Rechtssatz RS0119943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119943
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Trinkgelder eines Zahlkellners gelten gemäß § 49 Abs 1 ASVG als Entgelt; ihre Höhe wird entweder durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen oder Schätzungen (§ 42 Abs 3 ASVG) oder durch Pauschalierung (§ 44 Abs 3 ASVG) ermittelt. Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer Versehrtenrente und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Entgang des Trinkgeldes besteht daher sachliche Kongruenz.Trinkgelder eines Zahlkellners gelten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG als Entgelt; ihre Höhe wird entweder durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen oder Schätzungen (Paragraph 42, Absatz 3, ASVG) oder durch Pauschalierung (Paragraph 44, Absatz 3, ASVG) ermittelt. Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer Versehrtenrente und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Entgang des Trinkgeldes besteht daher sachliche Kongruenz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119943
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20050421_OGH0002_0020OB00269_04D0000_001