§ 94 ÄrzteG 1998 („Schlichtungsverfahren") lautet:Paragraph 94, ÄrzteG 1998 („Schlichtungsverfahren") lautet:
„(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilrechtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte ..., die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes beziehen.
(2) ...
(3) Die Zeit, während der die Ärztekammer oder der Schlichtungsausschuss mit der Sache befasst ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben werden, sobald entweder die im Abs 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist."(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben werden, sobald entweder die im Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist."
Entsprechende Bestimmungen waren schon im - mehrfach novellierten - ÄrzteG 1949 enthalten. Das Schrifttum interpretierte die Wendung „bei Ausübung des ärztlichen Berufs" dahin, dass damit Streitigkeiten, die sich aus der Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben, umfasst seien (Strobl, ÄrzteG [1971] § 40 Anm 2; Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, ÄrzteG [1988] § 59 Anm 3). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, entspricht diese Auslegung der Zielsetzung der Einrichtung der Schlichtungsstellen, nämlich den Versuch zu unternehmen, einen Streit aus der beruflichen Tätigkeit durch eine interne, mit Fachleuten besetzte Einrichtung zu schlichten und damit ein Hinausdringen der dem Berufsstand meist nicht förderlichen Angelegenheit an eine breitere Öffentlichkeit zu verhindern. Das Schlichtungsverfahren soll den Parteien die Möglichkeit bieten, ohne jede Formstrenge unter Anleitung erfahrener und sachkundiger Personen den Versuch einer ein oft langwieriges und kostenaufwendiges gerichtliches Verfahren vermeidenden gütlichen Einigung zu unternehmen (Kuderna, Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, RdA 1978, 3 [11]). Dass von den Streitigkeiten, die sich „bei Ausübung des ärztlichen Berufs" ergeben, auch solche nach § 1330 ABGB umfasst sein sollen, ergibt sich insbesondere aus der Gleichstellung der Einbringung einer zivilrechtlichen Klage mit der Erhebung einer Privatanklage in § 94 Abs 1 und 4 ÄrzteG. Das Schlichtungsverfahren ist vor Einleitung sowohl eines zivilgerichtlichen als auch eines strafgerichtlichen Verfahrens auf Grund einer Privatanklage anzustreben. Privatanklagedelikte sind nach dem StGB die eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB), die strafbaren Handlungen gegen die Ehre (§ 111 StGB: üble Nachrede, § 113 StGB: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung; 115 StGB: Beleidigung), die Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen (§ 119 StGB), die Verletzung von Berufsgeheimnissen § 121 StGB), die Verletzung und die Auskundschaftung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§§ 122, 123 StGB), die Kreditschädigung (§ 152 StGB), die Begehung bestimmter Delikte im Familienkreis (§ 166 StGB) und die Ehetäuschung und die Ehenötigung (§ 193 StGB). Dass der durch ein solches Delikt verletzte Arzt durch einen Arztkollegen geschädigt und damit zur Privatanklage legitimiert wird, kommt - außer bei entsprechendem Zufall - nur bei den Delikten gegen die Ehre, bei der Kreditschädigung und bei der Geheimnisverletzung in Betracht. „Bei" der Berufsausübung im engeren Sinn kann von den aufgezeigten Delikten nur jenes der eigenmächtigen Heilbehandlung begangen werden (§ 110 StGB), bei dem aber zur Privatanklage nicht ein Arztkollege, sondern der eigenmächtig Behandelte legitimiert ist (§ 110 Abs 3 StGB). Es wäre ein durch nichts gerechtfertigter Wertungswiderspruch, müsste zwar vor Erhebung einer Privatanklage wegen ehrenbeleidigender oder kreditschädigender Äußerungen die Schlichtungsstelle angerufen werden, nicht aber vor Erhebung eine dieselben Äußerungen betreffenden Klage nach § 1330 ABGB. Die Streitschlichtungsfunktion der Schlichtungsstelle müsste sich in einem solchen Fall auf die Vermeidung einer Privatanklage beschränken, könnte aber auf die Vermeidung der - häufiger gewählten - zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nach § 1330 ABGB von vornherein in keiner Weise hinwirken. Ein solcher Sinn kann der Regelung nicht unterstellt werden. § 94 Abs 1 erster Satz ÄrzteG betrifft daher auch Klagen nach § 1330 ABGB, die ehrenrührige oder (und) kreditschädigende Behauptungen über ein mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängendes Verhalten zum Inhalt haben.Entsprechende Bestimmungen waren schon im - mehrfach novellierten - ÄrzteG 1949 enthalten. Das Schrifttum interpretierte die Wendung „bei Ausübung des ärztlichen Berufs" dahin, dass damit Streitigkeiten, die sich aus der Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben, umfasst seien (Strobl, ÄrzteG [1971] Paragraph 40, Anmerkung 2; Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, ÄrzteG [1988] Paragraph 59, Anmerkung 3). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, entspricht diese Auslegung der Zielsetzung der Einrichtung der Schlichtungsstellen, nämlich den Versuch zu unternehmen, einen Streit aus der beruflichen Tätigkeit durch eine interne, mit Fachleuten besetzte Einrichtung zu schlichten und damit ein Hinausdringen der dem Berufsstand meist nicht förderlichen Angelegenheit an eine breitere Öffentlichkeit zu verhindern. Das Schlichtungsverfahren soll den Parteien die Möglichkeit bieten, ohne jede Formstrenge unter Anleitung erfahrener und sachkundiger Personen den Versuch einer ein oft langwieriges und kostenaufwendiges gerichtliches Verfahren vermeidenden gütlichen Einigung zu unternehmen (Kuderna, Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, RdA 1978, 3 [11]). Dass von den Streitigkeiten, die sich „bei Ausübung des ärztlichen Berufs" ergeben, auch solche nach Paragraph 1330, ABGB umfasst sein sollen, ergibt sich insbesondere aus der Gleichstellung der Einbringung einer zivilrechtlichen Klage mit der Erhebung einer Privatanklage in Paragraph 94, Absatz eins und 4 ÄrzteG. Das Schlichtungsverfahren ist vor Einleitung sowohl eines zivilgerichtlichen als auch eines strafgerichtlichen Verfahrens auf Grund einer Privatanklage anzustreben. Privatanklagedelikte sind nach dem StGB die eigenmächtige Heilbehandlung (Paragraph 110, StGB), die strafbaren Handlungen gegen die Ehre (Paragraph 111, StGB: üble Nachrede, Paragraph 113, StGB: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung; 115 StGB: Beleidigung), die Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen (Paragraph 119, StGB), die Verletzung von Berufsgeheimnissen Paragraph 121, StGB), die Verletzung und die Auskundschaftung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (Paragraphen 122, 123, StGB), die Kreditschädigung (Paragraph 152, StGB), die Begehung bestimmter Delikte im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) und die Ehetäuschung und die Ehenötigung (Paragraph 193, StGB). Dass der durch ein solches Delikt verletzte Arzt durch einen Arztkollegen geschädigt und damit zur Privatanklage legitimiert wird, kommt - außer bei entsprechendem Zufall - nur bei den Delikten gegen die Ehre, bei der Kreditschädigung und bei der Geheimnisverletzung in Betracht. „Bei" der Berufsausübung im engeren Sinn kann von den aufgezeigten Delikten nur jenes der eigenmächtigen Heilbehandlung begangen werden (Paragraph 110, StGB), bei dem aber zur Privatanklage nicht ein Arztkollege, sondern der eigenmächtig Behandelte legitimiert ist (Paragraph 110, Absatz 3, StGB). Es wäre ein durch nichts gerechtfertigter Wertungswiderspruch, müsste zwar vor Erhebung einer Privatanklage wegen ehrenbeleidigender oder kreditschädigender Äußerungen die Schlichtungsstelle angerufen werden, nicht aber vor Erhebung eine dieselben Äußerungen betreffenden Klage nach Paragraph 1330, ABGB. Die Streitschlichtungsfunktion der Schlichtungsstelle müsste sich in einem solchen Fall auf die Vermeidung einer Privatanklage beschränken, könnte aber auf die Vermeidung der - häufiger gewählten - zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB von vornherein in keiner Weise hinwirken. Ein solcher Sinn kann der Regelung nicht unterstellt werden. Paragraph 94, Absatz eins, erster Satz ÄrzteG betrifft daher auch Klagen nach Paragraph 1330, ABGB, die ehrenrührige oder (und) kreditschädigende Behauptungen über ein mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängendes Verhalten zum Inhalt haben.
Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, definiert § 2 ÄrzteG 1998 den Arztberuf. Demnach umfasst die Ausübung des ärztlichen BerufsWie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, definiert Paragraph 2, ÄrzteG 1998 den Arztberuf. Demnach umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs
„jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände
....
6. die Geburtshilfe ...".
Die Entgeltlichkeit der Ausübung der Heilkunde ist zwar kein Essentiale des ärztlichen Berufs (Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19982 § 2 Anm 4). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Verrechnung ärztlicher Leistungen nicht unmittelbar mit der ärztlichen Berufsausübung zu tun habe. Auch die Verrechnung von Laboruntersuchungen, die der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Heilbehandlung am Patienten zu Diagnose- und Behandlungszwecken durchführen lässt, ist mit der Ausübung seines ärztlichen Berufs untrennbar verbunden. Der Streit um die Korrektheit der Abrechnungen solcher Leistungen und die nach dem hier gestellten Klagebegehren zu unterlassenden Behauptungen des Beklagten stehen mit der Berufsausübung des Klägers in unmittelbaren Zusammenhang. Der Rechtsstreit wäre ohne Ausübung des Berufs des Klägers als Facharzt für Geburtshilfe und ohne seinen Tätigkeitsbereich in dem von ihm geleiteten Institut nicht denkbar.Die Entgeltlichkeit der Ausübung der Heilkunde ist zwar kein Essentiale des ärztlichen Berufs (Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19982 Paragraph 2, Anmerkung 4). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Verrechnung ärztlicher Leistungen nicht unmittelbar mit der ärztlichen Berufsausübung zu tun habe. Auch die Verrechnung von Laboruntersuchungen, die der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Heilbehandlung am Patienten zu Diagnose- und Behandlungszwecken durchführen lässt, ist mit der Ausübung seines ärztlichen Berufs untrennbar verbunden. Der Streit um die Korrektheit der Abrechnungen solcher Leistungen und die nach dem hier gestellten Klagebegehren zu unterlassenden Behauptungen des Beklagten stehen mit der Berufsausübung des Klägers in unmittelbaren Zusammenhang. Der Rechtsstreit wäre ohne Ausübung des Berufs des Klägers als Facharzt für Geburtshilfe und ohne seinen Tätigkeitsbereich in dem von ihm geleiteten Institut nicht denkbar.
Wie die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend ausgeführt haben, liegt die Ausnahme des § 94 Abs 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 nicht vor. Beide Parteien üben zwar ihren Beruf auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinn dieser Bestimmung aus. Die Streitigkeit bezieht sich aber nicht auf dieses Dienstverhältnis oder diese Dienststellung der Parteien. Nach dem Inhalt des Klagebegehrens sind nur jene Äußerungen des Beklagten strittig, die Vorwürfe gegen den Kläger „als Leiter des Instituts G*****" und als dort beschäftigter Facharzt beinhalten. Das Handeln des Klägers als Universitätsprofessor an der Universitätsklinik und deren Abteilungsleiter wird damit nicht angesprochen. Die strittigen Vorwürfe betreffen keine Handlungen des Klägers bei seiner Dienstverrichtung an der Universitätsklinik und hängen nicht zwingend damit zusammen, dass beide Streitteile als Universitätsprofessoren am AKH beschäftigt sind.Wie die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend ausgeführt haben, liegt die Ausnahme des Paragraph 94, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998 nicht vor. Beide Parteien üben zwar ihren Beruf auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinn dieser Bestimmung aus. Die Streitigkeit bezieht sich aber nicht auf dieses Dienstverhältnis oder diese Dienststellung der Parteien. Nach dem Inhalt des Klagebegehrens sind nur jene Äußerungen des Beklagten strittig, die Vorwürfe gegen den Kläger „als Leiter des Instituts G*****" und als dort beschäftigter Facharzt beinhalten. Das Handeln des Klägers als Universitätsprofessor an der Universitätsklinik und deren Abteilungsleiter wird damit nicht angesprochen. Die strittigen Vorwürfe betreffen keine Handlungen des Klägers bei seiner Dienstverrichtung an der Universitätsklinik und hängen nicht zwingend damit zusammen, dass beide Streitteile als Universitätsprofessoren am AKH beschäftigt sind.
Die Bestimmung des § 94 ÄrzteG 1998 enthält eine obligatorische Schlichtungsklausel. Eine solche Klausel bildet nach ständiger Rechtsprechung kein zur Klagezurückweisung führendes Prozesshindernis (RIS-Justiz RS0033687). Dies gilt nicht nur bei vertraglich vereinbarten, sondern auch bei gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsklauseln, wenn die Folge der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht ausdrücklich angeordnet ist, wie dies etwa zu den vergleichbaren Regelungen der - inzwischen aufgehobenen - §§ 25 Abs 2, 28a Abs 4 WTBO (4 Ob 142/89 = RdW 1990, 82; 4 Ob 553/89), § 33 Abs 1 DentistenG (SZ 27/174) oder § 20 der Verordnung über das Kammerstatut der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 1947 (6 Ob 11/60 = RZ 1960, 124) bereits ausgesprochen wurde. In den beiden zuletzt zitierten Entscheidungen wurde die Ansicht vertreten, dass aus dem Verstoß gegen die Schlichtungsklausel nur eine allfällige disziplinäre Verantwortlichkeit der zuwiderhandelnden Mitglieder abgeleitet werden könne. Auch zu den Vorgängerbestimmungen des § 94 ÄrzteG 1998 wurde teils in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum die Ansicht vertreten, die Missachtung der Verpflichtung, den Schlichtungsausschuss der Ärztekammer anzurufen, stelle (nur) ein als Disziplinarvergehen zu ahndendes Verhalten dar (Mayr, Schlichtungsverfahren zwischen Wirtschaftstreuhändern als Prozessvoraussetzung, RdW 1988, 159 [60] mwN). In den Entscheidungen 4 Ob 142/89 und 4 Ob 553/89 wurde die Frage nach der Sanktion des Verstoßes offen gelassen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung begründen jedoch obligatorische Schlichtungsklauseln den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit (SZ 74/144; RIS-Justiz RS0045298; RS0033687) bzw der Fälligkeit (RIS-Justiz RS0082250; 1 Ob 300/00z mwN). Diese Entscheidungen bezogen sich zwar auf Schlichtungsklauseln, die in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen (AUVB) enthalten waren. Wie die Vorinstanzen ausführten, kann aber für gesetzlich vorgesehene Schlichtungsverfahren nichts anderes gelten. Es besteht keine Veranlassung zur unterschiedlichen Auslegung derartiger Bestimmungen je nach dem, ob sie gesetzlich verankert oder vertraglich vereinbart werden. Die Erlassung von Bestimmungen über die materiell-rechtliche Folge der mangelnden (derzeitigen) Klagbarkeit vor Anrufung der Schlichtungsstelle fällt gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG ebenso wie die in § 94 Abs 3 ÄrzteG 1998 vorgesehene Verjährungshemmung in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl Aigner/Kierein/Kopetzki aaO § 94 ÄrzteG Anm 2). Die Frage, ob eine verfassungskonforme Interpretation zu einer anderen Auslegung zwingt, stellt sich daher nicht. Dass die Nichtanrufung der Schlichtungsstelle eine mit Ordnungsstrafe oder disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung darstelle, lässt sich dem ÄrzteG nicht mit der entsprechenden Deutlichkeit entnehmen (vgl § 95 iVm § 69 ÄrzteG, § 136 ÄrzteG). Es besteht daher kein Anlass, die im ÄrzteG enthaltene obligatorische Schlichtungsklausel in Bezug auf ihre Rechtsfolgen anders zu verstehen als eine vergleichbare Klausel, die in Statuten oder Versicherungsbedingungen, die nicht Gesetzescharakter haben, enthalten ist, die aber ebenso wenig zwischen den betroffenen Parteien ausgehandelt wurde und bei deren Auslegung es daher ebenfalls nicht auf die Absicht der Parteien, sondern nur auf objektive Auslegungskriterien ankommen kann. Die unterschiedlichen Auslegungsregeln der §§ 6 f ABGB und der §§ 914 f ABGB stehen einem gleichen Auslegungsergebnis sinngemäß gleichlautender Bestimmungen nicht entgegen.Die Bestimmung des Paragraph 94, ÄrzteG 1998 enthält eine obligatorische Schlichtungsklausel. Eine solche Klausel bildet nach ständiger Rechtsprechung kein zur Klagezurückweisung führendes Prozesshindernis (RIS-Justiz RS0033687). Dies gilt nicht nur bei vertraglich vereinbarten, sondern auch bei gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsklauseln, wenn die Folge der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht ausdrücklich angeordnet ist, wie dies etwa zu den vergleichbaren Regelungen der - inzwischen aufgehobenen - Paragraphen 25, Absatz 2,, 28a Absatz 4, WTBO (4 Ob 142/89 = RdW 1990, 82; 4 Ob 553/89), Paragraph 33, Absatz eins, DentistenG (SZ 27/174) oder Paragraph 20, der Verordnung über das Kammerstatut der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 1947 (6 Ob 11/60 = RZ 1960, 124) bereits ausgesprochen wurde. In den beiden zuletzt zitierten Entscheidungen wurde die Ansicht vertreten, dass aus dem Verstoß gegen die Schlichtungsklausel nur eine allfällige disziplinäre Verantwortlichkeit der zuwiderhandelnden Mitglieder abgeleitet werden könne. Auch zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 94, ÄrzteG 1998 wurde teils in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum die Ansicht vertreten, die Missachtung der Verpflichtung, den Schlichtungsausschuss der Ärztekammer anzurufen, stelle (nur) ein als Disziplinarvergehen zu ahndendes Verhalten dar (Mayr, Schlichtungsverfahren zwischen Wirtschaftstreuhändern als Prozessvoraussetzung, RdW 1988, 159 [60] mwN). In den Entscheidungen 4 Ob 142/89 und 4 Ob 553/89 wurde die Frage nach der Sanktion des Verstoßes offen gelassen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung begründen jedoch obligatorische Schlichtungsklauseln den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit (SZ 74/144; RIS-Justiz RS0045298; RS0033687) bzw der Fälligkeit (RIS-Justiz RS0082250; 1 Ob 300/00z mwN). Diese Entscheidungen bezogen sich zwar auf Schlichtungsklauseln, die in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen (AUVB) enthalten waren. Wie die Vorinstanzen ausführten, kann aber für gesetzlich vorgesehene Schlichtungsverfahren nichts anderes gelten. Es besteht keine Veranlassung zur unterschiedlichen Auslegung derartiger Bestimmungen je nach dem, ob sie gesetzlich verankert oder vertraglich vereinbart werden. Die Erlassung von Bestimmungen über die materiell-rechtliche Folge der mangelnden (derzeitigen) Klagbarkeit vor Anrufung der Schlichtungsstelle fällt gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG ebenso wie die in Paragraph 94, Absatz 3, ÄrzteG 1998 vorgesehene Verjährungshemmung in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes vergleiche Aigner/Kierein/Kopetzki aaO Paragraph 94, ÄrzteG Anmerkung 2, ). Die Frage, ob eine verfassungskonforme Interpretation zu einer anderen Auslegung zwingt, stellt sich daher nicht. Dass die Nichtanrufung der Schlichtungsstelle eine mit Ordnungsstrafe oder disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung darstelle, lässt sich dem ÄrzteG nicht mit der entsprechenden Deutlichkeit entnehmen vergleiche Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraph 69, ÄrzteG, Paragraph 136, ÄrzteG). Es besteht daher kein Anlass, die im ÄrzteG enthaltene obligatorische Schlichtungsklausel in Bezug auf ihre Rechtsfolgen anders zu verstehen als eine vergleichbare Klausel, die in Statuten oder Versicherungsbedingungen, die nicht Gesetzescharakter haben, enthalten ist, die aber ebenso wenig zwischen den betroffenen Parteien ausgehandelt wurde und bei deren Auslegung es daher ebenfalls nicht auf die Absicht der Parteien, sondern nur auf objektive Auslegungskriterien ankommen kann. Die unterschiedlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 6, f ABGB und der Paragraphen 914, f ABGB stehen einem gleichen Auslegungsergebnis sinngemäß gleichlautender Bestimmungen nicht entgegen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 10 Z 6 lit a RATG 19.620,-- EUR.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG 19.620,-- EUR.