümerin zu.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass den Baumeister im Rahmen der Bauaufsicht unter anderem die Pflicht getroffen habe, die Tätigkeit der einzelnen Professionisten sorgfältig zu überwachen. Zweck der Bauaufsicht sei es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen. Allerdings dürfe der Bauaufsichtsführende, wie der Bauherr selbst, grundsätzlich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen, habe jedoch dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar seien. Der Baumeister habe dafür einzustehen, dass er seine Bauaufsichtspflichten nicht gehörig wahrgenommen habe. Es wäre erforderlich gewesen, dass er vor Montage des Glasdaches noch einmal überprüfe, ob der Austausch der mangelhaften Dachlatten tatsächlich stattgefunden habe. Demgegenüber habe die Beklagte zu verantworten, dass sie den ausdrücklich vereinbarten Termin zum Austausch der Dachlatten nicht eingehalten habe. Besonders schwerwiegend sei, dass die Beklagte den Termin für die Montage des Glasdaches gewusst habe. Wäge man nunmehr diese Verschuldenskomponenten gegeneinander ab, könne das Verschulden des Baumeisters gegenüber jenem der Beklagten vernachlässigt werden. Der gemäß § 67 VersVG infolge Zahlung auf die Klägerin übergegangene Forderungsbetrag sei geringer als der tatsächliche Aufwand für die Mängelbehebung. Die eingewendete Gegenforderung sei demgegenüber nicht aufrechenbar, weil sie der Beklagten gegenüber der Bauherrin, nicht jedoch gegenüber dem Baumeister oder der Klägerin zustehe.Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass den Baumeister im Rahmen der Bauaufsicht unter anderem die Pflicht getroffen habe, die Tätigkeit der einzelnen Professionisten sorgfältig zu überwachen. Zweck der Bauaufsicht sei es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen. Allerdings dürfe der Bauaufsichtsführende, wie der Bauherr selbst, grundsätzlich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen, habe jedoch dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar seien. Der Baumeister habe dafür einzustehen, dass er seine Bauaufsichtspflichten nicht gehörig wahrgenommen habe. Es wäre erforderlich gewesen, dass er vor Montage des Glasdaches noch einmal überprüfe, ob der Austausch der mangelhaften Dachlatten tatsächlich stattgefunden habe. Demgegenüber habe die Beklagte zu verantworten, dass sie den ausdrücklich vereinbarten Termin zum Austausch der Dachlatten nicht eingehalten habe. Besonders schwerwiegend sei, dass die Beklagte den Termin für die Montage des Glasdaches gewusst habe. Wäge man nunmehr diese Verschuldenskomponenten gegeneinander ab, könne das Verschulden des Baumeisters gegenüber jenem der Beklagten vernachlässigt werden. Der gemäß Paragraph 67, VersVG infolge Zahlung auf die Klägerin übergegangene Forderungsbetrag sei geringer als der tatsächliche Aufwand für die Mängelbehebung. Die eingewendete Gegenforderung sei demgegenüber nicht aufrechenbar, weil sie der Beklagten gegenüber der Bauherrin, nicht jedoch gegenüber dem Baumeister oder der Klägerin zustehe.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete Ausführungen zur Beweisrüge als entbehrlich, weil sich das Klagebegehren schon auf Grundlage der nicht bekämpften Feststellungen aus rechtlichen Erwägungen als unberechtigt erweise. Zur Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, sei vorrangig zu prüfen, ob deren Versicherungsnehmer, der Baumeister, eine solche zugestanden sei. Zwar habe zwischen der Bauherrin und dem Baumeister einerseits ein Vertragsverhältnis und der Bauherrin und der Beklagten andererseits ein solches bestanden, nicht jedoch zwischen dem Baumeister und der Beklagten. Ein Schadenersatzanspruch des Baumeisters wegen Vertragsverletzung durch die Beklagte sei daher nicht gegeben. Ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten liege lediglich aus dem Werkvertrag gegenüber der Bauherrin vor. Daraus könne der Baumeister allerdings keine Rechte ableiten. Sein Schaden - die Honorarminderung - sei daher nicht durch ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten ihm gegenüber entstanden, sondern resultiere aus seiner schuldhaften Verletzung des Bevollmächtigungsvertrages mit der Hauseigentümerin. Auf die Klägerin habe daher auch kein Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten übergehen können.