Rechtssatz RS0119959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119959
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Norm
ABH 2010 Art6.5
AStB 1998 Art10
Rechtssatz
Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen.Bei Artikel 10, AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen.
Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 65/05t
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 65/05t
Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der 3-Jahres Frist erstmals Auftragsbestätigung vorlegte. (T1)
- 7 Ob 85/05h
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 85/05h
- 7 Ob 35/09m
Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 35/09m
Auch
- 7 Ob 227/12a
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 25 ABH 2004. (T2)
- 7 Ob 167/14f
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 167/14f
Auch; Beisatz: Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. (T3)
Beisatz: Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. (T4)
- 7 Ob 45/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 45/15s
Auch
- 7 Ob 59/17b
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
Auch
- 7 Ob 32/22i
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 32/22i
- 7 Ob 132/22w
Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 132/22w
Beisatz: Hier: Kein Korrekturbedarf der Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Wiederherstellung trotz des vom Kläger unterfertigten Bauvertrags nicht gesichert ist, da die tatsächlich beabsichtigten baulichen Maßnahmen nicht feststehen. (T5)
- 7 Ob 171/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 171/24h
- 7 Ob 180/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 180/24g
Beisatz: Hier: Art 19 ABL 2014. Bloße Absichtserklärung, Bauplanung. (T6)
- 7 Ob 126/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
vgl
- 7 Ob 127/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 127/25i
Schlagworte
Wiederherstellungsklausel, Prozent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119959
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20050420_OGH0002_0070OB00065_05T0000_001