Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagte habe gegenüber der Verpächterin zwar die Solidarhaftung für die Verpflichtungen seiner Ehefrau übernommen. Da es sich dabei aber um einen einseitig verbindlichen Vertrag gehandelt habe, sei gemäß § 915 Satz 1 ABGB anzunehmen, daß er sich eher die geringerere als die schwerere Last auferlegen habe wollen. Auch wenn man einen zweiseitig verbindlichen Vertrag annehme, ginge gemäß § 915 Satz 2 ABGB eine undeutliche Äußerung zum Nachteil der Verpächterin. Es sei hier aber zumindest unklar, ob der Beklagte auch die Haftung für eine Schuld übernehmen habe wollen, die der Verpächterin erst infolge des Verschuldens ihres Rechtsbeistands entstanden sei. Überdies sei die vom Beklagten erklärte Übernahme fremder Verbindlichkeiten nach den Regeln des Bürgschaftsrechts zu beurteilen. Der Gläubiger müsse aber tunlichst alles vorkehren, um die Inanspruchnahme des Bürgen zu vermeiden. Insbesondere bei der Haftung für mögliche künftige Verbindlichkeiten müsse eine Befreiung von der Mithaftung angenommen werden, wenn der Gläubiger den Schaden verhüten oder abwenden hätte können und dies aus Nachlässigkeit unterlassen habe. Dieser Fall liege hier aber im Hinblick auf das Verschulden der Verpächterin bzw ihres Rechtsbeistands vor. Die Verpächterin habe daher gegen den Beklagten trotz seiner Haftungserklärung keinen Anspruch auf Ersatz der bezahlten Getränkeabgabe gehabt. Die klagende Partei könne als Legalsukzessionar keine günstigere Position erlangen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagte habe gegenüber der Verpächterin zwar die Solidarhaftung für die Verpflichtungen seiner Ehefrau übernommen. Da es sich dabei aber um einen einseitig verbindlichen Vertrag gehandelt habe, sei gemäß Paragraph 915, Satz 1 ABGB anzunehmen, daß er sich eher die geringerere als die schwerere Last auferlegen habe wollen. Auch wenn man einen zweiseitig verbindlichen Vertrag annehme, ginge gemäß Paragraph 915, Satz 2 ABGB eine undeutliche Äußerung zum Nachteil der Verpächterin. Es sei hier aber zumindest unklar, ob der Beklagte auch die Haftung für eine Schuld übernehmen habe wollen, die der Verpächterin erst infolge des Verschuldens ihres Rechtsbeistands entstanden sei. Überdies sei die vom Beklagten erklärte Übernahme fremder Verbindlichkeiten nach den Regeln des Bürgschaftsrechts zu beurteilen. Der Gläubiger müsse aber tunlichst alles vorkehren, um die Inanspruchnahme des Bürgen zu vermeiden. Insbesondere bei der Haftung für mögliche künftige Verbindlichkeiten müsse eine Befreiung von der Mithaftung angenommen werden, wenn der Gläubiger den Schaden verhüten oder abwenden hätte können und dies aus Nachlässigkeit unterlassen habe. Dieser Fall liege hier aber im Hinblick auf das Verschulden der Verpächterin bzw ihres Rechtsbeistands vor. Die Verpächterin habe daher gegen den Beklagten trotz seiner Haftungserklärung keinen Anspruch auf Ersatz der bezahlten Getränkeabgabe gehabt. Die klagende Partei könne als Legalsukzessionar keine günstigere Position erlangen.
Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, setzt ein Anspruch der klagenden Partei voraus, daß der Beklagte die Verpächterin die von dieser bezahlte Getränkeabgabe zu ersetzen gehabt hätte. In diesem Fall hätte der Versicherungsnehmer der klagenden Partei der Verpächterin mit dem Beklagten und der Pächterin solidarisch für den Ersatz der Getränkeabgabe gehaftet. Da es für den Regreß unter Gesamtschuldnern gleichgültig ist, ob die Gesamtschuld auf einem gemeinsamen Rechtsgrund beruht oder
nur sogenannte unechte Solidarität vorliegt (SZ 52/185 = EvBl
1980/199 = JBl 1981, 210; SZ 57/81; JBl 1987, 670; SZ 62/66 = ÖBl
1990, 278 ua), wäre dem Versicherungsnehmer der klagenden Partei gegen den Beklagten dann nach Maßgabe des § 896 Abs 1 ABGB ein Rückgriffsanspruch zugestanden. Dieser Anspruch wäre gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf die klagende Partei übergegangen, zumal der in der angeführten Gesetzesstelle verwendete Ausdruck "Schadenersatzanspruch" ausdehnend zu verstehen ist und auch Rückgriffsansprüche umfaßt (SZ 52/91; VersRdSch 1988/98 ua).1990, 278 ua), wäre dem Versicherungsnehmer der klagenden Partei gegen den Beklagten dann nach Maßgabe des Paragraph 896, Absatz eins, ABGB ein Rückgriffsanspruch zugestanden. Dieser Anspruch wäre gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf die klagende Partei übergegangen, zumal der in der angeführten Gesetzesstelle verwendete Ausdruck "Schadenersatzanspruch" ausdehnend zu verstehen ist und auch Rückgriffsansprüche umfaßt (SZ 52/91; VersRdSch 1988/98 ua).
Nach dem Inhalt des Pachtvertrages wäre die Ehefrau des Beklagten als Pächterin verpflichtet gewesen, die durch den Pachtbetrieb entstandene Schuld zur Bezahlung der Getränkeabgabe zu tragen; dem entspricht auch, daß sie nach § 3 Abs 1 des Kärntner Getränkeabgabegesetzes Abgabenschuldnerin war. Materiell handelte es sich daher um eine Schuld der Ehefrau des Beklagten.Nach dem Inhalt des Pachtvertrages wäre die Ehefrau des Beklagten als Pächterin verpflichtet gewesen, die durch den Pachtbetrieb entstandene Schuld zur Bezahlung der Getränkeabgabe zu tragen; dem entspricht auch, daß sie nach Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Getränkeabgabegesetzes Abgabenschuldnerin war. Materiell handelte es sich daher um eine Schuld der Ehefrau des Beklagten.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Gläubiger auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen treffen und daß eine schuldhafte Verletzung dieser Sorgfaltspflichten zum Verlust des Anspruchs des Gläubigers führen kann (vgl zum Bürgen Ohmeyer in ZBl 1927, 171 f und GZ 1927, 37 f; Gamerith in Rummel, ABGB II Rz 4 zu § 1356). Die Voraussetzung hiefür ist aber erfüllt:Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Gläubiger auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen treffen und daß eine schuldhafte Verletzung dieser Sorgfaltspflichten zum Verlust des Anspruchs des Gläubigers führen kann vergleiche zum Bürgen Ohmeyer in ZBl 1927, 171 f und GZ 1927, 37 f; Gamerith in Rummel, ABGB römisch zwei Rz 4 zu Paragraph 1356,). Die Voraussetzung hiefür ist aber erfüllt:
Gemäß § 4 Abs 2 des Kärntner Getränkeabgabegesetzes tritt die im vorangehenden Abs 1 festgelegte Haftung des Verpächters für die Getränkeabgabe nicht ein, wenn der Verpächter die Beendigung des Pachtverhältnisses sechs Wochen nach dem Eintritt dieses Umstands der Gemeinde nachweislich mitteilt. Hätte die Verpächterin des von der Ehefrau des Beklagten gepachteten Betriebes die angeführte Mitteilung rechtzeitig erstattet, so hätte die Behörde sie nicht zur Bezahlung der von der Ehefrau des Beklagten geschuldeten Getränkeabgabe heranziehen können. In diesem Fall hätte aber auch keine Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der Getränkeabgabe entstehen können, zumal ihn weder der Behörde noch seiner Ehefrau gegenüber eine materielle Verpflichtung traf.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Kärntner Getränkeabgabegesetzes tritt die im vorangehenden Absatz eins, festgelegte Haftung des Verpächters für die Getränkeabgabe nicht ein, wenn der Verpächter die Beendigung des Pachtverhältnisses sechs Wochen nach dem Eintritt dieses Umstands der Gemeinde nachweislich mitteilt. Hätte die Verpächterin des von der Ehefrau des Beklagten gepachteten Betriebes die angeführte Mitteilung rechtzeitig erstattet, so hätte die Behörde sie nicht zur Bezahlung der von der Ehefrau des Beklagten geschuldeten Getränkeabgabe heranziehen können. In diesem Fall hätte aber auch keine Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der Getränkeabgabe entstehen können, zumal ihn weder der Behörde noch seiner Ehefrau gegenüber eine materielle Verpflichtung traf.
Die Verpächterin hätte daher das Entstehen ihrer Haftung, woraus allein die Zahlungspflicht des Beklagten abgeleitet werden könnte, durch eine rechtzeitige Mitteilung an die Abgabenbehörde verhindern können; sie wäre hiezu im Rahmen der sie gegenüber dem Beklagten treffenden Sorgfaltspflicht auch verpflichtet gewesen. In dem gegen den Versicherungsnehmer der klagenden Partei geführten Verfahren, in dem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 516/89 (= AnwBl 1990, 49 = RdW 1989, 221) erging, wurde festgestellt, daß das Unterbleiben der Mitteilung vom Versicherungsnehmer der klagenden Partei, der damals der Rechtsbeistand der Verpächterin war, verschuldet wurde. Da sich die Verpächterin das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen muß, hat sie ihre Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beklagten schuldhaft verletzt. Dies führte aber zum Verlust ihres Ersatzanspruchs gegen den Beklagten. Soweit der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 516/89 am Rande eine andere Meinung vertrat vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen.
War aber der Beklagte nicht Gesamtschuldner, so steht dem Versicherungsnehmer der klagenden Partei und damit auch dieser gegen ihn kein Rückgriffsanspruch zu. Es ist auch kein anderer Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht des Beklagten vorhanden. Der Rückforderung des von der klagenden Partei gezahlten Betrages nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts steht ebenfalls entgegen, daß der Beklagte zum Ersatz der Getränkeabgabe nicht verpflichtet war und die klagende Partei ihn daher nicht von einer Schuld befreite.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.