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Entscheidung 7 Ob 35/09m×

Entscheidung 7 Ob 35/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob35/09m

Entscheidungsdatum

02.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald D*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.055,34 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2008, GZ 2 R 174/08k-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (darin enthalten 74,66 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken:

Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet nur mehr der Betrag von 5.226,09 EUR, den die Beklagte als Neuwertspanne (di die Differenz zwischen Zeitwert und Wiederherstellungswert) ansieht, und damit zusammenhängend die Frage, ob die in Artikel 8, Absatz 2, Litera a, Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 6, AWB vorgesehene sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel für Gebäude auch für die Behebung von in Artikel 8, Absatz 2, Litera a, Satz 3 und 4 genannten Bruchschäden an im Gebäude befindlichen Wasserver- und -entsorgungsleitungen gilt oder nicht. Das Berufungsgericht gelangte bei seiner Auslegung zum - von der Beklagten bestrittenen - Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Die Lösung dieser Rechtsfrage kann aber dahin gestellt bleiben, weil auch bei Annahme der - von der Beklagten reklamierten - Geltung der Klausel für die Behebung auch von Rohrbruchschäden für sie nichts gewonnen ist.

Das Berufungsgericht hat nämlich zum Zweck derartiger Wiederherstellungsklauseln unter anderem ausgeführt, dass ein Versicherungsnehmer kaum ein Interesse am Weiterbenutzen des - wie hier - von ihm bewohnten Hauses mit lecken Rohrleitungen haben werde, sodass die Verwendung der Versicherungsleistung auch tatsächlich zur Behebung dieses Defekts schon typischerweise indiziert erscheint. Damit wurde erkennbar (nur mit anderen Worten) die Rechtsansicht vertreten, dass die Verwendung des noch strittigen Entschädigungsbetrags zur Wiederherstellung im Sinn des Artikel 8, Absatz 6, Satz 1 AWB (= Punkt 4. Absatz 1 der [zwischen den Streitteilen ebenso vereinbarten] 17T-Sonderbedingung für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen) gesichert ist, sodass die Fälligkeit auch dieses Teils des Entschädigungsbetrags gegeben ist vergleiche RIS-Justiz RS0081460, RS0111471).

Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt mangels genauer gesetzlicher (und hier auch vertraglicher) Festlegungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RIS-Justiz RS0112327, RS0119959, RS0081868). Wenn das Berufungsgericht von der ausreichenden Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung angesichts der auf Dauer unzumutbaren Baustellensituation im Wohnbereich des Klägers vergleiche die Lichtbilder im Gutachten des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen) und der bis zum Eintritt des Schadens gegebenen Verwendung der Anlage durch den Kläger ausging, so kann darin nach den dargestellten Kriterien keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erblickt werden.

In der Revision wird deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E91795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00035.09M.0902.000

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20090902_OGH0002_0070OB00035_09M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081460 Rechtssatz 12.11.1992Zivilrecht
Art 25 Abs 2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungskla …
RS0081868 Rechtssatz 24.04.1986Zivilrecht
Schon aus dem Wortlaut der Wiederherstellungsklausel ergibt sich, dass es für den Restanspruch genügt, wenn die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung oder Nachschaffung sichergestellt ist, sodass der Anspruch auf die Neuwertspanne im allgem …
RS0111471 Rechtssatz 23.02.1999Zivilrecht
Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben.
RS0112327 Rechtssatz 23.06.1999Zivilrecht
Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sond …
RS0119959 Rechtssatz 20.04.2005Zivilrecht
Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wir …