Rechtssatz RS0119991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119991
Entscheidungsdatum
19.05.2005
Rechtssatz
Das Schlichtungsverfahren nach § 94 ÄrzteG ist auch vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung nach § 1330 ABGB durchzuführen, wenn diese ehrenrührige oder kreditschädigende Behauptungen über ein mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängendes Verhalten betreffen.Das Schlichtungsverfahren nach Paragraph 94, ÄrzteG ist auch vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung nach Paragraph 1330, ABGB durchzuführen, wenn diese ehrenrührige oder kreditschädigende Behauptungen über ein mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängendes Verhalten betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119991
Dokumentnummer
JJR_20050519_OGH0002_0060OB00032_05G0000_001