Rechtssatz RS0120022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120022
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Rechtssatz
Mangels besonderer Bestimmungen im Bundsvergabegesetz kann auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden. Dies kann etwa im Fall eines vom Bieter erhobenen Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Anbotslegung zum Tragen kommen, wenn sich dieser trotz spezifischer eigener Sachkunde an einem klar erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt.Mangels besonderer Bestimmungen im Bundsvergabegesetz kann auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu Paragraph 1304, ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden. Dies kann etwa im Fall eines vom Bieter erhobenen Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Anbotslegung zum Tragen kommen, wenn sich dieser trotz spezifischer eigener Sachkunde an einem klar erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 49/05z
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 5 Ob 49/05z
Veröff: SZ 2005/83
- 3 Ob 122/05w
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
Auch; nur: Mangels besonderer Bestimmungen im Bundsvergabegesetz kann auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120022
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20050524_OGH0002_0050OB00049_05Z0000_001